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Bußgeldbescheid nicht erhalten: Was muss ich jetzt tun?

Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, lässt der Bußgeldbescheid oder Strafzettel meist nicht lange auf sich warten. Doch was passiert, wenn die so wichtige Post nie bei Ihnen angekommen ist und stattdessen die erste Mahnung in den Briefkasten flattert? Hier erfahren Sie, was Sie in diesem Fall tun können.

Bußgeldbescheid nicht erhalten: Wie reagiere ich darauf?

Kommt eine Strafzettel nicht bei Ihnen an, wird er dementsprechend nicht fristgerecht bezahlt. Es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid nicht, lässt sich Ihre Unschuld leider schwer nachweisen. Der Grund dafür ist: Die Beweislast, dass der Bußgeldbescheid ganz ohne Ihr Verschulden nicht in Ihrem Briefkasten gelandet ist, liegt alleine bei Ihnen als Empfänger der entsprechenden Bußgeld-Post.

Sie können nun das Bußgeld bezahlen und die Angelegenheit damit schnell erledigen. Auch eine Akteneinsicht ist möglich, um die Zustellung zu überprüfen. Das wird allerdings im Zweifel, falls die Akten eine Zustellung nachweisen, auch keine entlastende Wirkung haben.

Ebenso besteht die Option, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu stellen, um damit wiederum von der zweiwöchigen Einspruchsfrist Gebrauch machen zu können.

Das wiederum ist laut §44 Absatz (1) Strafprozessordnung (StPO) Ihr gutes Recht. Den Antrag müssen Sie jedoch spätestens eine Woche nach Ende der entsprechenden Fristverhinderung – also beispielsweise sieben Tage nach der Rückkehr aus dem Urlaub oder der Entlassung aus dem Krankenhaus – einreichen.                           

Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt Ihre zweiwöchige Einspruchsfrist von Neuem.  

Kommen beide Möglichkeiten nicht in Frage, sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen und weitere Optionen abwägen oder gar rechtliche Schritte prüfen. 

Bußgeldbescheid nicht erhalten: Wie kann das passieren?

Die zuständige Behörde verschickt Bußgeldbescheide und Verwarnungsgelder per Zustellungsurkunde, also durch die “förmliche Zustellung eines amtlichen Schriftstücks”. Es wird damit “urkundlich festgehalten, wem, wann, wo und unter welchen Umständen das Schriftstück zugestellt wurde.”

Dadurch will sie sicherstellen, dass der Bußgeldbescheid auch wirklich bei Ihnen angekommen ist.

Bußgeldbescheide, die per Zustellungsurkunde verschickt werden, sollen nämlich – wenn möglich – dem Empfänger persönlich übergeben werden. Ist dies nicht möglich, weil der Briefzusteller den Empfänger nicht antrifft, kann die Zustellungsurkunde auch per Ersatzzustellung zugestellt werden, d.h. die Zustellung an einen Angehörigen des Haushalts, an den im selben Haus wohnenden Vermieter/Hauswirt oder eben auch durch Einwurf in den Briefkasten bzw. in eine “gesicherte Empfangseinrichtung”. Wird der Briefkasten jedoch offensichtlich von mehr als drei Personen genutzt, muss die Zustellung per Niederlegung beim Postamt erfolgen. In diesem Fall hinterlässt der Zusteller eine Benachrichtigung im Briefkasten. Mit dieser und Ihrem Ausweis können Sie den Bußgeldbescheid dann dort abholen.

Wird der Bußgeldbescheid eingeworfen, vermerkt der Briefzusteller das Datum auf der Zustellungsurkunde und lässt diese dann der Bußgeldbehörde als “Beweis” für die korrekte Zustellung zukommen.

Doch auch auf diesem scheinbar sicheren Zustellungsweg finden sich hier und da ein paar “schwarze Löcher”, in denen manche Bußgeldbescheide verschwinden. Haben Sie den Bescheid also trotz Zustellungsurkunde nicht erhalten, liegt in solchen Fällen die Beweispflicht bzw. Beweislast leider bei Ihnen als Empfänger des Schreibens und nicht bei der Behörde.

Gründe dafür, dass Sie den Bußgeldbescheid per Zustellungsurkunde nicht erhalten haben, gibt es viele:

  • Der Bußgeldbescheid wurde aus Ihrem Briefkasten genommen/gestohlen, weil dieser tatsächlich keine “gesicherte Empfangseinrichtung” ist.
  • Ihr Vermieter oder jemand aus Ihrem Haushalt hat den Brief entgegengenommen und vergessen, Ihnen diesen zu geben.
  • Der Brief wurde in einen Gemeinschaftsbriefkasten geworfen und jemand anderes hat ihn genommen.
  • Ihr Name steht nicht auf Ihrem Briefkasten, sondern nur der Ihres Partners/Ihrer Partnerin. Für den Briefzusteller ist der Bußgeldbescheid dann “nicht zustellbar”.
  • Sie haben geheiratet, einen anderen Namen angenommen und noch nicht auf Ihrem Briefkasten vermerkt. Auch hier kann der Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden.
  • Sie sind umgezogen, haben jedoch keinen Nachsendeantrag gestellt.

