Führerschein Erklärung: Wie Sie den Führerschein richtig lesen?
Welche Informationen finde ich auf der Vorderseite meines Führerscheins?
Auch wenn wir ihn oft zeigen müssen, verlieren wir selten einen Gedanken darüber, welche Informationen man auf der Vorderseite des Führerscheins eigentlich findet.
Tatsächlich prangt zunächst einmal unser Foto an prominenter Stelle. Rechts daneben finden wir die üblichen Informationen zu unserer Person – also Name, Geburtsdatum und Adresse.
Etwas kryptischer wird es erst einige Zeilen darunter, also ab Ziffer 4a. Dann nämlich geht es wirklich um die „technischen“ Daten des Führerscheins: Welche Behörde hat ihn wann ausgestellt? Wann läuft er ab? Wie lautet die Führerscheinnummer? All diese Informationen finden sich zusammen mit den persönlichen Daten auf der Vorderseite jedes Führerscheins.
- 1. Name
- 2. Vorname
- 3. Geburtsdatum und -ort
- 4a. Ausstellungsdatum der Karte
- 4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins
- 4c. Name der Ausstellungsbehörde
- 5. Nummer des Führerscheins
- 6. Lichtbild des Inhabers
- 7. Unterschrift des Inhabers
- 8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
- 9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde
Welche Informationen finde ich auf der Rückseite meines Führerscheins?
Wenn Sie dachten, dass die Vorderseite Ihres Führerscheins eigentlich schon genug Zahlen beinhaltet, liegen Sie leider falsch – zumindest mit Hinblick auf die Rückseite Ihrer Fahrerlaubnis. Hier nämlich wimmelt es nur so von Zahlen und Buchstaben. Was diese genau bedeuten, erklären wir Ihnen hier:
- In Feld 9 finden Sie alle Fahrerlaubnisklassen, die schlicht und ergreifend zeigen, welche Fahrzeuge Sie mit Ihrem Führerschein überhaupt fahren dürfen.
- In Feld 10 ist das Datum eingetragen, an dem Sie die entsprechende Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse erworben haben. Diese Informationen können sich auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 finden. Alle Klassen, für die Sie keine Fahrerlaubnis besitzen, werden durch einen Strich entwertet.
- Feld 11 führt das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen an.
- In Feld 12 finden sich codiert formulierte Beschränkungen und Zusatzangaben inklusiver möglicher Auflagen und Beschränkungen.
Sollten Sie schließlich irgendwann Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, findet sich in Feld 13 entsprechender Platz für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten, Feld 14. dient ebenso wie Feld 10 der Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis.
Wussten Sie schon?
Was bedeuten die Schlüsselzahlen im Führerschein?
So individuell wie jeder Fahrer ist letztlich auch die jeweilige Fahrerlaubnis. So kann diese vor allem bestimmte Auflagen und Beschränkungen enthalten. Und diese finden sich im wörtlichen Sinne verschlüsselt auf der Rückseite des Führerscheins und dort genau in Feld 12.
Die für die gesamte EU harmonisierten Schlüsselkennzahlen bestehen dabei aus zwei Ziffern, die nationalen Kennzahlen dagegen aus drei Ziffern.
Je nach Kennzahlen geben die Ziffernkombinationen Aufschluss darüber, ob man als Fahrer eine Seh- oder Hörhilfe tragen muss, nur bei Tageslicht fahren darf oder eine Prothese trägt. Außerdem sagen sie aus, ob und in welchem Maße der Fahrer auf Anpassungen bei der Kupplung, Schaltung, Bremsung, Beschleunigung oder Lenkung angewiesen ist.
Wieder andere Schlüsselkennzahlen geben Auskunft darüber, ob der Fahrer beispielsweise Auflagen folgen muss, die ihn an einen bestimmten Umkreis von seinem Wohnort bzw. ans Inland binden, ob er mit einem Beifahrer fahren muss, nur mit 0,0 Promille fahren darf oder nur hinter dem Lenkrad eines bestimmten Fahrzeugs mit entsprechendem Kennzeichen sitzen darf.
Einen genauen Überblick über sämtliche EU- und nationale Schlüsselkennzahlen finden Sie in unten stehender Tabelle.
