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Gefahrgutklassen und Gefahrgutzeichen im Straßenverkehr

Gefahrgut wie ätzende oder brennbare Stoffe können verheerenden Schaden anrichten. Gefahrengut-Transporte müssen deshalb als solche gekennzeichnet werden. Andere Verkehrsteilnehmer sind so informiert und können ihr Fahrverhalten anpassen. Im Ernstfall wissen die Einsatzkräfte aufgrund des Gefahrgut-Codes sofort, um welchen Stoff es sich handelt und können schnell die richtigen Rettungsmaßnahmen einleiten. Alle Gefahrengutzeichen mit ihrer jeweiligen Bedeutung gibt es hier im Schnellüberblick.

Welche Gefahrgutklassen gibt es?

Es gibt zahlreiche gefährliche Stoffe, die in insgesamt 9 Gefahrgutklassen eingeteilt sind. Die Gefahrgutklassen haben teilweise noch Unterklassen. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen:

  • Explosiven Stoffen (Klasse 1)
  • Flammbaren, giftigen, ätzenden Gasen (Klasse 2)
  • Brennbaren Flüssigkeiten (Klasse 3)
  • Brennbaren festen Stoffen (Klasse 4)
  • Entzündenden Stoffen (Klasse 5)
  • Giften (Klasse 6)
  • radioaktiven Stoffen (Klasse 7)
  • ätzenden Stoffen (Klasse 8)
  • sonstigen gefährlichen Stoffen (Klasse 9)

 

Die Gefahrguttransporte werden mit den entsprechenden Gefahrenzetteln (auf der Spitze stehendes Quadrat, 25 x 25 cm, mit Piktogramm und Klasse) gekennzeichnet. Eine leere Warntafel wird verwendet, wenn die Gefahrgüter einzeln verpackt sind und sich nähere Informationen auf den Verpackungen befinden.

Bei loser Beförderung in Tanks oder Containern, wird zusätzlich zum Gefahrenzettel die Gefahrentafel angebracht. Darauf stehen zwei Zahlencodes. Die Ziffern über dem Strich sind die Gefahrnummer bzw. die Kemler Nummer (22 steht zum Beispiel für tiefgekühltes Gas). Die Ziffern unterm Strich sind die UN-Nummer. Sie benennen das Gefahrgut (1977 steht zum Beispiel für flüssigen Stickstoff).

Gefahrennummer und UN-Nummer sollten bei einem Unfall unbedingt der Polizei und Feuerwehr gemeldet werden, damit sofort die richtigen Maßnahmen eingeleitet werden können.

Übersicht Gefahrgutklassen

Klasse 1: Explosive Stoffe

Bildquelle: BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)

 

Klasse 1.1
Massenexplosionsfähig.

Klasse 1.2
Bildung von Splittern, Spreng – und Wurfstücken, keine Massenexplosion.

Klasse 1.3
Feuergefahr mit hoher Strahlungswärme, geringe Splitterbildung, keine Massenexplosion.

Klasse 1.4
Geringe Explosionsgefahr.

Klasse 1.5

Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe

Klasse 1.6
Extrem unempfindliche und nicht massenexplosionsfähige Stoffe.

Die Unterklassen sind nochmals durch Buchstaben voneinander abgetrennt (13).

Beispiel für explosive Stoffe:
TNT, Dynamit, Munition, Feuerwerkskörper.

Klasse 2: Gase, gasförmige Stoffe

Klasse 2.1
Flammbares Gas.

Klasse 2.2
Nicht entzündliches Gas.

Klasse 2.3
Giftgas.

Die Gase werden durch ihren Gefahrengrad weiter klassifiziert:

A (asphyxiant) = erstickend
O (oxidizing) = brandfördernd
F (flammable) = entzündlich
T (toxic) = giftig
C (corrosive) = ätzend

Beispiele für gasförmige Stoffe:
Propangas, Wasserstoff, Haarspray, Acetylen, Lachgas.

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

Die Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten werden durch Klassifizierungscodes angezeigt:

F = ohne Nebengefahr
F1 = Flammpunkt max. 60 °C
F2 = Flammpunkt > 60 °C
FT = Giftig
FT1 = Giftiger
FT2 = Pestzide
FC = Ätzend
FTC = Giftig und ätzend
D = explosiv

Beispiele für entzündbare, flüssige Stoffe:
Benzin, Alkohol.

Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.1
Entzündbar, selbstzersetzlich, desensibilisiert, explosiv.
Beispiele: Zündhölzer, Schwefel.

Klasse 4.2
Selbstentzündlich bei Luftkontakt.
Beispiele: Phosphor, Kohle, Fischmehl.

Klasse 4.3
Bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase bildend.
Beispiele: Natrium, Zinkstaub.

Klasse 5: Entzündend wirkende Stoffe

Klasse 5.1
Entzündend wirkende Stoffe.
Beispiele: Sauerstoff, ammoniumnitrathaltige Düngemittel.

Klasse 5.2
Organische Peroxide (explosive Reaktionen, heftiges Brandverhalten).
Beispiel: Dibenzoylperoxid.

Klasse 6: Giftige Stoffe

Klasse 6.1
Giftige Stoffe (gesundheitsschädlich oder tödlich schon bei kleinen Mengen).
Beispiele: Arsen, Blausäure.

Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe.
Beispiele: Viren, Bakterien, Klinikabfälle, medizinische Proben.

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

Klasse 7A (Kategorie I)

<0,005 mSvh

Klasse 7B (Kategorie II)

> 0,005 < 0,5 mSv/h

Klasse 7C (Kategorie III)

> 0,5 < 2 mSv/h

Klasse 7E (Spaltbare Stoffe)

> 2 < 10 mSv/h

Beispiele für radioaktive Stoffe:
Uran, Plutonium, bestimmte medizinische Instrumente.

Klasse 8: Ätzende Stoffe

Beispiele für ätzende Stoffe:
Schwefelsäure, Natronlauge.

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Alle Stoffe, die gefährlich sind und nicht in die Klassen 1 bis 8 fallen.

Beispiele für gefährliche Stoffe und Gegenstände:
Trockeneis, flüssiger Stickstoff, Asbest.

Wussten Sie schon…?

Was genau ist ein Gefahrguttransport?

Es handelt sich um einen Gefahrguttransport, wenn Stoffe transportiert werden, die wegen ihrer chemischen und oder physikalischen Eigenschaften eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wichtige Gemeingüter sowie für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren darstellen.

Aus diesem Grund müssen Gefahrguttransporte als solche gekennzeichnet werden. Für den Transport und die Kennzeichnung gibt es Sicherheitsvorschriften und Rechtsvorschriften.

Gibt es Rechtsvorschriften für den Gefahrgut­transport?

Die Gefahrgutverordnungen von Deutschland regeln den nationalen und internationalen Gefahrguttransport auf allen Transportwegen (Straße, Schiene, Binnengewässer, See). Für die jeweiligen Transportwege gibt es spezielle Vorschriften:

  • Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Es handelt sich um Bundesrechtsverordnungen auf Basis des internationalen Gefahrgutrechts (ADR).

Die Vorschriften regeln die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, den Umgang sowie die Dokumentation von gefährlichen Gütern. Ebenso werden hier Zuständigkeiten, Pflichten und Verstöße geregelt.

Die Beteiligten am Gefahrguttransport wie zum Beispiel Auftraggeber, Verlader und Beförderer, müssen sicherstellen:

  •  ob das Gefahrgut überhaupt transportiert werden darf.
  • dass es sicher verladen und transportiert wird.
  • dass im Schadenfall die richtigen Maßnahmen getroffen werden.

Für den Beförderer (Spedition, Reederei) gilt zudem auch, dass er:

  • den Absender informieren muss, wenn Grenzwerte nicht eingehalten werden (Strahlendosis).
  • den Transport erst fortsetzen darf , wenn die Vorschriften erfüllt sind.
  • darauf achten muss, dass nur geschulte Fahrzeugführer für den Transport eingesetzt werden.

Das aber ist nur ein kleiner Aussschnitt aus den 32 Paragraphen, die in der Gefahrgutverordnungen die Pflichten der Beteiligten an einem Gefahrguttransport regeln.

Wer darf einen Gefahrgut­transport fahren?

