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Fahrverbot: Wann droht es mir & wie kann ich es eventuell umgehen?

Fahrverbote werden in der Regel für schwerwiegende Verkehrsverstöße ausgesprochen, die einen erheblichen Eingriff in die Verkehrssicherheit darstellen. Aber auch bei einer Vielzahl von kleineren Verkehrssünden droht ein Fahrverbot. Wiederholungstäter müssen also aufpassen.

Wann werden Fahrverbote erhoben?

Grundsätzlich wird ein Fahrverbot bei einem Bußgeldbescheid mit 2 Punkten verhängt.

Jede Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit 2 Punkten und mehr bestraft wird, bedeutet also gleichzeitig auch ein Fahrverbot von mindestens einem Monat.

Ein Fahrverbot dauert maximal drei Monate. Der Führerschein muss für diese Zeit abgegeben werden. Wer fährt, obwohl der Führerschein weg ist, macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar – dann droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Nicht zu verwechseln ist das Fahrverbot mit Führerscheinentzug bzw. Entzug der Fahrerlaubnis. Diese Strafe wird zum Beispiel bei Fahrerflucht und Trunkenheitsfahrt erteilt und ist zeitlich unbegrenzt.

Erst wenn die Fahrerlaubnis neu beantragt und genehmigt ist, erhält man den Führerschein zurück. Voraussetzung dafür ist unter Umständen eine MPU oder die erneut abgelegte Führerscheinprüfung.

Wann droht ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts?

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine häufig begangene Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. In der folgenden Tabelle sehen Sie, ab wann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot ausgesprochen wird.

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
ab 31 km/h zu schnell 160 € 2 1 Monat
ab 41 km/h zu schnell 200 € 2 1 Monat
ab 51 km/h zu schnell 280 € 2 2 Monate
ab 61 km/h zu schnell 480 € 2 3 Monate
mehr als 70 km/h zu schnell 680 € 2 3 Monate

Wussten Sie schon…?

Wann droht ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts?

Außerorts darf zwar ein wenig schneller gefahren werden. Doch auch hier gibt es Grenzen. Ab einer Überschreitung von 41 km/h gibt es ein Fahrverbot. Der folgende Bußgeldkatalog zeigt Ihnen die Strafen im Detail.

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
ab 41 km/h zu schnell 160 € 2 1 Monat
ab 51 km/h zu schnell 240 € 2 1 Monat
ab 61 km/h zu schnell 440 € 2 2 Monate
mehr als 70 km/h zu schnell 600 € 2 3 Monate

Alkohol oder Drogen am Steuer: Ist die Strafe automatisch ein Fahrverbot?

Um ein Fahrverbot kommt man nicht herum, wenn man mit Drogen oder Alkohol am Steuer erwischt wurde. Bei Drogen genügen die kleinsten nachgewiesenen Mengen. Bei Alkohol ist die Promillegrenze für ein Fahrverbot 0,5.

Die Höhe des Fahrverbots hängt davon ab, ob man schon öfter mit Alkohol am Steuer erwischt wurde und ob es Ausfallerscheinungen gab oder ob es gar zu einem Unfall dadurch gekommen ist.

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
0,3 bis 0,5 Promille und Anzeichen von Fahrunsicherheit 500 € 2 1 Monat
… mit Unfallfolge variabel 3 variables Fahrverbot oder Führerschein­entzug oder Haftstrafe möglich
Erster Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze 500 € 2 1 Monat
Zweiter Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze 1.000 € 2 3 Monate
Dritter Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze 1.500 € 2 3 Monate
Alkoholfahrt mit mind. 1,1 Promille variabel 3 Variables Fahrverbot, meist jedoch Führerschein­entzug
Erster Drogenverstoß im Straßenverkehr 500 € 2 1 Monat
Zweiter Drogenverstoß im Straßenverkehr 1.000 € 2 variables Fahrverbot oder Führerschein­entzug oder Haftstrafe möglich
Dritter Drogenverstoß im Straßenverkehr oder mehr 1.500 € 2 variables Fahrverbot oder Führerschein­entzug oder Haftstrafe möglich

Ab 1,6 Promille Blutalkohol und Gefährdung des Straßenverkehrs unter Drogeneinfluss ist der Führerschein definitiv weg. Nur bei erfolgreich absolvierter MPU kann die Fahrerlaubnis zurückerlangt werden.

