Allgemeine Verkehrskontrolle – was darf die Polizei?
Was ist die Rechtsgrundlage für Verkehrskontrollen?
Die Polizei darf allgemeine Verkehrskontrollen im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit, überall und ereignisunabhängig bei jedem Verkehrsteilnehmer durchführen. Es handelt sich um eine präventive Maßnahme für die Sicherheit im Straßenverkehr.
Rechtsgrundlage für allgemeine Verkehrskontrollen ist der § 36 Abs. 5 StVO.
„Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.“
Die allgemeine Verkehrskontrolle ist also zweckgebunden. Sie dient der Überprüfung des Fahrzeugs und des Fahrzeugführers sowie der Verkehrserhebung.
ABER: So eine verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle darf nur von Polizeivollzugsbeamten durchgeführt werden, die auch als solche deutlich zu erkennen sind (uniformiert).
Anlassbezogene Verkehrskontrollen zur Verfolgung von Straftaten können auch von Beamten in Zivil durchgeführt werden. Hier geht es vor allem darum, sich dem mutmaßlichen Täter nicht zu erkennen zu geben.
Allgemeine Verkehrskontrolle: Wie verhalte ich mich richtig?
Wer von der Polizei angehalten wird, ist nicht selten verunsichert. Schließlich muss kein offensichtliches oder absichtliches Fehlverhalten vorliegen, damit eine Fahrzeugkontrolle oder eine Personenkontrolle durchgeführt wird. Deshalb sollten Sie folgende Tipps beachten, um zügig durch die Kontrolle zu kommen:
- Befolgen Sie die Zeichen zum Anhalten bzw. kommen Sie der Aufforderung zum Aussteigen nach
- Kooperieren Sie
- Antworten Sie nicht auf Fragen, die Sie belasten könnten
- Machen Sie kein Schuldeingeständnisse (Sie müssen sich nicht selbst belasten)
- Widersprechen Sie ausschließlich verbal (keine Handgreiflichkeiten), begehen Sie dabei aber keine Beamtenbeleidigung
Wussten Sie schon..?
Allgemeine Verkehrskontrolle: Was darf ich zur Polizei sagen?
Grundsätzlich können Sie jede Aussage verweigern, um sich nicht selbst zu belasten.
Sie müssen lediglich Angaben zur Person machen. Sogar Lügen ist erlaubt. Sollte später das Gegenteil bewiesen werden, dürfen die falschen Aussagen nicht gegen Sie verwendet werden.
TIPP
Wenn Sie nichts falsch gemacht haben, kooperieren Sie und Sie können auch schnell weiterfahren.
Sie müssen sich nicht selbst belasten. Antworten Sie auf die Standardfrage der Polizei: Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ stets mit: „Nein, wieso?“ Sparen Sie sich Witze, die als Beamtenbeleidigung ausgelegt werden könnten.
Video: Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?
Darf die Polizei mein Auto durchsuchen?
Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle dürfen die Polizisten den Zustand des Fahrzeugs überprüfen (Reifen, Beleuchtung, HU-Plakette etc.).
Dazu gehört auch die Kontrolle, ob sich Warndreieck und Verbandskasten im Wagen befinden. Üblicherweise werden diese im Kofferraum gelagert. Deshalb bitten Polizisten häufig darum, den Kofferraum zu öffnen.
Polizisten dürfen jedoch nicht das Auto durchsuchen. Der Bitte, den Kofferraum zu öffnen, müssen Sie also nicht zwangsweise Folge leisten. Um ein Auto während einer Fahrzeugkontrolle zu durchsuchen, benötigen die Polizeibeamten einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss.
Ausnahme: Bei begründetem Verdacht auf eine Straftat darf die Polizei das Auto durchsuchen, zum Beispiel wenn es nach Marihuana riecht und der Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. auf Fahren unter Drogeneinfluss besteht.
Darf die Polizei mich durchsuchen?
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle darf Sie die Polizei nicht ohne Weiteres durchsuchen. Das gilt auch für die Körperuntersuchung, zum Beispiel das Leuchten in die Augen, um zu sehen, ob diese gerötet sind. Allerdings können die Polizisten zunächst verlangen, dass Sie aussteigen.
Eine Durchsuchung bzw. Untersuchung ist nur gerechtfertigt, wenn der Verdacht auf das Begehen einer Straftat besteht (Alkohol/Drogen am Steuer).
Verlangt die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle eine Personendurchsuchung, können Sie dies grundsätzlich mit dem Hinweis darauf, dass dies kein Bestandteil der allgemeinen Verkehrskontrolle nach §36 Absatz 5 StVO ist, ablehnen. Aber Achtung: Schweigen gilt als Zustimmung.
