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Bußgeldbescheid im Urlaub / in Abwesenheit erhalten: Was kann ich tun?

Begehen Sie vor oder im Urlaub eine Ordnungswidrigkeit, kann es sein, dass der Bußgeldbescheid vor Ihnen zu Hause ankommt. Doch was passiert, wenn Sie dadurch wichtige Fristen verpassen. Wir erläutern Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn der Bußgeldbescheid kommt, während Sie Urlaub machen und wie sich das auf die Bußgeldbescheid-Zahlungsfrist auswirkt.

Bußgeldbescheid im Urlaub zugestellt: Kann ich noch Einspruch einlegen?

Die Einspruchsfrist für ein Bußgeld beträgt zwei Wochen. Diese Frist läuft ab dem Zustelldatum des Bußgeldbescheids.  Wenn die Zustellung des Bußgeldbescheides genau in die Zeit fällt, während Sie Urlaub machen, kann es sein, dass Sie diese Frist nicht einhalten können. Eigentlich wäre nun also kein Einspruch mehr möglich.   

Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wenn Sie den Bußgeldbescheid im Urlaub bekommen haben. Konkret bedeutet dies, dass Sie beantragen, dass das Bußgeldverfahren in den (zeitlichen) Stand zurückversetzt wird, wie er vor dem Ende der Einspruchsfrist war.

Wird diesem Antrag stattgegeben, erhalten Sie also eine nochmalige Frist von 14 Tagen, um den fristgerechten Einspruch einzulegen. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach dem Bemerken der Fristversäumnis gestellt werden. 

Wie beantrage ich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nach einem von Ihnen gestellten Antrag festgestellt, dass das Versäumen der Fristen (z.B. die Frist für einen Einspruch) unverschuldet war. Der Bußgeldbescheid wird anschließend so behandelt, als ob Sie die Frist nicht verpasst hätten.

Welche Gründe gelten als unverschuldetes Versäumen der Frist?

Wenn Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, müssen Sie Ihr unverschuldetes Versäumnis sowohl detailliert und glaubhaft darlegen wie auch durch entsprechende Belege (ärztliches Attest, Reiseunterlagen Ihres Urlaubs, etc.) beweisen.

Doch welche Gründe können Sie anführen, um darzulegen, dass Sie die Bußgeldbescheid-Zahlungsfrist bzw. die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid unverschuldet versäumt haben?

  • Der Bußgeldbescheid wurde in den falschen Briefkasten geworfen oder der Zusteller hat ihn ihrem Vermieter oder jemand aus Ihrem Haushalt gegeben und dieser hat vergessen, Ihnen den Bescheid zu geben. Das zu beweisen ist zwar aufwändig, doch nicht unmöglich.
  • Sie waren zur Zeit der Zustellung im Urlaub.
  • Sie waren, während der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, längere Zeit im Krankenhaus oder krank und konnten niemanden dazu bestimmen, sich um Ihre Post zu kümmern.

Gründe wie “Ich leere meinen Briefkasten unregelmäßig” oder “Ich bin umgezogen und habe vergessen, einen Nachsendeantrag zu stellen” oder auch “Ich habe vergessen, meinen Namen auf den Briefkasten zu schreiben” zählen nicht, da Sie die Fristversäumnis in solchen Fällen selbst verschuldet haben.

Wo ist der Anspruch auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesetzlich geregelt? 

Die rechtliche Grundlage hierfür lässt sich in § 52 im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) finden. Der Paragraph besagt Folgendes:

(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befasst, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

Über den Antrag entscheidet die Bußgeldstelle oder ein Gericht. Welche Behörde für Ihren Fall zuständig ist, erfahren Sie von der Behörde, die Ihren Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme der Versäumnis gestellt werden – also zum Beispiel, wenn Sie aus dem Urlaub kommen und den Bußgeldbescheid im Briefkasten finden.

Alleine diesen Antrag zu stellen, bedeutet jedoch nicht, dass er auch angenommen und die Frist zum Einlegen von Rechtsmitteln von 14 Tagen automatisch wieder eingeräumt wird.

Wussten Sie schon…?

Frist zur Zahlung verpasst, weil der Bußgeldbescheid im Urlaub kam – was tun?

Wenn Sie die Zahlungsfrist bei einem Bußgeldbescheid verpasst haben, weil Sie während dessen Zustellung im Urlaub waren und damit keine Möglichkeit zur regelmäßigen Kontrolle des Briefkastens hatten, müssen Sie schnell handeln. Denn nur innerhalb von einer Woche nach dem Bemerken der Fristversäumnis (d.h. nach Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub) können Sie einen schriftlichen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ stellen, wie ihn die Strafprozessordnung (StPO) in §44 Absatz 1 vorsieht.

Dort steht nämlich, dass wenn “jemand ohne Verschulden verhindert [war], eine Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren [ist]“.

Um Ihre urlaubsbedingte Unschuld hinsichtlich der Widerspruchsfristversäumnis jedoch zu beweisen, sollten Sie in solchen Fällen, zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung, Kopien ihrer Reiseunterlagen, Reisebestätigungen, Flugtickets, etc. einreichen.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland im Urlaub erhalten: Was nun?

Sie kommen gerade von einem längeren Urlaub zurück und finden einen Bußgeldbescheid im Briefkasten, der aus dem Urlaub davor rührt. Sie merken, dass die auf dem Bescheid vermerkte Einspruchsfrist verstrichen ist. Was können Sie tun?

Zunächst ist es gar nicht so unwahrscheinlich, dass für einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland mehrere Monate Zustellungsdauer benötigt werden. Schließlich muss die ausländische Behörde zunächst die Fahrzeughalterdaten ermitteln und dann (wenn der Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland kommt) das Bundesjustizministerium um Rechtshilfe bitten. Wird der Bitte stattgegeben, schaltet sich das deutsche Justizministerium ein und leistet Vollstreckungshilfe. Es verschickt also den Bußgeldbescheid, sofern nichts gegen Ihre Täterschaft spricht.

Glücklicherweise können Sie auch in solchen Fällen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Denn das Bundesministerium für Justiz muss sicherstellen, dass Sie zu diesem Bußgeldverfahren angehört wurden. Da Sie jedoch unverschuldet abwesend waren und die Einspruchsfrist dadurch verpasst haben, können Sie auch in solchen Fällen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, um dann gegen das Bußgeld aus dem Ausland Einspruch zu erheben – das jedoch dann in der Landessprache.

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