In Härtefällen kann der Gesetzgeber auch eine lebenslange Führerscheinsperre verhängen (bei Alkohol- und Drogenabhängigen).

Gibt es Fahrverbot beim Überfahren einer roten Ampel?

Wenn man eine rote Ampel überfährt, kommt es auf die Sekunde an: war die Ampel kürzer als eine Sekunde rot, gibt es kein Fahrverbot. War die Ampel beim Überfahren schon länger als eine Sekunde rot, muss man dagegen mit einem Fahrverbot von 1 Monat rechnen.

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Einfacher Rotlichtverstoß (unter 1 Sekunde) 90 € 1 nein
… mit Gefährdung 200 € 2 1 Monat
… mit Unfall 240 € 2 1 Monat
Qualifizierter Rotlichtverstoß (1 Sekunde und länger) 200 € 2 1 Monat
… mit Gefährdung 320 € 2 1 Monat
… mit Unfall 360 € 2 1 Monat

Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer vorbehalten.
Quelle: Bundesverkehrsministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Fahrverbot ab wie viel Punkten?

In Flensburg wird das Fahreignungsregister (FAER) geführt. Hier hat jeder betroffene Verkehrsteilnehmer ein Punktekonto.

Sind 8 Punkte erreicht, wird der Führerschein entzogen. Vorher drohen keine Konsequenzen.

Die Frage nach dem Fahrverbot bei Punkten in Flensburg ist daher falsch. Ein Fahrverbot bedeutet ein Verbot, ein Kfz zu führen für einen Zeitraum von einem bis zu drei Monaten. Danach kann man sich seinen Führerschein bei der Behörde wieder abholen.

Bei einem Führerscheinentzug erlischt die Fahrerlaubnis. Diese muss nach einer Sperrfrist neu beantragt werden.

Wird ein Fahrverbot bei Fahrerflucht angeordnet?

Fahrerflucht oder Unfallflucht ist eine Straftat nach §142 StGB. Es drohen je nach Härtefall Gefängnis und Führerscheinentzug. Für die Flucht nach einem Parkplatzrempler mit geringem Schaden ist eher mit einer Geldstrafe und Fahrverbot zu rechnen. Unter Umständen, etwa bei Schäden unter 550 Euro, wird das Strafverfahren auch eingestellt.

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB Geldstrafe 3 Fahrverbot & Führerscheinentzug möglich

Fahrerflucht wir von der Verkehrsbehörde mit 3 Punkten geahndet. Die weiteren Strafen legt ein Richter fest, da es sich um eine Straftat handelt. Der Richter setzt auch fest, ob und wie lange für die Fahrerflucht ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Grundlage dafür bildet der § 44 StGB Absatz 1. Es handelt sich dann um eine Nebenstrafe bei strafrechtlicher Verurteilung.

Weitere Fragen & Antworten

Ein Fahrverbot kann nach § 44 Strafgesetzbuch, Absatz 1 (StGB) auch als Nebenstrafe neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

„Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.“

Mit anderen Worten: Erfolgt bei einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat kein Fahrerlaubnisentzug, kann das Gericht ein Fahrverbot verhängen. Da es sich um ein richterliches Verfahren handelt, kann das Fahrverbot auch für bis zu 6 Monate erteilt werden.

Dies ist relevant für alle Wiederholungstäter bzw. die wirklich notorischen Verkehrssünder. Wer sich dauernd über die Vorschriften der StVO hinwegsetzt – und sei es nur durch Falschparken – muss unter Umständen seinen Führerschein abgeben.

Auch wenn ein Verkehrsteilnehmer ein übergroßes Aggressionspotential zeigt, geht der Gesetzgeber generell davon aus, dass derjenige geistig und charakterlich nicht zum Lenken von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist.

Dass Radfahrer bei einer Alkoholfahrt ab 1,6 Promille um ihren Kfz-Führerschein bangen müssen, sollte hinlänglich bekannt sein.

Das Radfahren selbst kann aber auch verboten werden. Dann nämlich, wenn die betroffene Person nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Rad nicht die vorgeschriebene MPU absolviert und damit ihre Verkehrstauglichkeit nachweist.

Wiederholte Alkoholfahrten auf dem Rad (unter 1,6 Promille) können zudem ein Fahrverbot sowohl für erlaubnispflichtige Kfz als auch freie Fahrzeuge wie Räder bedeuten.