Für die Beförderung von benötigt man einen sogenannten Gefahrgutführerschein. Hierzu ist die erfolgreiche Teilnahme an der ADR-Schulung notwendig. Die Prüfung wird an der IHK abgenommen. Der Führerschein gilt für fünf Jahre, danach muss die Prüfung wiederholt werden.

Ohne den Führerschein darf Gefahrgut nur unter zahlreichen Einschränkungen und speziellen Regelungen transportiert werden.

Wann braucht man einen Gefahrgut­beauftragten?

Ein Gefahrgutbeauftragter muss von Unternehmen bestellt werden, die am Gefahrenguttransport beteiligt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) i.V.m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Er handelt im Auftrag des Unternehmens, ist jedoch eigenverantwortlich für die Erfüllung der Gefahrengutvorschriften des Unternehmens.

Der Gefahrgutbeauftragte sorgt dafür, dass die betreffenden Maßnahmen getroffen und die Sicherheitsvorschriften für den Gefahrguttransport eingehalten werden. Er überwacht die Vorgänge und protokolliert sie, um sie bei Bedarf den zuständigen Überwachungsbehörden vorzulegen.

Gefahrgutbeauftragter kann nur sein, wer einen entsprechenden Schulungsnachweis hat. Der Gefahrgutbeauftragte kann ein Mitarbeiter des Unternehmens sein, ein Dienstleister oder der Unternehmer selbst (dann ist keine schriftliche Bestellung notwendig).

Unter gewissen Umständen muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Hauptsächlich dann, wenn die beförderten Mengen entsprechend gering sind (50 Tonnen pro Jahr).

Was tun bei einem Gefahrgutunfall?

Verunfallt ein Gefahrguttransport, müssen Feuerwehr und Polizei sowie die Beteiligten am Transport (Verlader, Auftraggeber) informiert werden. Feuerwehr und Polizei müssen UN-Nummern der Gefahrgüter, Menge sowie Schaden mitgeteilt werden.

 

Für Unfallbeteiligte und Zeugen gilt:

  • Abstand halten im Sinne des Selbstschutzes
  • Unfallstelle soweit möglich sichern
  • Notruf absetzen
  • Soweit möglich, Auskunft über Art und Menge des Gefahrguts sowie Schadenausmaß machen

 

Die Einsatzkräfte vor Ort gehen nach der GAMS Regel vor

G – Gefahren erkennen

A – Absichern der Einsatzstelle

M – Menschenrettung unter Eigenschutz

S – Spezialkräfte nachfordern

Gefahren erkennen heißt zuerst herauszufinden, um welches Gefahrgut es sich handelt und welche Risiken damit verbunden sind. Bestimmte Stoffe reagieren zum Beispiel heftig mit Wasser.

Dann muss die Einsatzstelle weiträumig abgesperrt werden, um gefährlichen Kontakt für Zivilpersonen und mit auslösenden Stoffen zu vermeiden.

Sind alle Gefahren beseitigt, beginnt die Menschenrettung mit entsprechender Sorgfalt und Vorsicht.

Sind Fachkräfte für Gefahreneindämmung und -entfernung notwendig, müssen diese alarmiert werden.

Was besagt die 1000-Punkte-Regel bei Gefahrguttransport?

Fällt die Gefahrgut-Ladung in den Kleinmengen-Bereich, ist sie frei von bestimmten Vorschriften (z.B. Kennzeichnungspflicht, Mitführen der ADR-Bescheinigung, etc.).

Ob es sich um eine Kleinmenge handelt, kann mit der sogenannten 1000 Punkteregel ermittelt werden. Dafür wird anhand der UN Nummer des Stoffes der Risikofaktor der Beförderungskategorie ermittelt.

Ein Beispiel:

Benzin hat die UN-Nummer 1203. Der Stoff fällt in die Beförderungskategorie 2 und hat damit den Risiko-Faktor 3. Die maximale Beförderungseinheit beträgt 333. Wenn man 3 x 333 l Benzin befördert, hat man insgesamt 999 Punkte und darf ohne ADR-Schein und Gefahrgutkennzeichnung befördern. Wenn herkömmliche 5 l Kanister verwendet würden, könnten von diesen 66 Stück transportiert werden (66 x 5 x 3 = 990 Punkte).

Alternativ: Im Online 1000-Punkte-Rechner die UN-Nummer und Gewicht/Menge eingeben oder eine Gefahrgut-App fürs Smartphone verwenden.

