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Führerscheinklassen Alt – Neu im Vergleich & alle wichtigen Infos dazu!

Selbst Jahre nach der Einführung der neuen Führerscheinklassen herrscht bei manchem Autofahrer noch Verwirrung. Hier erhalten Sie den Überblick und Informationen zu den erlaubten Fahrzeugarten, Erwerbsvoraussetzungen, Befristungen und Beschränkungen.

Führerscheinklassen Alt – Neu: Welche alte Klasse geht in welcher neuen Klasse auf?

Seit der neuen Fahrerlaubnis­verordnung vom 19. Januar 2013 gibt es 16 Führerschein­klassen mit Unterklassen. Bis zum Jahr 1999 gab es sieben Führerschein­klassen.

2013 kam die neue Führerschein­klasse AM hinzu. Sie ersetzt die früheren Klassen M und S (gering motorisierte Quads/Trikes, Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor).

Die alten Führerschein­klassen wurden mit Ziffern benannt (1, 1a, 1b, 2, 3, 4, 5). Mit der Einführung des EU-Führerscheins wurden die neuen Führerschein­klassen festgelegt. Die neuen Führerschein­klassen wurden mit Buchstaben benannt.

Die folgende Tabelle zeigt die alten Führerschein­klassen und neuen Führerschein­klassen. Bei Klick auf die Verlinkungen in der rechten Spalte erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur jeweiligen Führerschein­klasse.

Klasse alt Klasse neu
1 (Motorrad) A
1a (Motorrad mit Beschränkungen) A2
1b (Leichtkraftrad bis 125 ccm) A1
2 / 3 (LKW) C, CE, C1, C1E
3 (PKW) B, BE
3*(Bus mit Zusatzerlaubnis für Fahrgastbeförderung) D, D1, DE, D1E
4 (Kleinkrafträder / Mofa bis 50 ccm) AM
5 (Arbeitsmaschinen, Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) L, T

* Hierbei handelt es sich um die sogenannten Busklassen, entsprechend dem zulässigen Gesamtgewicht des Kfz und Fahlerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Omnibussen.

Inhaber der alten Führerscheine profitieren zum Teil von den Führerscheinklassen-Neuregelungen seit 19. Januar 2013: Sie können alle Erweiterungen / Verbesserungen weiterhin nutzen. Zum Beispiel dürfen Besitzer eines alten Pkw-Führerscheins auch mit Anhänger fahren. Seit 2013 muss dafür eine extra Prüfung abgelegt werden.

Warum spricht man von Fahrerlaubnis­klassen?

Übrigens: fachlich korrekt handelt es sich um Fahrerlaubnisklassen. Auf der Führerscheinrückseite sind alle Fahrerlaubnisklassen eingetragen, für die der Führerscheinbesitzer die Fahrerlaubnis hat.

Im Beispiel hat der Führerscheininhaber die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M und L. Der Führerschein wurde vor 2013 gemacht. Die Klasse M wurde mit der Klasse S zusammengelegt in die Klasse AM.

Wussten Sie schon…?

Wofür stehen die Schlüssel­zahlen auf der Rückseite des EU-Führerscheins?

Auf der Rückseite Ihres EU-Führerscheins sind nicht nur die Fahrerlaubnisklassen vermerkt. In der Spalte 12 stehen die sogenannten Schlüsselzahlen, die den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen zugeordnet sind.

  • Die Schlüsselzahlen stehen für Erweiterungen/Beschränkungen der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse.
  • Europäische Schlüsselzahlen (zwei Ziffern und/oder zwei Ziffern. zwei Ziffern und/oder Buchstaben) gelten europaweit.
  • Nationale Schlüsselzahlen gelten nur im Inland (drei Ziffern).

Im Beispiel (siehe Bild) ist für:

  • die Fahrerlaubnisklasse C1 die Schlüsselzahl 171 eingetragen

und für

  • die Klasse L die Schlüsselzahl 174 vermerkt.

Die Schlüsselzahl 171 bedeutet, dass auch Fahrzeuge der Fahrerlaubnis­klasse D bis 7,5 t gefahren werden dürfen, jedoch ohne Fahrgäste.

Was beinhalten die neuen Führerscheinklassen – EU-Führerschein?

Es gibt acht Hauptklassen mit Unterklassen. Die Unterklassen sind ergänzt durch die Ziffer 1 und/oder den Zusatz E.

