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Bußgeldbescheid nicht bezahlt: Konsequenzen & wie Sie jetzt reagieren sollten?

Ein unbezahltes Bußgeld wird von den Behörden leider nicht einfach vergessen. Es folgt Mahnung auf Mahnung, bis sogar der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Welche Konsequenzen außerdem drohen und welche Fristen einzuhalten sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Bußgeldbescheid nicht bezahlt: Was droht mir jetzt?

Wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht bezahlen, wird Ihnen in der Regel nach sechs Wochen eine erneute Zahlungsaufforderung zugestellt. Diese enthält zusätzlich zum Bußgeld auch eine Mahngebühr.

Wird das Bußgeld weiterhin nicht bezahlt, kann der Gerichtsvollzieher das Geld eintreiben. Dieser stellt fest, ob Sie zahlungsfähig sind. Bleibt dieser Vorgang erfolglos, weil Sie sich dennoch weigern zu zahlen, kann es im schlimmsten Fall zu einer Erzwingungshaft kommen. Dieser Fall ist zwar selten, stellt allerdings die letzte Möglichkeit der Behörden dar. Wie lange eine solche Erzwingungshaft ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.

Es lohnt sich also kaum, das Bußgeld nicht zu bezahlen. Der Ärger ist meist groß und die Kosten steigen kontinuierlich. Wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen wollen, müssen Sie dies mit einem Einspruch innerhalb von zwei Wochen tun.

Zahlung ungewollt versäumt 

Haben Sie die Zahlung ungewollt versäumt, sollten Sie sich mit den Behörden in Verbindung setzen, um eine Lösung zu finden. In bestimmten Fällen ist sogar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Eine solche Wiedereinsetzung kann allerdings nur beantragt werden, wenn es plausible Gründe gibt, weshalb Sie die Zahlung und die damit zusammenhängenden Fristen unverschuldet verpasst haben. Das kann zum Beispiel ein Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt sein. Sofern Sie also einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen möchten, sollten Sie diesem entsprechende Belege (Bescheinigung über Krankenhausaufenthalt, Reisebestätigung, etc.) beifügen. 

In den meisten Fällen sollten Sie den Bußgeldbescheid aber einfach bezahlen. 

Strafzettel nicht bezahlt – was sind die Folgen?

Bei kleineren Vergehen wird kein Bußgeldbescheid, sondern lediglich ein Strafzettel bzw. ein Verwarngeld zugestellt.

Doch alleine die Tatsache, dass es sich bei dem Vergehen nur um eine Ordnungswidrigkeit wie eben Falschparken handelt, bedeutet nicht, dass das Nichtbezahlen dieser Strafe ohne Konsequenzen verläuft.

Wenn Sie Einspruch einlegen wollen, können Sie dies erst nach Erhalt des Bußgeldbescheides tun. Vorab können Sie mit Zusendung des Anhörungsbogens lediglich eine Stellungnahme zum Strafzettel machen. 

Denn gegen einen Strafzettel können Sie im eigentlichen Sinne keinen Einspruch einlegen. Wenn Sie den Strafzettel nur versehentlich nicht bezahlt haben, werden Sie dennoch nach Ablauf der Frist den Bußgeldbescheid erhalten und können diesen dann bezahlen. 

Bußgeldbescheid aus dem Ausland nicht bezahlt: Was passiert?

Zunächst sollten Sie sich vor der Reise ins Ausland über die geltenden Verkehrsregeln und auch über die Bußgelder informieren. Wie die Strafzettel bezahlt werden müssen, ist von Land zu Land unterschiedlich. In vielen Ländern müssen Sie als Urlauber das Bußgeld direkt vor Ort bezahlen.

Doch auch wenn das nicht der Fall ist, hilft die Heimreise nicht, um dem Bußgeld zu entgehen.

Innerhalb der EU können Behörden auch über Ländergrenzen hinweg Bußgelder eintreiben.

Das geschieht meist erst ab einem Wert von 70 Euro. Alle darunter liegenden Beträge fallen unter die Bagatellegrenze und werden in der Regel nicht vollstreckt.