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union: | ||
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | Beschränkungen / Auflagen / Zusatzangaben |
1 | 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz: |
2 | 01.01 | Brille |
3 | 01.02 | Kontaktlinse(n) |
4 | 01.03 | Schutzbrille* |
5 | 01.05 | Augenschutz |
6 | 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen |
7 | 01.07 | Spezifische optische Hilfe |
8 | 02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
9 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
10 | 03.01 | Prothese/Orthese der Arme |
11 | 03.02 | Prothese/Orthese der Beine |
12 | [05] | [aufgehoben] |
13 | [05.01] | [aufgehoben] |
14 | [05.02] | [aufgehoben] |
15 | [05.03] | [aufgehoben] |
16 | [05.04] | [aufgehoben] |
17 | [05.05] | [aufgehoben] |
18 | [05.06] | [aufgehoben] |
19 | [05.07] | [aufgehoben] |
20 | [05.08] | [aufgehoben] |
21 | 10 | Angepasste Schaltung |
22 | 10.02 | Automatische Wahl des Getriebeganges |
23 | 10.04 | Angepasste Schalteinrichtungen |
24 | 15 | Angepasste Kupplung |
25 | 15.01 | Angepasstes Kupplungspedal |
26 | 15.02 | Handkupplung |
27 | 15.03 | Automatische Kupplung |
28 | 15.04 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern |
29 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen |
30 | 20.01 | Angepasstes Bremspedal |
31 | 20.03 | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß |
32 | 20.04 | Bremspedal mit Gleitschiene |
33 | 20.05 | Bremspedal (Kipppedal) |
34 | 20.06 | Mit der Hand betätigte Bremse |
35 | 20.07 | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von …N(*) (z.B. ,20.07(300N)‘) |
36 | 20.09 | Angepasste Feststellbremse |
37 | 20.12 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern |
38 | 20.13 | Mit dem Knie betätigte Bremse |
39 | 20.14 | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage |
40 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
41 | 25.01 | Angepasstes Gaspedal |
42 | 25.03 | Gaspedal (Kipppedal) |
43 | 25.04 | Handgas |
44 | 25.05 | Mit dem Knie betätigter Gashebel |
45 | 25.06 | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels |
46 | 25.08 | Gaspedal links |
47 | 25.09 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern |
48 | [30] | [aufgehoben] |
49 | 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale |
50 | 31.01 | Extrasatz Parallelpedale |
51 | 31.02 | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene |
52 | 31.03 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden |
53 | 31.04 | Bodenerhöhung |
54 | 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen |
55 | 32.01 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
56 | 32.02 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung |
57 | 33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen |
58 | 33.01 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
59 | 33.02 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung |
60 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) |
61 | 35.02 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
62 | 35.03 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
63 | 35.04 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
64 | 35.05 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen |
65 | 40 | Angepasste Lenkung |
66 | 40.01 | Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z.B.: ,40.01(140N)‘) |
67 | 40.05 | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) |
68 | 40.06 | Angepasste Position des Lenkrads |
69 | 40.09 | Fußlenkung |
70 | 40.11 | Assistenzeinrichtung am Lenkrad |
71 | 40.14 | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem |
72 | 40.15 | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem |
73 | 42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite |
74 | 42.01 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten |
75 | 42.03 | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite |
76 | 42.05 | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel |
77 | 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers |
78 | 43.01 | Höhe des Fahrersitzes für nomale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen |
79 | 43.02 | Der Körperform angepasster Sitz |
80 | 43.03 | Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität |
81 | 43.04 | Fahrersitz mit Armlehne |
82 | 43.06 | Angepasster Sicherheitsgurt |
83 | 43.07 | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität |
84 | 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) |
85 | 44.01 | Einzeln gesteuerte Bremsen |
86 | 44.02 | Angepasste Vorderradbremse |
87 | 44.03 | Angepasste Hinterradbremse |
88 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung |
89 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung* |
90 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel* |
91 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen* |
92 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen |
93 | 44.09 | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z.B. ,44.09(140N)‘) |
94 | 44.10 | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z.B. ,44.10(240N)‘) |
95 | 44.11 | Angepasste Fußraste |
96 | 44.12 | Angepasster Handgriff |
97 | 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen |
98 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
99 | 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen |
100 | 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
101 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* |
102 | 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) |
103 | 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts innerhalb der Region … |
104 | 63 | Fahren ohne Beifahrer |
105 | 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h |
106 | 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss |
107 | 66 | Ohne Anhänger |
108 | 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
109 | 68 | Kein Alkohol |
110 | 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 |
111 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.B. ,70.0123456789.NL‘) |
112 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.B. ,71.987654321.HR‘) |
113 | [72] | [aufgehoben] |
114 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
115 | [74] | [aufgehoben] |
116 | [75] | [aufgehoben] |
117 | [76] | [aufgehoben] |
118 | [77] | [aufgehoben] |
119 | 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
120 | 79 (…) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
121 | 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
122 | 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) | Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
123 | 79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
124 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
125 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
126 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
127 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
128 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
129 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt |
130 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
131 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
132 | [90] | [aufgehoben] |
133 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.2014)] |
134 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. |
135 | 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt |
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. |
II. nationale Schlüsselzahlen | ||
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | Beschränkungen / Auflagen / Zusatzangaben |
1 | 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
2 | 171* | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
3 | 172* | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
4 | 174* | Klasse L – gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
5 | 175* | Klasse L – auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
6 | 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden |
7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
8 | 178* | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
9 | 179* | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden. |
10 | 180 | (weggefallen) |
11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) |
12 | 182** | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. |
13 | 183 | (weggefallen) |
14 | 184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
15 | 185 | Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
16 | 186 | Auflage zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
17 | 187 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
18 | 188 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
19 | 189 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
20 | 190 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
21 | 191 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
22 | 192 | Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung |
23 | 193 | Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG. |
24 | 194 | Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A. |
* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. |
Was bedeuten die einzelnen Fahrzeugklassen?