  • Der Zusatz E steht für eine Fahrerlaubnis­klasse mit Anhänger.
  • Die Ziffer 1 steht für eine Gewichts­beschränkung.

Führerscheinklasse A, und A2: Wie ist der Motorrad­führerschein geregelt?

Die Klassen A, A1 (siehe nächsten Absatz) und A2 gehören zu den Motorrad-Führerscheinklassen.

  • A ist die höchste Klasse. Mit ihr dürfen Motorräder ohne Beschränkung gefahren werden, Sie schließt die Klassen A2, A1 und AM ein. Beim Direkteinstieg beträgt das Mindestalter 24 Jahre. Ist man jedoch schon mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse A2, sinkt das Mindestalter für die A-Klasse auf 20 Jahre. Dennoch muss in diesem Fall nochmals eine praktische Prüfung abgelegt werden.
  • Die Klasse A1 ist der Einstieg ins Motorradfahren. Mit 16 Jahren darf man den Schein für 125er Maschinen machen (125 ccm Hubraum). Solche Leichtkrafträder dürfen nicht mehr als 11 kW (15 PS) Leistung haben. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 110 bis 120 km/h.
  • Die Führerscheinklasse A2 berechtigt zum Fahren von Maschinen mit maximal 35 kW (48 PS). Abhängig von Modell (Chopper, Enduro, Sport) sind mit einem kleinen Motorrad Geschwindigkeiten von 160 km/h bis 200 km/h drin. Diesen Schein für „kleine“ Motorräder kann man mit 18 Jahren erwerben

Führerscheinklasse: A

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h Hubraum mehr als 50 ccm

Mindestalter für Erwerb: 24 Jahre (Direkteinstieg), 20 Jahre (wenn 2 Jahre im Vorbesitz der Klasse A2)

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge über 50 ccm Hubraum über 15 KW (20 PS) Nennleistung über 45 km/h Höchstgeschwindigkeit

Mindestalter für Erwerb: 21 Jahre

Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM

Führerscheinklasse: A2 (Motorrad beschränkt)

Neu seit 2013, ersetzt die bisherige Klasse A (beschränkt)

  • Krafträder (auch mit Beiwagen)

Bis 35 KW (48 PS) Nennleistung
Verhältnis Leistung/Gewicht = 0,2 kW/kg

Mindestalter für Erwerb: 18 Jahre

Eingeschlossene Klassen: A1 und AM

Führerscheinklasse A1: Wie ist die Klasse für Leichtkrafträder geregelt?

Wer seinen Führerschein noch in der „alten“ Klasse 1b erworben hat und/oder wer vor dem 01.04.1980 den Führerschein in den Klassen 2, 3 und 4 gemacht hat, darf sowohl in Deutschland wie auch im (europäischen) Ausland ein Leichtkraftrad mit maximal 125 cm³ Hubraum fahren.

Hat man seine entsprechende Fahrerlaubnis allerdings nach dem 01.04.1980 erworben, muss man einen Führerschein der neuen Klasse A1 machen, um kleinere Motorräder fahren zu dürfen.

Führerscheinklasse: A1

  • Krafträder (auch mit Beiwagen)
    bis 125 ccm Hubraum
    bis 11 kW (15 PS) Nennleistung
    Verhältnis Leistung/Gewicht = 0,1 kW/kg
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge
    über 50 ccm Hubraum
    über 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
    bis zu 15 kW (20 PS) Nennleistung

Mindestalter für Erwerb: 16 Jahre

Eingeschlossene Klassen: AM

Führerscheinklasse AM: Wie ist die Klasse für Kraftrad und Kleinkraftfahrzeuge geregelt?

Seit Januar 2013 gibt es die neue Klasse AM. Sie ging aus den „alten“ Klassen M und S hervor.

Musste man früher einen Mofa-Führerschein für die Klasse S machen, um dann ab einem Alter von 16 Jahren sowohl Motorroller wie auch Trikes und Quads fahren zu dürfen, ist ein Führerschein für die Klasse AM mittlerweile nicht mehr notwendig.

Es reicht eine Prüfbescheinigung der Fahrschule, die besagt, dass man die Theorieprüfung bestanden hat – und das ab einem Mindestalter von 15 Jahren.

Andererseits darf man mit dieser Klasse AM nun aber nur noch Trikes und Quads fahren, die:

  • nicht schneller als 45 km/h fahren

und

  • deren Hubraum höchstens 50 ccm beträgt.

