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Wiedererteilung und Neuerteilung von Fahrerlaubnis & Führerschein

Im Gegensatz zum Fahrverbot ist der Fahrerlaubnisentzug endgültig. Die Fahrerlaubnis (und damit der Führerschein) kann nur durch Antragstellung wiedererlangt werden. In bestimmten Fällen droht sogar eine lebenslange Sperre.

Wie erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins?

Der Entzug der Fahrerlaubnis wird wirksam mit Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. mit dem entsprechenden Gerichtsurteil. Dann muss der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeliefert werden. Kommt die betroffene Person der Anordnung nicht nach, kann ein Zwangsgeld oder Zwanghaft verhängt werden.

Fahrerlaubnisinhaber werden von der Fahrerlaubnisbehörde bei kritischen Punkteständen schriftlich informiert. So kann die betroffene Person den drohenden Fahrerlaubnisentzug bei vollem Punktekonto (8 Punkte) durchaus vermeiden.

Bestehen unabhängig vom Punktestand in Flensburg Zweifel an der Fahreignung einer Person, weil zum Beispiel anonym ein Hinweis über Drogenkonsum bei der Behörde eingegangen ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Begutachtung in Form einer ärztlichen Untersuchung oder auch einer MPU verfügen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, schließt die Behörde regelmäßig auf Nichteignung und ordnet den Führerscheinentzug an.

Wird bei der Untersuchung regelmäßiger Alkohol-/Drogenkonsum bzw. eine Abhängigkeit festgestellt, wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen.

Führerschein und Fahrerlaubnis Neuerteilung: Was müssen Sie tun?

Zur Antragstellung auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Einzureichen sind der Antrag und die erforderlichen Unterlagen. Die Prüfung des Antrags dauert ca. 6 bis 8 Wochen. Der Antrag sollte deshalb entsprechend lange vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Nach Antragstellung prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob die Gründe die seinerzeit zum Führerscheinentzug geführt haben, inzwischen nicht mehr vorliegen. Bei Zweifeln wird die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an bestimmte Auflagen geknüpft:

  • MPU
  • ärztliche Untersuchung
  • oder auch Wiederholung der Fahrprüfung

Fällt das Prüfergebnis der Behörde negativ aus, wird eine weitere Sperrfrist angeordnet. Die betroffene Person muss entsprechend warten, bis sie einen neuen Antrag stellen kann.

 

Eine MPU wird immer angeordnet in folgenden Fällen:

  • nach Fahrerlaubnisentzug bei 1,6 oder mehr Promille
  • bei wiederholtem Fahrerlaubnisentzug
  • bei Fahrerlaubnisentzug nach erheblichen oder wiederholten Verkehrsverstößen oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
  • bei schwerwiegenden Eintragungen im Führungszeugnis
  • bei Verdacht auf Alkohol-/Drogenabhängigkeit

Zweifelt die Fahrerlaubnisbehörde an den Fahrkenntnissen des Betroffenen, muss dieser nach § 20 Abs. 2 FeV unter Umständen erneut die Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Wurde eine Sperrfrist von mehr als zwei Jahren verhängt, muss der Führerschein tatsächlich neu gemacht werden. Das heißt, theoretische und praktische Prüfungen müssen erneut abgelegt werden.

Wussten Sie schon…?

Welche Unterlagen werden für die Neuerteilung benötigt?

  • Aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm) – biometrisch
  • Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebestätigung – nur bei Reisepass)
  • Führerscheinantrag mit Bestätigung des Einwohnermeldeamtes Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung
  • Führungszeugnis der Belegart 0 (bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen) – darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein
  • Nachweis Erste-Hilfe-Schulung

Bei bestimmten Führerscheinklassen sind weitere Unterlagen erforderlich:

  • Sehtest (Klassen A, AM, A1, A2, B, BE, L, T)
  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV (Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE)
  • Augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 FeV (Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE)

Im Einzelfall werden die endgültigen Voraussetzungen erst nach Antragstellung (ca. 8 Wochen) festgelegt.

Zur Antragstellung ist die persönliche Vorsprache erforderlich.

Welche Kosten fallen für die Neuerteilung von Fahrerlaubnis/Führerschein an?

Die Verwaltungsgebühr für einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Grundgebühr) beträgt mindestens 109,40 € und ist bei der Antragstellung zu entrichten. Diese Gebühr wird aufgrund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Zusätzliche Kosten können abhängig vom Einzelfall und ggf. weiterer Maßnahmen anfallen.

Gibt es eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis/des Führerscheins ohne MPU?

Die größte Hürde den Führerschein zurückzubekommen, ist wohl die MPU, auch „Idiotentest“ genannt. Die Durchfallquote ist hoch, die Kosten ebenso.

