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Bußgeld in Ratenzahlung: Wie und wann geht das?

Manchmal fehlt der persönliche finanzielle Spielraum, um ein verhängtes Bußgeld in einer Summe und fristgerecht zu begleichen. In solchen Fällen kann eine Bußgeld-Ratenzahlung eine Alternative zu den unangenehmen Konsequenzen sein, die ansonsten bei Nichtbezahlen eines Bußgeldes drohen, also Pfändung, Vollstreckung oder gar Erzwingungshaft bzw. Absitzen der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe). Doch, wie, wann und bei wem genau stellt man einen Antrag auf Ratenzahlung? Wann sind die Aussichten darauf, die Geldstrafe in kleineren Teilbeträgen zahlen zu können, besonders erfolgversprechend? Antworten darauf und weitere Informationen zu Bußgeld in Ratenzahlung erhalten Sie hier.

Wann ist die Ratenzahlung bei einem Bußgeld möglich?

Prinzipiell hat jeder das Recht, einen Antrag auf Bußgeld-Ratenzahlung zu stellen. Je niedriger das persönliche Einkommen und je höher die verhängte Geldstrafe, desto größer auch die Erfolgsaussichten darauf, dass diesem Ratenzahlungsantrag stattgegeben wird, 

Hat man also einen schlicht und ergreifend schlecht bezahlten Job und kommen dazu noch hohe Lebenshaltungskosten (Miete, etc.) oder ist man Rentner, bezieht Arbeitslosengeld bzw. Leistungen zur Grundsicherung (Hartz IV) oder Sozialgeld, dann steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antrag auf Bußgeld-Ratenzahlung bewilligt wird.  

Bei wem stelle ich einen Antrag auf Ratenzahlung für ein Bußgeld?

Einen Antrag auf Ratenzahlung eines Bußgelds oder einer Geldstrafe stellt man genau an die Bußgeldbehörde bzw. Vollstreckungsbehörde, die auch das entsprechende Bußgeld verhängt hat und den Antrag auf Ratenzahlung eines Bußgeldes bewilligen muss (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 93 “Zahlungserleichterungen”).
Welche Vollstreckungsbehörde genau zuständig ist, ergibt sich ganz klar aus den Kontaktdaten im Bußgeldbescheid.

Wussten Sie schon…?

Wann sollte ich einen Antrag auf Bußgeld-Ratenzahlung stellen?

Zu lange sollten Sie sich nicht Zeit lassen. Am besten, Sie stellen den Antrag auf Ratenzahlung sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheides und in jedem Fall vor Ablauf der 14tägigen Zahlungsfrist des verhängten Bußgeldes und natürlich erst dann, wenn der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hat, Sie also keinen Einspruch eingelegt oder dieser abgewiesen wurde.
In der Theorie ist es sogar möglich, Zahlungserleichterungen (also Ratenzahlung oder Stundung eines Bußgeldes oder einer Geldstrafe) zu beantragen, wenn das Vollstreckungsverfahren wegen vorherigen Nichtbezahlens bereits im Gange ist.

Wie stelle ich einen Antrag auf Ratenzahlung eines Bußgeldes?

Tatsächlich kann der Bußgeld-Ratenzahlungsantrag formlos gestellt werden. Aber natürlich gibt es auch jede Menge kostenloser Vorlagen im Internet.

Enthalten sollte Ihr Schreiben in jedem Fall:

  1. Ihren Namen und Ihre vollständigen Adress- und Kontaktdaten
  2. das Aktenzeichen des Vorgangs/Bescheides
  3. die korrekte Anschrift der zuständigen Bußgeld- bzw. Vollstreckungsbehörde
    einen Vermerk darauf, dass Sie eine Ratenzahlung des verhängten Bußgeldes beantragen am besten in der Betreffzeile (“Antrag auf Ratenzahlung des Bußgeldes/der Geldstrafe in Höhe von XX, Aktenzeichen XX”)
  4. eine Begründung, warum Sie das Bußgeld nicht in einer Summe bezahlen können
  5. einen Vorschlag dazu, in wie vielen Raten und mit welcher Teilzahlungshöhe Sie das Bußgeld bis zu genau welchem Zeitpunkt begleichen möchten.

Ihrem Schreiben sollten Sie zudem unbedingt Nachweise (in Kopie) beifügen, die bestätigen, dass Ihre aktuelle persönliche finanzielle Situation es nicht zulässt, den geforderten Betrag fristgerecht und in einer Summe zu bezahlen.

Zu diesen Nachweisen zählen beispielsweise:

  1. Einkommensnachweise
  2. Rentenbescheide
  3. Bescheinigungen über den Bezug von Arbeitslosengeld (I oder II), über Leistungen zur Grundsicherung oder Sozialgeld
  4. Mietkostenbescheinigung
  5. Bescheinigungen über andere sonstige Belastungen (Unterhalt, Kreditraten, Ratenzahlung anderer Bußgelder, etc.)

Je glaubwürdiger und lückenloser Sie Ihre Vermögensverhältnisse (also Einnahmen und Ausgaben) nachweisen und damit zeigen, dass es Ihnen durch eine Einmalzahlung des Bußgeldes erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, desto höher sind die Chancen, dass der Antrag auf Bußgeld-Ratenzahlung bewilligt wird. Ebenso wichtig ist es zudem, dass Sie in jedem Fall Ihre Zahlungswilligkeit betonen. Sie wollen das Bußgeld begleichen, nur können Sie es nicht auf einen Schlag und/oder innerhalb der gestellten.