Zu einer beleidigenden Geste oder einer Verbalattacke lässt man sich schnell hinreißen. Dies kann jedoch sehr kostspielig für den Delinquenten werden. Obendrein droht Fahrverbot.

Die Geldbuße richtet sich nach der wirtschaftlichen Situation des Täters. Besserverdiener zahlen mehr. Bei Nötigung im Straßenverkehr wie zum Beispiel Ausbremsen oder Drängeln auf der Autobahn wird der Führerschein oftmals sogar ganz entzogen.

Ein Hinweis an alle Hitzköpfe: Beleidigung und Nötigung konnte in der Vergangenheit oftmals nicht nachgewiesen werden. Mittlerweile sind die sogenannten Dashcams jedoch als Beweismittel vor Gericht zugelassen. Vorsicht, Sie könnten also gefilmt werden.

Es gibt viele Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nicht mit einem Fahrverbot bestraft werden. Werden sie aber öfter begangen, bestehen erhebliche Zweifel an der Einsicht und Reife des Fahrzeugführers.

Wer zum Beispiel mehrmals mit dem Handy am Steuer erwischt wird, läuft Gefahr, ein Fahrverbot zu kassieren. Selbst mit dem Falschparken ist irgendwann mal Schluss. Notorische Knöllchen-Sammler müssen ebenfalls mit einem Fahrverbot rechnen.

Der Gesetzgeber lässt oftmals Gnade vor Recht ergehen. Verkehrssünder, die ihren Führerschein beruflich brauchen, können unter Umständen auf Milde hoffen und eine Geldstrafe statt des Fahrverbots erwirken.

Das geht jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und in der Regel nur bei mehrmonatigen Fahrverboten. Der Verkehrssünder kann ein Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln, wenn

  • er kein Wiederholungstäter ist
  • seine berufliche Existenz vom Führerschein abhängt
  • er ein Augenblicksversagen (z.B. Wahrnehmungsfehler wegen Ortsunkenntnis) geltend machen kann
  • eine Notsituation vorlag

Es ist dringend zu empfehlen, dass Betroffene in Fall einer Umwandlung des Fahrverbots einen Fachanwalt zu Rate ziehen.

Bei der Bestrafung wird generell die Vorgeschichte des Verkehrssünders berücksichtigt. Je öfter jemand im Straßenverkehr auffällig wird, desto härter greift das Gesetz.

Für Ersttäter, die mit einem Fahrverbot von einem Monat bestraft werden, gilt die Vier-Monate-Regel. Nach Zustellung des Bußgeldbescheids wird das Fahrverbot zwar direkt wirksam, es muss aber erst innerhalb der nächsten vier Monate abgeleistet werden.

Keine Milde gibt es hingegen bei Alkohol- und Drogendelikten.

Es gibt zwei Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Sie eine gewisse Flexibilität beim Antritt des Fahrverbots haben:

  • Das Fahrverbot darf sich nur über einen Monat erstrecken
  • Es ist Ihr erstes Fahrverbot

Unter diesen Umständen können Sie sich den Monat Ihres Fahrverbots innerhalb der ersten vier Monate nach Rechtskraft aussuchen.

Verschiedene Krankheitsbilder können dazu führen, dass ein Arzt Zweifel an Ihrer derzeitigen Fahrtüchtigkeit hat. Er kann in diesem Fall ein Fahrverbot erteilen.

Ist dieses Fahrverbot aber nur vom Arzt ausgesprochen und nicht über eine Behörde bestätigt worden, ist es nicht verbindlich. Dennoch sollten Sie der Empfehlung des Arztes folgen, wenn Sie Ihre Sicherheit nicht riskieren wollen.

Sind Sie Ersttäter und haben ein Fahrverbot für einen Monat ausgesprochen bekommen, können Sie den Zeitraum meist innerhalb der ersten vier Monate nach Rechtskraft aussuchen. Ist dies nicht der Fall, ist das Fahrverbot in der Regel ab sofort gültig.

Wenn Sie den Verstoß gar nicht begangen haben, Ihnen nun aber dennoch ein Fahrverbot droht, haben Sie zwei Möglichkeiten. Entweder sie äußern sich gleich auf dem Ihnen zugesendeten Anhörungsbogen dazu oder Sie warten den Bußgeldbescheid ab und legen Einspruch ein.