Eine verordnete MPU kann nicht umgangen werden. Zumindest nicht dann, wenn man seinen Führerschein direkt nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragen möchte.

Allerdings wird der Eintrag in die Verkehrsakte nach 10 Jahren gelöscht. Voraussetzung dafür ist, dass man sich innerhalb der ersten 5 Jahre nach Führerscheinentzug nichts zuschulden kommen lässt bzw. sich verkehrstechnisch wohlwollend verhält.

Ab Jahr 6 beginnt die 10-jährige Verjährungsfrist. Bleibt man auch in dieser Zeit schuldenfrei, kann man den Führerschein nach insgesamt 15 Jahren wieder neu beantragen – ohne die seinerzeit geforderte MPU absolviert zu haben.

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis/des Führerscheins nach Drogenkonsum – wie?

Nach einem Drogendelikt muss die betroffene Person nicht nur eine MPU absolvieren, sondern häufig auch Abstinenz nachweisen, um den Führerschein wiederzuerlangen.

Die Abstinenz muss für einen Zeitraum von mindestens 6 bis 12 Monaten nachgewiesen werden. Dies geschieht durch Haaranalyse oder Urinkontrollen. Hierzu gibt es von akkreditierten Anbietern spezielle Programme, die anerkannt werden.

Neuerteilung des Führerscheins in der Probezeit – wie?

Die Probezeit endet mit Entzug der Fahrerlaubnis. Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit. Gemäß § 2a Abs. 1 StVG darf diese die Restdauer der vorherigen (erstmaligen) Probezeit jedoch nicht überschreiten.

Ein Fahranfänger mit zuvor 12-monatiger Probezeit hat nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis noch eine Probezeit von einem Jahr.

War die Probezeit zum Zeitpunkt des Führerscheinentzugs abgelaufen, gibt es bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis keine erneute Probezeit.

Weitere Fragen & Antworten

Ja, das geht bei gerichtlich verhängtem Führerscheinentzug.

Die Sperrfrist bei Führerscheinentzug beträgt mindestens 3 Monate. Längere Sperrfristen können jedoch verkürzt werden. Dafür muss die betroffene Person einen Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist bei Gericht stellen.

Wenn das Gericht die Sperrfrist nachträglich verkürzt, bedeutet das jedoch nur, dass der Antrag auf Wiedererteilung des Führerscheins früher gestellt werden kann. Über die Eignung entscheidet final die Fahrerlaubnisbehörde.

Um eine Verkürzung der Sperre zu erreichen, braucht man gute Argumente:

  • Teilnahme an Nachschulungen
  • Absolvierte MPU
  • Teilnahme an verkehrspsychologischen Schulungen/Verkehrstherapien

Solche Maßnahmen dienen der Reflexion und Besserung des Verhaltens des Verkehrssünders und sind bei Gericht gern gesehen.

Letztlich muss der Verkehrssünder beweisen, dass er fahrgeeignet ist und dass er eingesehen hat, dass sein Verhalten falsch und verkehrsgefährdend war.

§ 46 FeV Entziehung der Fahrerlaubnis „Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. […] Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.“

§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis

„Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat […], so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“

 

Der Entzug der Fahrerlaubnis kann nach § 46 FeV eine verwaltungsrechtliche Maßnahme sein, zum Beispiel wenn die betroffene Person ein volles Punktekonto (8) in Flensburg hat. Der Entzug wird von der Verkehrsbehörde angeordnet.

Bei Verkehrsstraftaten nach § 69 StGB, wie etwa Trunkenheit am Steuer, wird die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen. Es handelt sich um eine strafrechtliche Maßnahme.

Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Ebenfalls macht sich der Fahrzeughalter strafbar, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Wer seine Fahrerlaubnis ohne MPU zurückbekommen möchte, der kann die sogenannte Tilgungsfrist absitzen. Diese beträgt 10 Jahre. Die 10 Jahre beginnen allerdings in der Regel erst nach 5 Jahren, in denen Sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Insgesamt müssen Sie also mit 15 Jahren rechnen.

Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen können Fahrverbote von 1 bis 3 Monaten erteilt werden. Dann muss der Führerschein bei der Verkehrsbehörde abgegeben werden und kann nach der Sperrfrist wieder abgeholt werden. Es handelt sich um einen befristeten Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei besonders schwerwiegenden (wiederholten) Verkehrsverstößen oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnis endgültig entzogen. Nur wer eine Neuerteilung beantragt, kann Sie nach Einzelfallprüfung wiedererlangen bzw. muss unter Umständen den Führerschein neu machen.