Wussten Sie schon…?

Bußgeldbescheid nicht erhalten und jetzt eine Mahnung bekommen: Was tun?

Da die Beweislast in Sachen nicht erhaltenen Bußgeldbescheid leider bei Ihnen liegt, kann es schwer werden, die Mahngebühren zu umgehen. Denn für die Bußgeldbehörde gilt der Bescheid mit Erhalt der Zustellungsurkunde durch die Post als zugestellt.

Ab dem Tag der Zustellung läuft dann auch die zweiwöchige Einspruchsfrist. Ist diese verstrichen, erlangt der Bußgeldbescheid Rechtskraft. Geht dann innerhalb einer zweiwöchigen Frist keine Zahlung bei der Bußgeldbehörde ein, werden Mahngebühren fällig.

Da Sie den Bußgeldbescheid nicht erhalten haben, konnten Sie weder fristgerecht Einspruch einlegen noch das Bußgeld pünktlich bezahlen. So weit, so klar. Jetzt aber geht es darum darzulegen, dass Sie daran keine Schuld trifft, weil Sie den Bußgeldbescheid niemals erhalten haben.

In solchen Fällen ist es ratsam, die Hilfe eines Rechtsexperten in Anspruch zu nehmen.

Ein Anwalt kann nämlich Akteneinsicht fordern. In den Akten zu Ihrem Bußgeldverfahren befindet sich nämlich auch die Postzustellungsurkunde mit Zustellungsdatum.

Können Sie dann beispielsweise einwandfrei beweisen, dass Sie an dem Tag der Zustellung zu Hause waren, der Postbote jedoch nicht geklingelt, sondern den Bußgeldbescheid eingeworfen hat und er dadurch abhandenkam, ist es eventuell möglich, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, um so wenigstens die Mahngebühren zu umgehen.

Oder aber Sie können beweisen, dass der Postbote den Bußgeldbescheid in Ihren Briefkasten geworfen hat, obwohl darauf mehr als drei unterschiedliche Namen stehen und/oder Ihr Briefkasten keine “gesicherte Empfangseinrichtung” ist. In solchen Fällen müsste der Bußgeldbescheid nämlich beim Postamt niedergelegt werden. Auch das könnte dazu führen, dass einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird.

Bußgeldbescheid wegen Umzug nicht zugestellt: Was dann?

Sind Sie vor einiger Zeit umgezogen, haben jedoch keinen Nachsendeantrag gestellt, geht der Bußgeldbescheid als nicht zustellbar zurück an die Behörde. Diese wird nun versuchen Ihren aktuellen Wohnort zu ermitteln und Ihnen dann den Bußgeldbescheid erneut zusenden.

Nun könnten Sie darauf hoffen, dass die Ermittlung Ihrer neuen Adresse so lange Zeit in Anspruch nimmt, dass die Verjährungsfrist von drei Monaten greift und Sie um das Bezahlen des Bußgelds umherkommen.

Tatsächlich jedoch wird die Verfolgungsverjährung durch die Ermittlung Ihrer neuen Adresse unterbrochen. Erreicht Sie der Bußgeldbescheid dann zu spät, müssen Sie zudem noch mit Mahngebühren rechnen.

Hier kann wiederum ein Anwalt für Verkehrsrecht helfen. Durch das Anfordern der Akteneinsicht kann er prüfen, ob und wann die Verfolgungsverjährung unterbrochen wurde.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Bußgeldbescheide werden in der Regel per Zustellungsurkunde verschickt.
  2. Diese sollen, müssen aber nicht persönlich übergeben werden.
  3. Haben Sie den Bußgeldbescheid trotz Zustellungsurkunde nicht erhalten, liegt die Beweispflicht bei Ihnen.
  4. Verstreicht durch den Nichterhalt des Bußgeldbescheids sowohl die Einspruchs- wie auch die Zahlungsfrist von jeweils zwei Wochen, werden Mahngebühren fällig.
  5. Sie selbst oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht können Akteneinsicht beantragen.
  6. In den Akten zu Ihrem Bußgeldverfahren befindet sich auch die Zustellungsurkunde mit Zustellungsdatum. Bei Unklarheiten oder Fehlern bei der förmlichen Zustellung kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgversprechend sein.
  7. Wenn Sie umgezogen sind und der Bußgeldbescheid erreicht Sie erst nach Ende der Verfolgungsverjährung von drei Monaten, kann es dennoch sein, dass das Bußgeld nicht verjährt ist.
  8. Durch die Ermittlung Ihrer neuen Adresse wird die Verjährungsfrist nämlich unterbrochen.
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