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Wann endet ein Verkehrszeichen?

Darf ich schon wieder Gas geben? Die Frage, wann ein Tempolimit endet, hat schon zu vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Denn es gilt hohen Bußgelder und mitunter den Verlust des Führerscheins abzuwenden. Damit Sie wissen, wann Sie im Recht sind, klärt dieser Artikel ein für alle Mal die Frage, wann ein Verkehrsschild nichtig ist.

Grundsatz: Es gilt das Gebot der Erforderlichkeit

Bei der Aufstellung von Straßenschildern gilt das Gebot der Erforderlichkeit: So wenig wie möglich, so viel wie nötig.

Nicht zwangsläufig muss ein Streckenverbot, wie zum Beispiel das Tempolimit, durch ein Aufhebungsschild aufgehoben werden. Endet etwa die Baustelle, für die das Tempolimit gilt, so endet auch das Tempolimit.

Generell gilt, fahren Sie nicht stur nach Schildern, sondern nutzen Sie Ihren gesunden Menschenverstand. Denn es kommt durchaus vor, dass manche Beschilderung widersprüchlich bis unsinnig ist.

Das Streckenverbot

Streckenverbote, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote, beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

Das Streckenverbot wird aufgehoben bei einem Aufhebungsschild auf der Strecke (Verkehrszeichen 278 „Ende des Streckenverbots“ und Verkehrszeichen 282 „Ende sämtlicher Streckenverbote“).

Das Streckenverbot wird aufgehoben, wenn die ursächliche Gefahrenstelle (zum Beispiel eine Baustelle) endet bzw. nur temporär ist (zum Beispiel die nasse Fahrbahn).

In der Baustelle sind nur 60 km/h erlaubt.

Das Streckenverbot ist aufgehoben, wenn die auf dem Zusatzschild angegebene Streckenlänge endet.

Aufhebung des Tempolimits von 60 km/h in 800 m.

Das Streckenverbot geht über eine Kreuzung oder Einmündung hinaus, wenn es sich um dieselbe Straße bzw. um die Fortführung der Strecke handelt. Nach dem Abbiegen in eine Nebenstraße endet das Streckenverbot.

Das Streckenverbot endet an Ortstafeln.

Verkehrszeichen Nr. 311

Ortschaft „Wilster“ endet. Ortschaft „Schotten“ beginnt in 6 km.

 

Das Zonenverbot

Anders als beim Streckenverbot gilt das jeweilige Verbot (zum Beispiel Halteverbotszone, Durchfahrverbot für bestimmte Fahrzeuge) auch für Querstraßen bzw. Nebenstraßen.

Sofern keine Verkehrszusatzzeichen vorhanden sind, wie zum Beispiel Uhrzeiten, die das Verbot einschränken, gilt das Verbot vollumfänglich für den ganzen Bereich.

Die Verbotszone endet mit dem entsprechenden Aufhebungsschild.

Toleranzbereich nach Gefahrenstellen

Bei einem Tempolimit mit Hinweis auf eine Gefahrenstelle endet das Tempolimit, wenn zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Gefahr vorbei ist (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO).

Mitunter wird das Streckenverbot jedoch durch das Verkehrszeichen Nr. 278 aufgehoben. Zu empfehlen ist daher, erst wenn nach angemessener Wegstrecke kein Aufhebungszeichen erscheint (100 m bis 200 m) wieder Gas zu geben.

Unzureichende Beschilderung sorgt für viel Ärger

Ein Mann biegt in eine Bundesstraße ein und beschleunigt auf die für Landstraßen erlaubten 100 km/h. Er wird geblitzt, denn für die Strecke galt ein Tempolimit von 60 km/h. 37 km/h zu schnell nach Abzug der Toleranz: macht einen Punkt in Flensburg und 120 Euro Bußgeld.

Der Mann legt Widerspruch ein, schließlich hat er kein Tempolimit-Schild gesehen. Ist er im Recht? Jein.

Er ist im Recht, wenn er ortsunkundig ist. Nach dem Motto „in dubio pro reo“ muss dem Fahrer nachgewiesen werden, ob er ortskundig ist.

Ist er ortskundig, urteilen die Gerichte regelmäßig auf schuldig.

Damit deutlich wird, dass das Streckenverbot über die Kreuzung hinausgeht bzw. einbiegende Fahrer überhaupt davon Kenntnis nehmen können, wird empfohlen das Streckenverbot an jeder Kreuzung zu wiederholen. Hierzu besteht jedoch nach StVO keine Verpflichtung.

In Deutschland gibt es sehr viele unvollständig beschilderte Kreuzungen. Eine Faustregel besagt, wenn nach 2 Kilometern kein Aufhebungsschild oder neues Verbotsschild kommt, kann der Fahrer das Verbot als beendet ansehen.

Wussten Sie schon…?

Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen

Die Frage, die bei vielen Fahrern immer wieder auftaucht: Ist das Tempolimit nach einer Autobahnauffahrt aufgehoben?

Nein. Erstens gilt das Tempolimit über eine Kreuzung oder Einmündung hinaus, wenn es sich um dieselbe Straße bzw. um die Fortführung der Strecke handelt. Zweitens ist die Autobahnauffahrt keine Einmündung im Sinne der StVO.

Gilt das Tempolimit innerorts auch nach dem Ortsschild?

Soweit nicht anders ausgeschildert, gilt innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Ist ein Tempolimit, zum Beispiel von 30 km/h durch Zeichen 274, ausgeschildert, endet das Tempolimit am Ortsausgangsschild (Zeichen 311 Ortstafel „Ortsausgang“). Es gelten die Geschwindigkeitsbegrenzungen außerorts (§ 3 StVO) bzw. die dort aufgestellten Tempolimits.

Was ist, wenn die Straße in eine Kraftfahrtstraße oder Autobahn übergeht?

Es gibt Straßen innerorts und außerorts, die in eine Kraftfahrstraße (gekennzeichnet durch Verkehrszeichen 330 StVO) oder eine Autobahn (Zeichen 331) münden. Das vorherige Tempolimit ist nicht mit Beginn der Kraftfahrstraße oder Autobahn aufgehoben. Erst durch ein weiteres Tempolimit (Zeichen 274) oder ein Aufhebungszeichen (Nr. 278) gilt eine andere Geschwindigkeitsbegrenzung oder freie Fahrt.

Alles verstanden? Die ultimative Prüfungsfrage zum Abschluss

Folgende Verkehrszeichen kommen in gewissen Abständen nacheinander:

Frage:
Welche Höchstgeschwindigkeit gilt nach dem dritten Schild?

Antwort:
100. Das dritte Schild hebt nur das Tempolimit „60 bei Nässe“ auf. Die 100 km/h vom ersten Schild gelten noch, da es kein Aufhebungsschild 278 „100“ gibt bzw. kein weiteres Schild 274 mit einem anderen Tempolimit vorhanden ist.

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