Der Fahrerlaubnisentzug ist zudem immer mit einer Sperrfrist in der Regel von 6 Monaten bis 5 Jahren verbunden. Innerhalb dieser Zeit kann der Betroffene keinen Fahrerlaubnisantrag stellen. In aussichtslosen Fällen kann auch eine lebenslange Sperre verhängt werden.

Fahrverbot  Führerscheinentzug 
Angeordnet durch Verwaltungsbehörde oder Gericht Angeordnet durch Verwaltungsbehörde oder Gericht
Angeordnet durch Verwaltungsbehörde oder Gericht Angeordnet durch Verwaltungsbehörde oder Gericht
Gilt für alle Kraftfahrzeuge Gilt für alle Kraftfahrzeuge; unter bestimmten Umständen können einzelne Kraftfahrzeugarten ausgenommen sein
Dauer: 1 bis 3 Monate Dauer: unbestimmte Zeit; die Sperrfrist für einen Neuantrag beträgt im Regelfall 6 Monate bis 5 Jahre
Vollzug: innerhalb von 4 Monaten, im Wiederholungsfall sofort Vollzug: sofort
Fahrerlaubnis bleibt gültig Fahrerlaubnis erlischt
Führerschein wird amtlich verwahrt. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält die betroffene Person ihren Führerschein zurück Führerschein wird eingezogen. Nach Ablauf muss der Fahrer die Fahrerlaubnis neu beantragen.

Für den Entzug der Fahrerlaubnis gibt es verschiedene Gründe.

  • (wiederholte) Verkehrsverstöße, zum Beispiel häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, zum Beispiel Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt
  • Der freiwillige Verzicht, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen
  • Gesundheitliche/geistige Mängel, zum Beispiel Epilepsieanfälle
  • Unwirksamkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland (ausländischer Führerschein)

Je nach Fall ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an Auflagen geknüpft. Bestehen Zweifel an der Fahreignung wegen gesundheutlichen oder charakterlichen Mängeln müssen dem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Gutachten (MPU) beigebracht werden.

Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde kann Widerspruch eingelegt werden.

Bei einem rechtskräftigen Gerichtsurteil mit Fahrerlaubnisentzug ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn ein Zeuge zu Ungunsten des Verurteilten falsch ausgesagt hat.

Eine pauschale Aussage dazu, ob und wann es sich lohnt, gegen einen Führerscheinentzug Einspruch einzulegen, ist nicht möglich. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich kann binnen einer Frist von zwei Wochen gegen den Entzug des Führerscheins Widerspruch eingelegt werden. Meistens wird der Widerspruch aber von der Behörde zurückgewiesen – schlicht aus Ermangelung guter und plausibler Gründe.

Bei Widerspruchannahme gehen die Akten zur Staatsanwaltschaft und dann weiter zum Amtsgericht. Dort fällt die endgültige Entscheidung.

Der Vorteil bei einer Verhandlung vor Gericht ist, dass der Richter frei über das Strafmaß entscheiden kann und der Delinquent bei geschickter Verteidigung tatsächlich eine niedrigere Strafe erreichen kann. Das bedeutet bei Führerscheinentzug eine kürzere Sperrfrist und evtl. der Verzicht auf Auflagen wie MPU oder eine erneute Fahrprüfung.

Der Nachteil einer Gerichtsverhandlung wegen Führerscheinentzugs ist, dass das Verfahren mehrere Monate dauern kann. Bis zum endgültigen Urteil bleibt der Führerschein entzogen.

Empfehlenswert ist deshalb der Rat eines Fachanwalts. Dieser kann einschätzen, ob es überhaupt Sinn macht, Widerspruch einzulegen.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Der Fahrerlaubnisentzug ist die härteste Strafe, die der Bußgeldkatalog vorsieht – zum Beispiel bei vollem Punktekonto in Flensburg oder wiederholten erheblichen Verkehrsverstößen.
  2. Bei Straftaten nach § 69 StGB wie Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille oder Drogen am Steuer ist der Führerschein definitiv weg.
  3. Je nach Schwere des Falls kann der Weg zurück zum Führerschein lang und teuer werden.
  4. Erst nach einer Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren kann der Verkehrssünder die Fahrerlaubnis neu beantragen. Mitunter wird auch eine lebenslange Sperre verhängt.
  5. Zu den Verwaltungsgebühren für einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der Behörde können unter Umständen Kosten für eine MPU oder gar die Wiederholung der Führerscheinprüfung anfallen.
  6. Bei einem Verfahren kommen die Gerichtskosten hinzu. Das summiert sich schnell zu mehreren Tausend Euro.
  7. Ob sich ein Einspruch gegen Entzug der Fahrerlaubnis lohnt, muss im Einzelfall bewertet werden. Ratsam ist immer anwaltlicher Beistand, denn eine Selbstverteidigung vor Gericht gelingt in der Praxis kaum.
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