Besitzt man den Führerschein der Klasse B bzw. den „alten“ Klasse 3, darf man ein Kleinkraftrad der Klasse AM ebenso wie entsprechend gedrosselte Trikes und Quads auch ohne Prüfbescheinigung fahren.

Wurde man zudem vor dem 01.04.1965 geboren, muss man zum Fahren von Kleinkrafträdern der Klasse AM nicht mal eine Prüfbescheinigung besitzen bzw. vorlegen.

Klasse AM

Neu seit 2013, ersetzt die bisherigen Klassen S und M

  • Mofa, Fahrrad mit Hilfsmotor, Moped bis 50 ccm Hubraum bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • dreirädrige und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 50 ccm Hubraum bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit bis 350 kg Leermasse

Mindestalter für Erwerb: 16 Jahre

Eingeschlossene Klassen: –

Führerscheinklasse B und BE: Wie ist der Autoführerschein geregelt?

Mit dem Besitz der alten Klasse 3 ist man automatisch zum Fahren von Fahrzeugen der neuen Führerscheinklasse B berechtigt. Zudem wird bei einem Umtausch auch die Klasse BE eingetragen.

Die wiederum berechtigt zum Fahren eines Zugfahrzeugs und eines entsprechenden Anhängers, der jedoch maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht haben darf.

Führerscheinklasse: B

  • Kraftfahrzeuge (außer A, A1, A2)
    bis 3,5 t zGG (zulässiges Gesamtgewicht, inkl. Anhänger)
    bis 3,5 t zGG plus Anhänger bis 750 kg

Mindestalter für Erwerb: 18 Jahre (17 mit Begleitperson)
Eingeschlossene Klassen: AM, L

Führerscheinklasse: BE

  • Kfz Klasse B plus Anhänger/Sattelanhänger
    Anhänger bis 3,5 t zGG

Mindestalter für Erwerb: 18 Jahre (17 mit Begleitperson), Vorbesitz Führerscheinklasse B

Eingeschlossene Klassen: AM, L

Führerscheinklasse C, C1, C1E und CE: Wie ist der LKW Führerschein geregelt?

Wer im Besitz des Führerscheins der „alten“ Klasse 3 ist und damit beim Umschreiben automatisch die neue Klasse B erhält, darf damit auch LKW bzw. kleine Busse (ohne Fahrgäste) der Führerscheinklassen C1 und C1E fahren.

Für die schweren LKW mit und ohne Anhänger der Klassen C und CE gilt dies jedoch nicht. Hier muss ein separater Führerschein gemacht werden, der wiederum den Besitz der Klasse B und damit auch der alten Klasse 3 voraussetzt.

Führerscheinklasse: C

  • Kfz (außer A, A1, A2, AM)
    über 3,5 t zGG
    mit Anhänger bis 750 kg

Mindestalter für Erwerb: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B

Eingeschlossene Klassen: C1

Führerscheinklasse: C1

  • Kfz (außer A, A1, A2, AM)
    von 3,5 t bis 7,5 t zGG
    mit Anhänger bis 750 kg

 

Mindestalter für Erwerb: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B

Eingeschlossene Klassen: C1

Führerscheinklasse: C1E

  • Kfz Klasse C1 plus Anhänger/Sattelanhänger
    bis 12 t zzG (inkl. Anhänger)
    Anhängergewicht über 750 kg
  • Kfz Klasse B plus Anhänger/Sattelanhänger
    bis 12 t zGG (inkl. Anhänger)
    Anhängergewicht über 3,5 t

Mindestalter für Erwerb: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1

Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist

Führerscheinklasse: CE

  • Kfz Klasse C plus Anhänger/Sattelanhänger
    Anhängergewicht über 750 kg

Mindestalter für Erwerb: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig.

Eingeschlossene Klassen: BE, C1E und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist

Führerscheinklasse D. DE, D1 und D1E: Wie ist der Busführerschein geregelt?

Beim Busführerschein gilt: Der Vorbesitz der Klasse B respektive der „alten“ Klasse 3 ist Voraussetzung. Für die Klasse DE muss zudem zuvor die Führerscheinklasse D erworben worden sein.

Zudem gelten für alle Busführerscheine mit einigen Ausnahmen Mindestalter von 21 bzw. sogar 24 Jahren.

