Einspruch / Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid: Nutzen Sie Ihr Recht!
Wann lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
Ein erstes und womöglich auch das wichtigste Kriterium, das man beim Abwägen der Für und Wider eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid in Betracht ziehen sollte, ist die Höhe des Bußgeldes.
Handelt es sich also um Ordnungswidrigkeiten, die mit 10, 15 oder auch 25 Euro geahndet werden, ist ein Einspruch zwar nicht weniger erfolgversprechend, die Kosten und Mühen dafür stehen andererseits kaum in einem gesunden Verhältnis zur geringen Geldstrafe.
Geht es aber um höhere Geldbeträge und/oder sogar um Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot, lohnt sich ein Einspruch oder wenigstens dessen Prüfung in jedem Fall.
Insgesamt aber sollte man abwägen, ob die Gründe, die man für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid anführen will, wirklich stichhaltig sind. Wurde auf dem Bescheid beispielsweise nur Ihr Name falsch geschrieben, die Vorwürfe aber entsprechen der Wahrheit, ist ein Einspruch nicht sinnvoll.
Wenn Sie aber andererseits den Ihnen vorgeworfenen Verstoß nicht begangen haben und eine vorliegende Personen- oder Fahrzeugverwechslung relativ einfach beweisen können, lohnt sich ein Einspruch auch dann, wenn es nur um falsches Parken geht.
Detaillierte Information zu den einzelnen Vergehen mit der Möglichkeit Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen finden Sie auf folgenden Seiten:
Wie Sie Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland einlegen, erfahren Sie hier:
Einspruch einlegen oder nicht?
Wie kann ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?
- Einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid müssen Sie zuallererst rechtzeitig einreichen, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides. Verpassen Sie diese Frist, wird der Bescheid rechtskräftig und ein Einspruch ist nicht mehr möglich.
- Wenn Sie sich für einen fristgerechten Einspruch entscheiden, sollten Sie zunächst festlegen, ob Sie dies auf eigene Faust machen oder einen auf Verkehrsrecht spezialisieren Anwalt beauftragen. Beachten Sie aber auch dabei, dass der Anwalt ebenso an die Einspruchsfrist von zwei Wochen gebunden ist.
- Sollten Sie die Option wählen, den Einspruch auf eigene Faust einzulegen, müssen Sie darauf achten, dass Ihr Schreiben wichtige Formalitäten berücksichtigt. So muss ein Einspruch immer:
- Ihre vollständigen Adressdaten
- Angaben zur zuständigen Verwaltungsbehörde und zum Aktenzeichen
- das Datum des Bußgeldbescheides
- Ihre Einspruchsbegründung bzw. einen Satz dazu, DASS man Einspruch gegen diesen Bescheid erhebt,
enthalten.
Ebenso wenig sollte natürlich der korrekte Betreff (Einspruch), Angaben zum Ort und Datum Ihres Einspruchs und Ihre Unterschrift nicht fehlen, auch wenn diese nicht zwingend notwendig ist. Besonders zu empfehlen ist es, sich vor dem Abschicken eine Kopie des Einspruchsschreibens anzufertigen.
Beachten Sie für Ihren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid diese 4 Schritte:
1. Bußgeldbescheid prüfen | Prüfen Sie den Bußgeldbescheid genau. Gibt es begründete Zweifel an Ihrer Schuld, sollten Sie Widerspruch einlegen |
2. Entscheidung, ob Sie das Widerspruchsverfahren selbst führen oder einen Anwalt beauftragen | Sie können für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einen Fachanwalt einschalten, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. Dieser kann Ihnen sagen, ob der Einspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Bedenken Sie, wenn Sie sich selbst vertreten, dass neben den Prozesskosten auch zusätzliche Kosten auf Sie zukommen können, die ein geschulter Anwalt vermeiden könnte. Wenn Sie es auf ein Verfahren anlegen, sollten Sie ohnehin eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben. |
3. An die Fristen halten | Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen 2 Wochen Einspruch einlegen. Diese Frist gilt auch bei Einschalten eines Anwalts. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Einspruch unwirksam. |
4. Die richtige Form wahren | Das Schreiben für den Widerspruch bedarf einer bestimmten schriftlichen Form, ansonsten ist der Einspruch ungültig. Musterschreiben gibt es gratis im Internet. Wichtig: Der Einspruch muss an die Behörde gesendet werden, die auch den Bußgeldbescheid ausgestellt hat. |
Wussten Sie schon…?
Kann ich selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?
Ja, es steht Ihnen frei, den Einspruch praktisch in Eigenregie vorzunehmen.
Dabei ist zu beachten, dass Sie sich beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid an die oben genannten Formalien und natürlich an die 14-Tage-Frist halten.
Muss ich dem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eine Begründung hinzufügen?
Nein, eine Begründung ist nicht zwingend notwendig. Auch ohne eine solche ist Ihr Einspruch – fristgerecht eingereicht – wirksam.
Welche First und Form muss ich beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid berücksichtigen?
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Strafzettel unberechtigt vergeben werden. Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen – bei der Behörde, die den Bescheid ausgestellt hat.
Die Einspruchsfrist läuft ab Datum der Zustellung bzw. der Information darüber (postlagernd). Samstage und Sonntage werden nicht eingerechnet.
So ein Einspruch obliegt jedoch einer bestimmten Schriftform. Muster bzw. Vordrucke zum Ausfüllen gibt es gratis im Internet. Erfolgt der Widerspruch nicht fristgerecht, hat er die falsche Form oder ist sonst nicht wirksam, verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig.
Auf jeden Fall sollten Sie unbedingt das betreffende Aktenzeichen angeben, das erleichtert der Behörde die Bearbeitung. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen (Schweigerecht). Allerdings sind die Erfolgsaussichten mit Begründung deutlich höher als ohne.