Weitere Fragen & Antworten

Es gibt Stoffe, die nicht in Kombination transportiert werden dürfen, wie zum Beispiel explosive Stoffe und leicht entzündbare Stoffe – das versteht sich von selbst. Ansonsten gibt es bei Großtransporten keine speziellen Ausnahmen.

Anders dagegen ist es bei Gefahrguttransport im Pkw. Diese Stoffe sind absolut tabu:

  • Phosphor
  • Sprengstoffe
  • Munition
  • radioaktive Stoffe und Abfälle
  • verseuchte Gegenstände, auch kontaminierte medizinische Abfälle
  • Kadaver oberhalb von Kleintiergröße

Tagtäglich werden Gefahrgüter privat oder gewerblich im Pkw transportiert. Bei Benzin im Kanister oder Farbspraydosen handelt es sich um Gefahrgüter.

Auch hierfür gibt es Transportvorschriften. Diese sind in der VCI Leitlinie zusammengefasst, die auf den ADR -Vorschriften beruht.

In kompakter Form werden hier rechtliche Rahmenbedingungen, Sicherheitsvorschriften, Anforderungen an die erlaubten Transportmengen und firmenspezifische Empfehlungen gegeben. Die VCI Leitlinie gilt für den Gefahrgut Transport in Pkw sowie Kleintransportern innerhalb Deutschlands sowie grenzüberschreitend.

Beim Transport von Gefahrgütern im Pkw sind im Wesentlichen folgende Dinge zu beachten:

  • Keine Zusammenpackung von Gütern, die gefährlich miteinander reagieren können.
  • Ordnungsgemäße Verpackung (keine Beschädigungen oder Undichtigkeiten)
  • Ladungssicherung, dass Güter nicht verrutschen können (Sicherung durch Zurrgurte, Transportnetze, etc.)
  • Verstauung getrennt vom Fahrer
  • Trennung bestimmter Güter, zum Beispiel giftige Güter von Nahrungsmitteln
  • Stapelung von Gefahrgütern, nur wenn zulässig
  • Rauchverbot
  • Schutzausrüstung an Bord
  • Prüfung, ob Einschränkungen der Versicherung bei Gefahrguttransport
  • Unterweisung des Fahrers bzw. Nachweis ADR Schulung

 

Grundsätzlich gilt: Alle einzelhandelsgerecht verpackten Gefahrgüter, wie es sie zum Beispiel im Baumarkt zu kaufen gibt, können privat im Pkw transportiert werden. Absolute Priorität hat die Ladungssicherung: Nichts darf im Auto umherrollen. Wegen der Explosionsgefahr dürfen Spray- und Gasflaschen nicht bei Hitze im Auto gelagert werden.

Im Pkw dürfen maximal 333 Liter Farbe, Lacke oder Säuren transportiert werden. Bei giftigen Inhalten beträgt die Maximalmenge 20 kg. Von explosiven Stoffen wie Feuerwerkskörpern darf nur 1 kg im Auto mitgenommen werden.

Bei Verstoß drohen hohe Bußgelder bis zu 1.000 Euro und Punkte in Flensburg.

Es versteht sich von selbst, dass Verstöße gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz besonders hart bestraft werden. Hoher Bußgelder oder gar Freiheitsstrafen drohen den jeweiligen Beteiligten bei einer oder mehreren Zuwiderhandlungen.

Die Polizei und das Bundesamt für Güterverkehr führen häufig Kontrollen des Güterverkehrs durch. Folgendes wird von den Beamten geprüft:

  • Darf das Gefahrengut überhaupt befördert werden?
  • Zulässigkeit der Verpackung.
  • Eignung des Transportfahrzeugs.
  • Eignung des Fahrzeugführers.
  • Ordentlich verstaute und geesicherte Ladung.
  • Vollständige und korrekt ausgefüllte Begleitpapiere.

 

§328 Absatz 3 Nr. 2 StGB

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ( … ) 2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.“

Bereits der Versuch ist strafbar (§ 328 Absatz 4 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 328 Absatz 5 StGB).

Eine einfache Verletzung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genügt mitunter, um in den Bereich der Strafbarkeit zu kommen. Wird Vorsatz nachgewiesen, kann eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren drohen.