Weitere Umstände, die nach Polizeigesetz, hier § 26 PolGBW, eine Personendurchsuchung rechtfertigen, sind:
- Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwehren
- eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beseitigen
- wenn die Person an einem Ort angetroffen wird, an dem sich erfahrungsgemäß Straftäter verbergen oder Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben
- wenn die Person der Prostitution nachgeht
- wenn die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in
- unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen
Die Durchsuchung dient in erster Linie der Feststellung der Identität, aber auch der Sicherstellung von Beweismitteln oder Waffen. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle liegen solche Gründe jedoch in der Regel nicht vor.
Alkoholtest verweigern: Muss ich pusten?
Der Alkoholschnelltest, zum Beispiel der Atemalkoholtest, ist keine Pflicht. Hat die Polizei den Verdacht auf unzulässigen Alkoholkonsum, etwa weil Sie eine Fahne riecht, kann sie Sie trotzdem nicht zum Alkoholtest zwingen.
Wenn Sie den Alkoholtest verweigern, wird der Polizist versuchen, ihre Vermutung auf andere Weise zu bestätigen. Das können zum Beispiel verbale oder körperliche Fehlleistungen wie Lallen oder Schwanken sein.
Erhärtet sich der Verdacht auf Alkoholkonsum und damit auf eine Straftat nach § 315c StGB, kann der Polizist eine Blutentnahme anordnen. Seit August 2017 ist dafür kein richterlicher Beschluss mehr notwendig, wenn ein dringender Verdacht vorliegt.
Der Bluttest wird von einem Arzt im Krankenhaus oder auf der Polizeidienststelle durchgeführt. Bei Weigerung ist die Erzwingung, und in der Regel die damit verbundene vorläufige Festnahme, zulässig.
Hinweis: Bei Weigerung des Atemalkoholtests bestehen durchaus Chancen, ungehindert weiterfahren zu können. Der Beamte muss abwägen, ob er als weitere Maßnahme eine Blutentnahme anordnet, die Kosten verursacht. Denn sie könnte sich hinterher ja auch als unbegründet herausstellen, wenn keine Alkoholisierung vorliegt. Das gleiche gilt übrigens für den Drogentest.
Verkehrskontrolle durch Polizei: Welche Bußgelder drohen mir?
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle werden in der Regel einige Dinge standardmäßig kontrolliert. Dazu gehören die Fahrzeugpapiere oder auch das Warndreieck. Liegen hierbei Verstöße vor oder folgen Sie den Anweisungen der Polizeibeamten nicht, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.
Wie hoch dieses ausfällt, können Sie der folgenden Bußgeldtabelle entnehmen.
Begangene Tat | Bußgelder | Punkte Flensburg | Fahrverbot erteilt |
Sie hatten Ihren Führer- oder Fahrzeugschein nicht dabei oder wollten diesen bei einer Verkehrskontrolle nicht zeigen | 10 € | – | – |
Sie hatten kein Warndreieck dabei oder wollten dieses bei einer Verkehrskontrolle nicht zeigen | 15 € | – | – |
Sie hatten keinen Verbandskasten dabei oder wollten diesen bei einer Verkehrskontrolle nicht zeigen | 5 € | – | – |
Sie haben eine verkehrsregelnde Weisung oder Anweisung zur Durchführung einer solchen durch Polizeibeamte nicht beachtet. | 20 € | – | – |
Sie haben einem Einsatz-Fahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht den Weg versperrt | 20 € | – | – |
Sie haben ein Haltegebot der Polizei missachtet | 70 € | 1 | – |
Sie haben ein Zeichen eines Polizeibeamten missachtet | 70 € | 1 | – |
Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze
- Verhalten Sie sich während einer Kontrolle kooperativ.
- Sie müssen nicht allen Anweisungen nachkommen, ein Drogenschnelltest kann zum Beispiel verweigert werden.
- Sie müssen keine Aussagen tätigen, die Sie belasten könnten.
- Auf einem Privatgrundstück ist eine Kontrolle nicht ohne Weiteres möglich.
- Wer Verstöße begeht, muss mit Verwarn- und Bußgeldern rechnen.
Weitere Fragen & Antworten
Auch für die Polizei gelten Regeln, weshalb einige Dinge tabu sind.
- Die Polizei muss bei verdachtsunabhängigen Kontrollen uniformiert und klar zu erkennen sein.
- Die Polizei muss Ihr Recht, die Aussage zu verweigern, akzeptieren.
- Ohne begründeten Verdacht darf das Auto nicht einfach durchsucht werden.
- Ohne begründeten Verdacht darf auch keine Körperuntersuchung stattfinden.
- Auch der Alkoholtest an Ort und Stelle darf grundsätzlich verweigert werden.
- Auf Privatgrundstücken darf keine allgemeine Verkehrskontrolle stattfinden.
- Das Handy darf nicht kontrolliert werden, solange es nicht in Verbindung mit einer Straftat steht.