Aber Achtung: Alle Angaben zum Tatbestand könnten sich auch nachteilig für Sie auswirken. Deshalb sollten Sie vorher – eventuell auch mit Hilfe eines Anwalts – gründlich Ihre Aussagen prüfen bzw. abwägen.
Widerspruch zu einem Bußgeldbescheid eingelegt – wie geht es weiter?
Hält die Behörde den Einspruch für begründet, wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen. Ist der Einspruch unbegründet, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft. Sofern diese das Verfahren nicht einstellt, werden die Akten dem Amtsgericht vorgelegt, welches das Verfahren weiterführt.
Es ist möglich, dass das Gericht ein Urteil zur Sache fällt, ohne dass Sie mündlich gehört werden und Aussagen zur Sache machen können – das nennt man dann Beschluss. Grundsätzlich hat das Gericht verschiedene Möglichkeiten, über ein Verfahren zu entscheiden:
- Freispruch
- Einstellung
- Verurteilung
- Überleitung in ein Strafverfahren
Ein Freispruch ergeht, wenn der Bußgeldbescheid zu Unrecht ergangen ist. Die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen gehen zulasten der Staatskasse.
Sofern das Gericht den erhobenen Vorwurf als nicht schwerwiegend ansieht, kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, teilweise auch ohne deren Einwilligung. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens, allerdings bleibt der Betroffene in diesem Fall meist auf seinen Auslagen (z. B. Anwaltskosten) sitzen.
Das Gericht ist im Bußgeldverfahren nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Daher kann es auch ein Strafverfahren einleiten, wenn es der Auffassung ist, dass es sich um eine Straftat handelt.
Schließlich kann das Gericht die Anordnung des Bußgeldbescheids natürlich auch aufrechterhalten.
Welche Kosten fallen beim Einspruch zu einem Bußgeldbescheid an?
Für den Einspruch in Eigenregie fallen keine Gebühren oder Kosten an, abgesehen natürlich vom Briefporto oder den Kosten für ein Fax.
Beauftragen Sie jedoch einen Anwalt mit Ihrem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, müssen Sie ohne eine Rechtsschutzversicherung dessen Honorar bezahlen. Dieses wird auch dann fällig, wenn der Einspruch erfolgreich war.
Wie hoch das Anwaltshonorar in solchen Fällen ist, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Grob gesagt liegt dieses bei Beauftragung zum Einlegen eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid bei zwischen 30 und 170 Euro. Landet der Fall dann aber vor einem Gericht, kann das nochmals bis zu 560 Euro kosten.
Insgesamt aber sind die Anwaltskosten abhängig von der Höhe des geforderten Bußgeldes und auch davon, ob der Einspruch erfolgreich war oder nicht.
Weitere Fragen & Antworten
Nein, auch wenn das gerade dann befremdet, wenn auf dem Bußgeldbescheid eine E-Mail-Adresse der Behörde angegeben ist. Ein Einspruch ist aber dennoch nur dann gültig, wenn er auf dem Postweg bzw. per Fax übermittelt bzw. in Form einer Niederschrift bei der entsprechenden Behörde eingelegt wurde.
Andererseits urteilte jüngst das Amtsgericht Frankfurt/Main (979 OWi 42/19), dass ein per Mail eingereichter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, rechtswirksam ist, wenn der Absender zuverlässig identifiziert werden kann und die „Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid […] ohne Einschränkungen eine E-Mail-Adresse“ angegeben hat.
Ja, das ist möglich und eigentlich auch sehr einfach. Denn um einen einmal getätigten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurückzunehmen, reicht:
- Ein formloses Schreiben ans Gericht bzw. an die Adresse, die in der Rechtsbehelfsbelehrung auftaucht und an die man auch den Einspruch geschickt hat.
- Alternativ finden sich im Internet viele kostenlose Muster und Vordrucke zur Einspruchsrücknahme.
Die Strafprozessordnung (StPO) schreibt zur Einspruchsrücknahme in § 302 Abs. 1, dass die „Zurücknahme eines Rechtsmittels“ auch „vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen“ kann. Das bedeutet, dass eine Einspruchsrücknahme zulässig und möglich ist, solange eben das Einspruchsverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist und über die Richtigkeit des Bußgeldbescheids entschieden wurde.
Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze
- Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnt sich nicht in allen Fällen, wobei ein pauschales Ja oder Nein nicht gegeben werden kann.
- Je niedriger das Bußgeld und je höher die Wahrscheinlichkeit, dass man keinen Erfolg haben wird, desto weniger ratsam ist es, einen Einspruch zu erheben.
- Wenn Sie jedoch grobe Formfehler im Bußgeldbescheid entdecken (weil beispielsweise die Bezeichnung der Tat oder des Beweismittels fehlen) und/oder Sie sicher sind, dass es sich um eine eindeutige Personen- oder Fahrzeugverwechslung handelt, lohnt sich ein Einspruch auch schon bei einem Bußgeld von 10 Euro.
- Um einen Einspruch einzulegen, müssen Sie bestimmte rudimentäre Angaben in Ihrem Schreiben machen und eine Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides einhalten.
- Ihr Schreiben sollte der Behörde in jedem Fall schriftlich (per Einschreiben) oder per Fax zukommen.
- Sie können aber auch einen Anwalt einschalten, um Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu erheben.
- Erheben Sie Einspruch in Eigenregie, fallen außer dem Porto zunächst keine Kosten an.
- Suchen Sie einen Anwalt auf, werden Honorare gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fällig.
- Solange das Einspruchsverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist, können Sie Ihren Einspruch ohne Angabe von Gründen jederzeit zurücknehmen und die Strafe akzeptieren.