Führerscheinklasse: D

  • Kfz zur Personenbeförderung (mehr als 8 Personen)
    mit Anhänger bis 750 kg

Mindestalter für Erwerb: 24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B

Eingeschlossene Klassen: D1

Führerscheinklasse: DE

  • Kfz Klasse D plus Anhänger
    Anhängergewicht über 750 kg

Mindestalter für Erwerb: 24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D

Eingeschlossene Klassen: BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Führerscheinklasse: D1

  • Kfz zur Personenbeförderung (bis 16 Personen)
    Fahrzeuglänge bis 8 m
    Anhängergewicht bis 750 kg

Mindestalter für Erwerb: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B

Eingeschlossene Klassen: –

Führerscheinklasse: D1E

  • Kfz Klasse D1 plus Anhänger
    Anhängergewicht mehr als 750 kg

Mindestalter für Erwerb: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D1

Eingeschlossene Klassen: BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

Führerscheinklasse T und L: Wie ist der Führerschein für Arbeits- und Zugmaschinen geregelt?

Wer im Besitz der „alten“ Klasse 3 ist und zudem nachweisen kann, dass er in der Forst- oder Landwirtschaft tätig ist, bei dem wird beim Umtausch des Führerscheins auch die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen T und L eingetragen.

Führerscheinklasse: T

  • Zugmaschinen
    bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit

Mindestalter bei Erwerb: 16 Jahre bei 40 km/h und 18 Jahre bei 60 km/h

Eingeschlossene Klassen: L, AM

Führerscheinklasse: L

  • Zugmaschinen
    bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit
    mit Anhänger bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit (auch mit Anhänger

Mindestalter bei Erwerb: 16 Jahre

Eingeschlossene Klassen: –

Weitere Fragen und Antworten

Für die gewerbliche Beförderung von Personen, etwa in Taxen, Mietwagen oder Krankenwagen, benötigen Sie einen Personenbeförderungsschein zusätzlich zum Führerschein. Dies schreibt das Personenbeförderungsgesetz vor.

Der Personenbeförderungsschein wird bei der örtlichen Gemeinde oder Führerscheinstelle beantragt.

Voraussetzungen für die Beantragung sind:

  • der Besitz des Führerscheins Klasse B seit mindestens zwei Jahren
  • ein Mindestalter von 21 Jahren
  • ein bestandener Sehtest
  • ein ärztliches Gutachten über den geeigneten körperlichen und geistigen Zustand.

Beim Antrag ebenfalls einzureichen sind:

  • das polizeiliche Führungszeugnis.
  • ein Auszug aus dem Fahreignungsregister.

Es gibt einige Fahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis sondern lediglich eine Prüfbescheinigung oder nicht einmal diese erforderlich ist.

Für einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h muss nur eine theoretische Prüfung beim TÜV absolviert werden. Die theoretische Ausbildung kann in der Fahrschule absolviert werden. Dazu gibt es eine praktische Übungsstunde. Bei Erfolg gibt es die Prüfbescheinigung.

Für diese Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Einsitzige motorisierte Krankenfahrstühle
  • Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h
  • Leermasse bis 300 kg
  • Gesamtgewicht bis 500 kg
  • Fahrzeugbreite max. 110 cm
  • Zugmaschinen/Arbeitsmaschinen für Land- und Forstwirtschaft bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit

Mit der Einführung des EU-Führerscheins zur Vereinheitlichung der Fahrerlaubnisklassen wurde die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) von 7,5 t auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt.

Wer etwa für einen Umzug einen Transporter fahren will mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht, benötigt mindestens die Führerscheinklasse C1.

Wer die Führerscheinklasse 3 bzw. B vor 1999 gemacht hat, kann Transporter und Klein-Lkw bis 7,5 t fahren.

Seit 1999 ist für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und bis zu 3.500 kg ein eigener Anhängerführerschein nötig. Fahrer, die ihren Führerschein vor 1999 gemacht haben, benötigen keine Anhängerfahrerlaubnis um mit Anhänger zu fahren.

Anhängerführerscheine gibt es für die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen. Sie sind gekennzeichnet durch den Zusatz E.

Folgende Anhänger Fahrerlaubnisklassen gibt es:

  • BE (Pkw mit Anhänger)
  • C1E (Klein-Lkw mit Anhänger)
  • CE (Lkw mit Anhänger)
  • D1E (Kleinbus mit Anhänger)
  • DE (Bus mit Anhänger)

Für den Erwerb der Anhänger Fahrerlaubnis müssen zusätzliche Fahrstunden und eine weitere praktische Prüfung absolviert werden.

