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Wechselkennzeichen: Voraussetzungen & wichtige Regelungen!

Wechselkennzeichen: Besitzer zweier Fahrzeuge des gleichen Typs, also Pkw und Pkw oder Motorrad und Motorrad, brauchen nur noch ein Kennzeichen. Und zwar für das Fahrzeug, das gerade in Betrieb ist. Wir zeigen Ihnen, was möglich ist und worauf Sie achten müssen.

Wechselkennzeichen Voraussetzungen

Die zugrundeliegende Idee ist einfach und gut: Zwei Kraftfahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse nutzen ein Kennzeichen. Es darf aber jeweils nur ein Fahrzeug mit dem Wechselkennzeichen genutzt werden, während das andere still steht. Der Wechsel des Kennzeichens setzt ebenso voraus, dass Kennzeichen identischer Maße an den Fahrzeugen montiert werden können.

Ein Wechselkennzeichen ist nicht möglich in Kombination mit einem Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen, Saisonkennzeichen oder Rote Kennzeichen. Für Oldtimer mit einem H-Kennzeichen können Sie hingegen Wechselkennzeichen beantragen.

Ein Wechselkennzeichen ist für folgende Fahrzeugklassen möglich:

Fahrzeugklasse Beschreibung
Klasse M1 Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse L  Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse und bis 15 kW bei Elektrofahrzeugen (ohne Battierien)
Klasse 01 Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

 

Wechselkennzeichen für PKW und Motorrad

Ein Wechselkennzeichen setzt identische Fahrzeugklassen voraus. Nachdem sich aber beide Fahrzeuge in unterschiedlichen Fahrzeugklassen befinden, ist das damit nicht möglich.

Wechselkennzeichen mögliche Kombinationen

Gemäß obig beschriebener Einschränkungen in den einzelnen Fahrzeugklassen sind folgende Kombinationen Fahrzeugen für ein Wechselkennzeichen möglich:

Fahrzeug I Fahrzeug II
PKW PKW
PKW Oldtimer
Oldtimer Oldtimer
Wohnmobil Wohnmobil
Oldtimer Wohnmobil
Motorrad Motorrad
Motorrad Quad und Trike
Motorrad Leichtkraftrad
Anhänger (bis 750kg zulässiges Gesamtgewicht) Anhänger (bis 750kg zulässiges Gesamtgewicht)

Wechselkennzeichen Bußgeld

Das wichtigste zuerst: Immer an die Kennzeichen denken! Vergisst man, beim Fahrzeugwechsel auch die Kennzeichen zu tauschen, wird’s kritisch. Mit anderen Worten: Wer ein  Kraftfahrzeug ohne oder einem unvollständigen Wechselkennzeichen in Betrieb setzt, muss mit einem Bußgeld von 50 € und 1 Punkt in Flensburg rechnen. Ein Fahren ohne Zulassung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, nicht aber in diesem Fall.

Wechselkennzeichen Parken auf öffentlichen Straßen

Das Fahrzeug ohne Wechselkennzeichen darf nicht auf öffentlichen Straßen geparkt werden. Wer’s vergisst und erwischt wird, muss 40 Euro Bußgeld bezahlen und bekommt 1 Punkt in Flensburg. Parken ohne Kennzeichen auf öffentlichen Straßen einfach nicht zulässig.

Vorsicht ist dabei auch beim Versicherungsschutz geboten. Der könnte in solchen Fällen nämlich erlöschen.

Wussten Sie schon..?

Lohnt sich ein Wechselkennzeichen

Zwei Autos, ein Kennzeichen, keine Vorteile: So könnte ein erstes Fazit seit Einführung des Wechselkennzeichens am 1. Juli 2012 lauten. Zumindest ist die Reaktion der autofahrenden Bevölkerung bislang sehr verhalten. Denn was in Österreich und in der Schweiz mit Steuervorteilen einhergeht, ist hierzulande leider ohne staatliche Vergünstigen vorgesehen.

Ein Wechselkennzeichen ist damit bedingt lohnenswert. Ob Sie bei der Versicherung der Fahrzeuge für das Wechselkennzeichen sparen können, hängt von Ihrer Versicherung ab.

Unterschied Wechsel- und Saisonkennzeichen

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen sind für einen Zeitraum von mindestens zwei und maximal elf Monaten innerhalb eines beliebigen Zwölf-Monatszeitraums zugelassen. An- und Abmeldung geschehen quasi automatisch und unnötige Gebühren werden vermieden.

Diese Saisonkennzeichen sind besonders geeignet für Motorräder, Cabriolets oder Wohnmobile, eben saisonale Fortbewegungsmittel. Bei entsprechenden Versicherungsangeboten ist es durchaus denkbar, dass ein Wechselkennzeichen eine günstigere und auch praktischere Alternative zum Saisonkennzeichen darstellt.

Nicht zu verwechseln ist das Saisonkennzeichen übrigens mit dem Kurzzeitkennzeichen, auch bekannt als „rotes Kennzeichen“. Ein Kurzzeitkennzeichen dient für Probe- oder Überführungsfahrten und wird vom zuständigen Straßenverkehrsamt nur für 5 Tage ausgegeben.

Wechselkennzeichen Bestandteile

Auf den wechselbaren Kennzeichen ist ein W für Wechselkennzeichen eingestanzt. In Kombination mit den fixen Zusatzschildern ist das entsprechende Fahrzeug sozusagen als Wechselkennzeichen-Fahrzeug markiert.

Genauer gesagt, besteht das sogenannte Wechselkennzeichen aus sechs! Teilen: die wechselbaren Kennzeichen für vorn und hinten plus jeweils zwei kleine Zusatzschilder, die an beiden Fahrzeugen fix montiert werden müssen.

 

Wechselkennzeichen beantragen

Ein Wechselkennzeichen können Sie jederzeit, wie jedes andere Kennzeichen auch, bei der zuständigen Zulassungsstelle beantragen. Sie müssen dafür lediglich die notwendigen Unterlagen mitbringen.

Wechselkennzeichen beantragen: Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für beide Fahrzeuge
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
  • Bescheinigung über die Abgasuntersuchung
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung ggf.
  • Bei Beauftragung Dritter: Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers

Wechselkennzeichen Steuer

Achtung: In Deutschland wird für beide Fahrzeuge die Kfz-Steuer fällig, im Gegensatz zu unseren Nachbarländern Österreich und Schweiz.

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