Den Straftatbestand erfüllt zum Beispiel der Fall, wenn der Fahrer eines Gefahrguttransports alkoholisiert ist oder der Fahrer des Gefahrguttransports aus Zeitgründen auf die korrekte Ladungssicherung verzichtet.

Trockeneis ist festes Kohlendioxid mit einer Temperatur von -78,9 °C. Bei Erwärmung verflüchtigt es sich. Je nach Menge droht dabei Erstickungsgefahr. Außerdem kann es durch die Gasbildung zu Überdruck im Behälter kommen, der dann bersten kann. Bei Berührung von Trockeneis mit nackter Haut kommt es zum Gefrierbrand.

Aufgrund dieser Eigenschaften, wird Trockeneis als Gefahrgut der Klasse 9, Klassifizierungscode M11 eingestuft.

Trockeneis darf als Kühlmittel bis max. 30 kg in DHL Paketen mitgeschickt werden. Die Pakete müssen mit einem Aufkleber entsprechend gekennzeichnet werden. Die Transportvorschriften gelten nur bei Luftfracht. Die Beförderung auf dem Land / Wasser ist frei. Dabei ist Sorge zu tragen, dass die Behälter den Vorschriften entsprechend und die Transportmittel gut belüftet sind.

Gefährliche Abfälle, wie zum Beispiel Lösung enthaltende Farbreste, sind nicht automatisch Gefahrgüter.

Wird Abfall als Gefahrgut eingestuft, unterliegen Transport und Entsorgung dem Abfall- und Gefahrgutrecht.

Eine eindeutige Klassifizierung von Abfall ist mitunter sehr schwierig, weil die Zusammensetzung meist undefiniert ist.

Geht vom Abfall eine physikalische Gefahr und/oder gesundheitliche Gefahr und/oder Umweltgefahr aus, ist er gefährlich. Erfüllt der Abfall eine oder mehrere Kriterien einer oder mehrerer Gefahrgutklassen, ist er ein Gefahrgut.

Wandfarbe mit der Eigenschaft Alkydharz Decklack ist beispielsweise gesundheitsschädlich und leicht entzündbar. Es handelt sich um eine entzündliche Flüssigkeit, Gefahrgutklasse 3, Verpackungsgruppe III.

Maßgeblich für die Einstufung sowie die korrekte Bezeichnung von Abfällen ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß 2000/532/EG.

Demnach gibt es 839 Abfallarten, denen jeweils ein sechsstelliger Abfallschlüssel zugeordnet ist. 405 davon sind als gefährlich eingestuft (Kennzeichnung mit Sternchen hinter der Abfallschlüsselnummer). Sie erfüllen mindestens eines der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) aufgeführten Gefährlichkeitsmerkmale, die sogenannten H-Kriterien H1 bis H15.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Insgesamt existieren 9 Gefahrgutklassen, die ihrerseits teilweise in entsprechende Unterklassen eingeteilt sind.
  2. Die rechtlichen Vorschriften für den Gefahrguttransport finden sich in Deutschland sowohl in der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) wie auch in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
  3. Wer Gefahrengut befördern will, muss einen sogenannten Gefahrgutführerschein besitzen und eine damit verbunden ADR-Schulung nachweisen.
  4. Ebenso wie ein LKW- oder Busführerschein, gilt auch ein Gefahrengutführerschein nur für fünf Jahre.
  5. Anders jedoch als bei LKW und Bussen, wo der Führerschein ohne Prüfung erneuert werden kann, muss beim Gefahrenguttransport die Prüfung wiederholt werden.
  6. Mit bestimmten Einschränkungen und strengen Vorgaben darf Gefahrengut auch im PKW transportiert werden.
  7. Zu diesen Einschränkungen gehören beispielsweise der Transport von Sprengstoff und Munition oder auch von radioaktiven Stoffen und Abfällen
  8. Für LKW gilt: Bestimmtes Gefahrgut darf nicht in Kombination transportiert werden, also beispielsweise explosive Stoffe zusammen mit leicht entzündbaren Stoffen und Gütern.
  9. Bei krassen und/oder wiederholten Verstößen gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz drohen neben hohen Bußgeldern und Fahrverboten auch Freiheitsstrafen.
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