LKW Bußgeldkatalog: Abstand, Abstandsvergehen & Abstandskontrolle
Abstandsverstoß LKW – welche Strafen drohen?
Ab einer Geschwindigkeit von mehr al 50 km/h müssen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t auf Autobahnen in Deutschland einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 m einhalten. Das schreibt § 4 Abs. 3 StVO vor und steht im Gegensatz zum PKW, wo die Straßenverkehrsordnung lediglich vorschreibt, dass der Abstand angemessen sein muss.
Auch Kraftomnibusse und Wohnwagen-Gespanne sind von dieser Regelung betroffen. Der Mindestabstand ist ebenso beim Überholen einzuhalten.
Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, kann es zu einer Strafe in Form von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot kommen. Welche Strafen drohen, zeigen folgende Tabellen:
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Nichteinhalten des Mindestabstands von 50 m bei mehr als 50 km/h auf einer Bundesautobahn (Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht) | 80 € | 1 | – |
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Nichteinhalten des Mindestabstands von 50 m bei mehr als 50 km/h auf einer Bundesautobahn (kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug über 3,5 t zul. Gesamtgewicht/Kraftomnibusse mit Fahrgästen) | 120 € | 1 | – |
Wann muss der Sicherheitsabstand bei LKW größer sein?
Die Regeln für den Sicherheitsabstand für LKW beziehen sich natürlich hauptsächlich auf das Fahrverhalten des Vordermanns. Doch nicht nur durch das Fahrverhalten des direkten Vordermanns kann ein Auffahrunfall verursacht werden.
Deshalb sollten LKW-Fahrer auch die Fahrzeuge weiter vorne im Blick haben. Denn werden dort die Sicherheitsabstände zwischen den Fahrzeugen nicht eingehalten, vergrößert sich das Risiko für einen Unfall. Es kann im Zweifel eine Art Kettenreaktion entstehen, für die Ihr Sicherheitsabstand nicht mehr ausreicht. Sie sollten in diesem Fall den Abstand also vergrößern.
Wann darf der Sicherheitsabstand bei LKW kürzer sein?
Gerade im dichten Verkehr oder beim Fahren in der Stadt darf der Abstand natürlich geringer ausfallen. Gleiches gilt für das Anfahren bei Ampeln oder für Strecken, deren Fahrbahn gut einsehbar ist, sodass mit einem plötzlichen Bremsen des Vordermanns nicht zu rechnen ist. Auch bei Überholvorgängen kann der Abstand kurzfristig geringer sein, das sollte nach StVO aber nur eine kurzzeitige Unterschreitung sein.
Grundsätzlich sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit aber trotz dieser Ausnahmen immer auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand achten.
Was sagt §4 StVO zum Sicherheitsabstand LKW im Detail?
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
(1)wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
Wussten Sie schon…?
Welchen Abstand muss ein LKW einhalten?
Wie der Bußgeldkatalog zeigt, braucht es 50 m Abstand bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Grundsätzlich gilt, dass der Abstand so groß sein muss, dass der LKW bei einem plötzlichen Bremsen des Vordermanns keinen Unfall verursacht und rechtzeitig vor ihm zum Stehen kommt. Die 50 m stellen dementsprechend nur einen Orientierungswert dar. Folgende Faktoren können den Bremsweg unter Umstände verlängern:
- Geschwindigkeit
- Ladung und Gewicht
- Neigung der Straße
- Witterung
In der StVO wird der Abstand unter §4 geregelt. Die grundsätzlichen Vorschriften bei der Abstandsmessung gelten für PKW und LKW gleichermaßen. Allerdings wird dem PKW kein genauer Mindestabstand vorgeschrieben. Als Faustregel gelten für den PKW ca. 15 m bei 50 km/h Fahrtgeschwindigkeit. Auch hier ist allerdings zu beachten, dass sich der Bremsweg und damit auch der gesamte Anhalteweg durch die äußeren Einflüsse verlängern kann.
Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze
- Ab 50 km/h beträgt der Mindestabstand 50 m
- Äußere Faktoren können den Anhaltewege verlängern
- PKW können bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit 15 m Abstand rechnen