Bei einer Epilepsie kann es zu unvermittelten Krampfanfällen kommen. Treten diese im Straßenverkehr auf, während der Patient hinter dem Steuer sitzt, kann dies dramatische Folgen haben.

Dementsprechend kann der Arzt ein Fahrverbot aussprechen. Das muss aber nicht sein und hängt ganz vom Einzelfall und somit vom konkreten Krankheitsbild ab. Auch gibt es kein lebenslanges Fahrverbot. Die Fahrtauglichkeit kann immer wieder neu nachgewiesen werden.

In der Regel beläuft sich ein Fahrverbot auf 1-3 Monate. Liegen allerdings wiederholte oder besonders schwerwiegende Vergehen vor, kann die Strafe auf bis zu 6 Monate ausgeweitet werden. Zu diesen Vergehen zählen zum Beispiel

  • illegale Autorennen
  • 8 Punkte in Flensburg
  • Drogen am Steuer
  • Flucht vom Unfallort

Auch ein Fahrverbot für 9 Monate wird erst verhängt, wenn die gewöhnlichen Strafen nicht ausreichen oder dem Verstoß nicht mehr angemessen sind. Dazu zählen zum Beispiel

  • das wiederholte Fahren unter Drogen
  • mehr als 1,1 Promille
  • 8 Punkte in Flensburg

Werden 12 Monate Fahrverbot ausgesprochen, besteht in der Regel ein grundlegender Zweifel an der Fahreignung. Auch dieses Fahrverbot wird verhängt, wenn besonders schwerwiegende Verstöße begangen wurden oder in den letzten 3 Jahren bereits ein Fahrverbot angeordnet wurde.

Wer trotz Fahrverbot ein Auto steuert, begeht eine Straftat. Das bedeutet, dass es mit einem Bußgeld nicht getan ist. Es droht in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe.

Das genaue Maß der Strafe bemisst sich allerdings nach den konkreten Umständen. Nehmen Sie sich in jedem Fall einen Anwalt, um sich bestmöglich verteidigen zu können.

Als Ersttäter und wenn das Fahrverbot nur einen Monat beträgt, können Sie das Fahrverbot in der Regel bis zu vier Monate hinauszögern. Gibt es diese Möglichkeit nicht, bleibt nur noch der Einspruch. Dieser zögert die Rechtskraft der Strafe hinaus und sorgt dafür, dass das Fahrverbot erst später wirksam ist.

Bei einem Fahrverbot muss der Führerschein für die Dauer des Fahrverbots abgeben werden. Das Fahrverbot wird in Monaten bemessen, nicht in Wochen.

Ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats, das Sie am 01.03 antreten, ist also bis zum 01.04 gültig. Die Anzahl der Tage innerhalb eines Monats spielt dabei keine Rolle.

In der Regel bekommen Sie Ihren Führerschein rechtzeitig von der zuständigen Behörde zugeschickt. Dies kann – um Ihnen das Fahren rechtzeitig zu ermöglichen – auch schon kurz vor Ablauf der Frist geschehen. Das hebt die Frist allerdings nicht auf.

Wie lange das Fahrverbot gültig ist, hängt vom Verstoß ab. Als Ersttäter besteht oftmals die Möglichkeit, den Zeitrahmen innerhalb einer Frist von vier Monaten auszuwählen.

Ansonsten gilt das Fahrverbot ab sofort. Konkret bedeutet das, dass die Monate ab dem Tag beginnen, an dem der Führerschein bei der Behörde eingegangen ist.

Ist der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingegangen, ist darin als Nebenfolge auch das Fahrverbot verhängt. Sie können nun Einspruch einlegen. Dies sollten Sie allerdings nur tun, wenn gute Gründe für Ihren Fall vorliegen. Dazu zählen mangelhafte Beweise, formale Fehler im Bußgeldbescheid oder schlicht die Tatsache, dass Sie gar nicht der Fahrer waren.

Um die Chancen Ihres Einspruchs abschätzen zu können, sollten Sie sich von einem Verkehrsanwalt beraten lassen.

In manchen sogenannten Härtefallen besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot zu einer Geldstrafe umzuwandeln. Härtefälle bestehen meist darin, dass der Betroffene durch das Fahrverbot in seiner beruflichen Existenz gefährdet ist.

Es ist allerdings nicht einfach, einen Härtefall glaubwürdig darzulegen. Sie sollten deshalb auf die Hilfe eines erfahrenen Verkehrsanwaltes zurückgreifen.

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