Eine Ausnahme in Sachen Anhängerführerschein besteht dann, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers:

  • nicht mehr als 750 kg beträgt

oder

  • über 750 kg liegt, jedoch unter dem Leergewicht des jeweiligen Zugfahrzeugs.

Insgesamt darf das Gespann aus Anhänger und Zugfahrzeug maximal 3,5 Tonnen wiegen, damit es von Inhabern der Führerscheinklasse B auch ohne Anhängerführerschein gefahren und gezogen werden darf.

Dies ist zum Beispiel vorteilhaft für Besitzer von Wohn- und Bauwagen und Sportanhängern (also beispielsweise Pferde- und Motorradanhänger).

Häufig wird im Internet nach der Führerscheinklasse B1 gesucht. Diese Führerscheinklasse ist für EU-Mitgliedstaaten nur fakultativ und sie existiert in Deutschland nicht.

Die Führerscheinklasse B1 berechtigt zum Fahren von vierrädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit:

  • bis zu 400 kg Leermasse (550 kg bei Gütertransport)

und

  • einer Nennleistung von maximal 15 kW (20 PS).

Diese Fahrzeuge dürfen in Deutschland mit dem Führerschein Klasse B gefahren werden.

Die Führerscheine der Klassen B und D, müssen alle fünf Jahre erneuert werden und zu deren Erneuerung muss man eine „bestandene“ gesundheitliche Untersuchung des Seh- und Belastungsvermögens und auch des allgemeinen Gesundheitszustands nachweisen,

Ist man jedoch noch im Besitz der alten Klasse 2 und hat diese vor dem 01.01.1999 erworben, darf die Fahrzeuge der Klassen C und CE bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres auch fahren, ohne diese alle fünf Jahre erneuern zu müssen.

 

Gültigkeitszeitraum Führerscheinklasse
unbefristet B, BE, T, L, A, A1, A2 und AM (Pkw, Motorrad, Moped, Landwirtschaftliche  Fahrzeuge)
5 Jahre C, CE, D, DE, D1 und DE1 (Lkw- und Bus-Führerscheine)
Bis 50 Jahre, danach jeweils weitere 5 Jahre C1, C1E (Klein-Lkw und Klein-Lkw mit Anhänger)

 

Bis zum Januar 2013 war es erlaubt, ein Trike auch mit Autoführerschein zu fahren. Die Neuregelung schreibt vor, dass zum Fahren eines Trikes die Fahrerlaubnis der Klasse A oder A1 notwendig ist (je nach Trike-Modell).

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Bis zum Jahr 1999 existierten insgesamt nur sieben Führerscheinklassen, die mit Zahlen gekennzeichnet waren.Mit dem Inkrafttreten der neuen Fahrerlaubnisverordnung vom 19. Januar 2013, sind aus diesen vormals sieben Klassen ganze 16 Führerscheinklassen mit entsprechenden Unterklassen geworden. Sie werden nun mit Buchstaben abgebildet.
  2. Beim Umschreiben alter Führerscheine in neue EU-Führerscheine gilt zumindest in Deutschland der Besitzstandschutz.
  3. Um diesen Besitzstandschutz zu wahren, ist es teilweise nötig, dass die Zuordnung von alter zu neuer Führerscheinklasse durch entsprechende Schlüsselzahlen gekennzeichnet wird.
  4. Diese Schlüssel geben Auskunft über jeweilige Erweiterungen oder Einschränkungen bzgl. des Umschreibens von alter zu neuer Führerscheinklasse.
  5. Für das Fahren leichter Motorräder der Klassen AM und A1 reicht der Besitz der alten Klasse 3 bzw. der alten Klassen 2, 3 und 4.
  6. Bus- und LKW-Führerscheine der Klassen B und D setzen in der Regel den Besitz der Führerscheinklasse B bzw. der alten Klasse 3 voraus. Sie müssen mit einigen Ausnahme alle fünf Jahr erneuert werden. Zudem gilt für sie meist eine Mindestalter von 21 bzw. sogar 24 Jahren.
  7. Die land- und forstwirtschaftlichen Führerscheinklassen T und L können beim Umtausch der alten Klasse 3 in den neuen Führerschein eingetragen werden, wenn man eine Beschäftigung in der Landwirtschaft und/oder Forstwirtschaft nachweisen kann.
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