Grüne Kennzeichen: Das sollten Sie wissen!
Grüne Kennzeichen Fahrzeuge
Grundsätzlich gilt das grüne Kennzeichen für Fahrzeuge, die steuerbefreit sind. Dazu zählen:
- Fahrzeuge von Hilfsorganisationen, die Hilfsgütertransporte ausführen
- Schaustellerfahrzeuge wie Zugmaschinen, Wohnmobile, Wohnwagen
- Rettungsfahrzeuge
- Winterdienst- und Straßenreinigungsfahrzeuge
- Fahrzeuge, die landwirtschaftlich genutzt werden
- Fahrzeuge, die für den Transport von Milch, Molke oder Rahm genutzt werden
- Anhänger, die für bestimmte Zwecke wie den Transport von Sportgeräten, Tieren oder Booten genutzt werden
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Kräne
Es gibt allerdings auch steuerbefreite Fahrzeuge, die dennoch nicht berechtigt sind, ein grünes Kennzeichen zu tragen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Fahrzeuge von Behörden
- Linienbusse
- Kleinkrafträder
Grüne Kennzeichen beantragen
Die grünen Nummernschilder werden von der Zulassungsstelle ausgegeben. Es muss allerdings eine Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Finanzamt vorliegen.
Wenn ein Fahrzeug ein grünes Nummernschild besitzt, darf es nur für den Grund der Genehmigung genutzt werden. Wer ein Fahrzeug für andere Zwecke benutzt, begeht einen Verstoß gegen das Steuergesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Wussten Sie schon..?
Grüne Kennzeichen Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung kann laut Zoll direkt bei der Zulassungsstelle beantragt werden, Ist ein Fahrzeug bereits zugelassen und soll nachträglich von der Steuer befreit werden, wenden Sie sich ans Hauptzollamt.
Hier müssen Sie die entsprechenden Formulare und Nachweise über den Zweck des Fahrzeugs erbringen. Sie müssen also zum Beispiel darlegen, dass Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb haben, für den Sie das Fahrzeug brauchen.
Grüne Kennzeichen Strafe
Ein Fahrzeug mit grünem Kennzeichen darf nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden, welcher die Steuerbefreiung verursacht hat.
Der Gebrauch des Fahrzeugs zu anderen Zwecken, zum Beispiel im normalen Straßenverkehr, ist untersagt.