Antrag auf Bußgeld-Ratenzahlung oder lieber Stundung?

Prinzipiell sind beide Arten der Zahlungserleichterung möglich und können entsprechend bewilligt werden – sowohl noch vor Fälligkeit des eigentlichen Bußgeldes wie auch, wenn das Vollstreckungsverfahren bereits läuft.

Ob Sie sich für einen Antrag auf Bußgeld-Ratenzahlung oder für eine Stundung des Bußgeldes entscheiden, hängt natürlich auch von Ihrer persönlichen finanziellen Situation ab.

Ist beispielsweise abzusehen, dass Sie in kurzer Zeit über eine größere Summe verfügen können (bspw. Auszahlung eines Bausparvertrags, einer Lebensversicherung, etc.), kann eine Stundung die bessere Alternative sein.

Welche zusätzlichen Kosten entstehen mir durch die Ratenzahlung eines Bußgeldes?

Wird Ihr Antrag auf Ratenzahlung eines Bußgeldes oder dessen Stundung bewilligt, fallen neben den regelmäßigen Raten auch Zinsen auf die Teilzahlungen bzw. auf die Stundung an. Diese Ratenzahlungs- und Stundungszinsen können beispielsweise bei 0,5 Prozent pro angefangenen Monat liegen, variieren jedoch von Stadt zu Stadt.

“Weiß” die Bußgeldbehörde nicht automatisch von meiner Zahlungsunfähigkeit?

Wenn es Ihnen finanziell nicht möglich ist, ein Bußgeld zu bezahlen, so müssen Sie dies der Bußgeldbehörde gemäß Ihrer im Ordnungswidrigkeiten (OWiG) §66 dargelegten Mitwirkungs- und Darlegungspflicht unverzüglich mitteilen. In Absatz 2, Nummer 2b, heißt es nämlich, dass schriftlich darzulegen ist, warum es Ihnen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erlauben, die Zahlung fristgemäß vorzunehmen.

Einfach davon auszugehen, dass die Vollstreckungsbehörde ja bereits weiß, dass Sie die Geldstrafe nicht bezahlen können, weil Sie wenig verdienen, Rentner oder arbeitslos sind, funktioniert also nicht und führt zu schwerwiegenderen Konsequenzen.

Antrag auf Ratenzahlung für Bußgeld aus dem Ausland: Geht das?

Da das Bundesjustizministerium aufgrund des EU-Rahmenbeschlusses zumindest für Bußgelder aus dem EU-Ausland als Beitreibungsbehörde fungiert, kann prinzipiell auch für Bußgelder, die wegen Verkehrsvergehen im europäischen Ausland verhängt wurden, ein Antrag auf Ratenzahlung beim deutschen Justizministerium als zuständige Vollstreckungsbehörde gestellt werden.

Welches Gesetz regelt den Anspruch auf Ratenzahlung bei einem Bußgeld?

Das Strafgesetzbuch (StGB) formuliert unter §42 zumindest ein Recht auf Zahlungserleichterung. Demnach räumt ein Gericht einem Verurteilten eine Zahlungsfrist (also eine Stundung) ein oder erlaubt ihm die Zahlung der Strafe in Teilbeträgen, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten es nicht zulassen, die Strafe fristgerecht und/oder in einer Summe zu bezahlen.

Hinkt man nämlich hinterher und zahlt die beantragten und bewilligten Bußgeldraten nicht pünktlich oder gar nicht, kann das Gericht laut §42 StGB auch wieder anordnen, dass diese Vergünstigungen entfallen. In solchen Fällen muss man das Bußgeld oder das, was davon noch offen ist, auf einen Schlag begleichen.

Gleiches gilt dann, wenn man eine Stundung des Bußgeldes beantrag hat und bewilligt bekommen hat. Verpasst man in diesem Fall den festgelegten Stundungstermin, muss man auch hier mit Konsequenzen wie eben Zwangsvollstreckung, Gehaltspfändungen, Pfändung beweglicher Güter oder eben einer Ersatzfreiheitsstrafe rechnen.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Wenn Sie ein Bußgeld oder eine Geldstrafe nicht in einer Summe bezahlen können, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Ratenzahlung des Bußgeldes zu stellen.
  2. Gesetzlich ist die Bewilligung von Zahlungserleichterungen im Strafgesetzbuch (StGB) unter §42 festgeschrieben.
  3. Der Bußgeld-Ratenzahlungsantrag sollte sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheides und in jedem Fall vor Ablauf der 14tägigen Zahlungsfrist eines Bußgeldes gestellt werden.
  4. Als Antrag auf Bußgeld-Ratenzahlung reicht ein formloses Schreiben, das in jedem Fall Ihre vollständigen Kontaktdaten, die korrekten Kontaktdaten der Bußgeldbehörde, das Aktenzeichen und eine Begründung, warum Sie das Bußgeld nur in Raten bezahlen können.
  5. Zusätzlich zu dem Schreiben sollten Sie Kopien von Einkommensnachweisen, Nachweisen für den Bezug von Rente, ALG I oder II, Sozialgeld, etc. und auch Bescheide über alle laufenden Kosten und finanziellen Belastungen (Miete, Unterhalt, Kreditraten) beilegen, um Ihre Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen.
  6. Sowohl die Ratenzahlungen eines Bußgeldes wie auch dessen Stundung sind zinspflichtig.
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