Da sich aber beispielsweise zu einem Bußgeld von 50 Euro gut und gerne 25 Euro an Verwaltungs-, Mahn- und Bearbeitungsgebühren summieren können, ist diese Bagatellegrenze schnell erreicht.

Es kann also auch bei einem Strafzettel im Ausland dazu kommen, dass der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht oder sogar eine Erzwingungshaft angeordnet wird.

Wussten Sie schon…?

Bußgeldbescheid nicht fristgerecht bezahlt: Was sind die Folgen?

Wer ein Bußgeld nicht fristgerecht bezahlt, wird meist nach sechs Wochen erneut mit einer Zahlungsaufforderung daran erinnert. Zusätzlich zum Bußgeld müssen nun auch die Mahngebühren bezahlt werden.

Wenn Sie das Bußgeld aus finanziellen Gründen nicht bezahlen können, sollten Sie sich unbedingt mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen. In vielen Fällen lässt sich nämlich eine Vereinbarung treffen, mit der Sie die Strafe in festgelegten Raten inklusive anfallender Zinsen zurückzahlen. So ersparen Sie sich viel Ärger und weitere Mahngebühren.

Bedenken Sie jedoch dabei, dass Sie sich unbedingt an den Ratenplan halten sollten. Zahlen Sie nämlich die Raten nicht oder nicht pünktlich, kann die Behörde diese Vereinbarung aufheben und Sie müssen dann den ausstehenden Betrag auf einmal entrichten.

Neben einer Ratenzahlung können Sie zudem auch eine Stundung der Tilgung für offene Verwarnungs- oder Bußgelder beantragen. Wenn beispielsweise in einigen Monaten eine größere Auszahlung erwarten, kann sich ein Antrag auf Stundung lohnen.

Bußgeld nicht bezahlt. Droht nun Ersatzfreiheitsstrafe oder Erzwingungshaft?

Wird ein Verwarngeld, das aufgrund einer Ordnungswidrigkeit verhängt wurde, nicht bezahlt und auch darauf folgende Bußgeld- und Vollstreckungsbescheide ignoriert, kann die Bußgeldbehörde beim Gericht die Anordnung einer Erzwingungshaft beantragen.

Der Unterschied zu einer Ersatzfreiheitsstrafe ist dabei, dass:

  • Ersatzfreiheitsstrafen bei offenen Geldstrafen, nicht aber bei Buß- oder Ordnungsgeldern verhängt werden.
  • Nach Vollstreckung der Geldstrafe durch eine Ersatzfreiheitsstrafe die Geldforderung nicht mehr besteht.

Anders bei einer Erzwingungshaft: Wird diese nämlich nach einer Höchststrafe von sechs Wochen (bzw. von drei Monaten bei mehreren offenen Bußgeldbescheiden) beendet und das Bußgeld wurde dennoch nicht bezahlt, bleibt die Forderung weiter bestehen.

Kann ich das Blitzer-/Parkbußgeld in gemeinnützige Arbeit umwandeln lassen?

Der Antrag auf Umwandlung in gemeinnützige Arbeit kann eigentlich nur als Alternative für eine Ersatzfreiheits- oder Geldstrafe gestellt werden. § 293, Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch spricht hier davon, dass eine “Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe […] durch freie Arbeit abzuwenden.”

Für eine Erzwingungshaft bzw. für ein Bußgeld ist die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit zumindest rechtlich nicht vorgesehen.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Wer Bußgelder nicht bezahlt, muss mit Mahngebühren, Vollstreckungsmaßnahmen und sogar mit Erzwingungshaft rechnen.
  2. Bei Zahlungsschwierigkeiten können bei der Bußgeldbehörde auch eine Ratenzahlung oder eine Stundung der Bußgeld-Schulden beantragt werden.
  3. Nicht bezahlte Bußgelder aus dem EU-Ausland werden in der Regel ebenso wie deutsche Bußgelder vollstreckt.
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