Wer heute zur Fahrschule geht und den Führerschein machen möchte, muss sich ganz genau überlegen, welche Fahrzeuge er in Zukunft führen will und welche Fahrerlaubnis dafür benötigt wird.
Die alten Führerscheinklassen 1,2,3,4 und 5 wurden zum 01.01.1999 neu aufgegliedert.
Heute werden die Führerscheinklassen in folgende Klassen eingeteilt:
Fahrzeugklasse | Klassen |
PKW-Klassen | B, BE und S |
Motorrad-Klassen | A, A1 und M |
LKW-Klassen | C, CE, C1 und C1E |
Bus-Klassen | D, DE, D1, D1E |
Sonderklassen | T, L |
Zusatzinfo zur Klasse B:
Die Klasse B beinhaltet die Klassen M, S und L, dass Mindestalter ist 18 Jahre. Mit der Klasse B dürfen Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz gefahren werden. Diese Fahrzeuge dürfen auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu einer Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt, gefahren werden.
Zusatzinfo zur Klasse BE:
Die Klasse BE ist eine Kombination mit der Klasse B, das Mindestalter ist ebenfalls 18 Jahre. Hierfür gilt, Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und als Kombination nicht unter die Klasse B fallen. Außerdem gilt bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-Fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeuges betragen.
Zusatzinfo zur Klasse S:
Die Klasse S gilt für Fahrzeugführer ab 16 €Jahre. Mit der Klasse S dürfen Kleinkraftfahrzeuge, die mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³ Hubraum gefahren werden.
Zusatzinfo zur Klasse A:
Die Klasse A, beinhaltet die Klassen A1 und M. Das Mindestalter beträgt hier 18 bzw. 25 Jahre. Mit der Klasse A dürfen Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, auch mit Beiwagen, gefahren werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 €kW/kg, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung.
Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Zusatzinfo zur Klasse A1:
Die Klasse A1 gilt für Leichtkrafträder und Fahrzeugführer ab 16 €Jahre und beinhaltet die Klasse M. Hier gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und nicht mehr als 125 cm³, sowie 11 kW für 16 €bis 17 jährige. Ab den vollendeten 18. Lebensjahr unbegrenzt.
Zusatzinfo zur Klasse M:
Die Klasse M ist ebenfalls für Fahrer ab 16 €Jahre. In dieser Klasse gilt, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen gefahren werden. Kleinkrafträder sind Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³ Hubraum oder einer elektrischen Antriebsmaschine.
Als Kleinkrafträder gelten auch Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind. Ebenso dazu gehören die Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind. Fahrräder mit Hilfsmotor sind Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen.
Die Klasse M beinhaltet zusätzlich ein paar Ausnahmen. Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren. Des weiteren darf wer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, auch ohne gesonderte Prüfbescheinigung Mofa fahren.
Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze
- Ein Führerschein besteht aus einer Voder- und aus einer Rückseite.
- Auf beiden Seiten finden sich wichtige Informationen zur Person, zu Fahrerlaubnis entsprechenden Fahrzeugklassen und auch zu individuellen Auflagen, Beschränkungen und notwendigen Anpassungen des Fahrzeugs.
- In Deutschland und Europa finden sich unterschiedliche Fahrzeugklassen. Will man den Führerschein machen, sollte man sich im Vorfeld darüber informieren, welche Fahrerlaubnis man für welche Fahrzeugklasse benötigt.
- Manche Fahrzeugklassen wie beispielsweise die Klasse B , beinhalten bereits die Fahrerlaubnis für wiederum andere Klassen (in diesem Fall M, S und L).
- Auch gibt es Ausnahmen bei der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeugklassen , die sich auf das Geburtsjahr oder das Alter des Fahrers beziehen.