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Bußgelder für falsches Parken: Was Ihnen droht, wenn Sie falsch parken?

Was müssen Sie als PKW-Halter und -Fahrer in Sachen Parkverbot wissen und beachten, um Strafzettel oder gar schlimmere Konsequenzen zu vermeiden? Unser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über alle Regeln, Schilder, Bußgelder, wie auch über rechtliche und finanzielle Folgen, die die Straßenverkehrsordnung bei Verstößen vorsieht.

Wie hoch fallen Bußgelder für falsches Parken aus?

Mit Update 2020: Unser Bußgeldkatalog gibt Ihnen einen schnellen und umfassenden Überblick darüber, wie hoch das Bußgeld bei entsprechenden Verstößen gegen das Parkverbot ausfällt.

Außerdem erfahren Sie, bei welchen schwereren Verstößen sogar Punkte in Flensburg drohen.

Tatbestand Bußgeld Punkte
Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgänger­überwegen sowie bis zu fünf Meter davor, bis zu zehn Meter vor Licht­zeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot 35,00 €
  • mit Behinderung oder länger als eine Stunde
55,00 €
  • mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz
100,00 € 1
Parken auf Geh- oder Radwegen oder Radschnellwegen 55,00 €
  • mit Behinderung oder länger als eine Stunde
100,00 € 1
  • mit Behinderung und länger als eine Stunde
70,00 € 1
  •  mit Gefährdung
100,00 € 1
  • mit Sachb­eschädigung
100,00 € 1
Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen 100,00 € 1
Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten 55,00 €
  • mit Behinderung von Einsatz­fahrzeugen
100,00 € 1
Unberechtigtes Parken auf einem E-Auto Stellplatz 55,00 €
Parken in zweiter Reihe 55,00 €
  • mit Behinderung
110,00 € 1
  • länger als 15 Minuten
30,00 €
  • zusätzlich mit Behinderung
35,00 €
Parken auf Sperrflächen 25,00 €
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen 10,00 €
  • mit Behinderung
15,00 €
  • länger als 3 Stunden
20,00 €
  • zusätzlich mit Behinderung
30,00 €
Parken im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Haltestellen und Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen, über Schachtdeckeln und soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist 10,00 €
  • mit Behinderung
15,00 €
  • länger als 3 Stunden
20,00 €
  • zusätzlich mit Behinderung
30,00 €
Parken an einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer
  • bis zu 30 Minuten
10,00 €
  • bis zu 1 Stunde
15,00 €
  • bis zu 2 Stunden
20,00 €
  • bis zu 3 Stunden
25,00 €
  • über 3 Stunden
30,00 €
Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz 55,00 €
Nicht platzsparend geparkt 10,00 €
Parklücke einem Berechtigten weggenommen 10,00 €
Parken auf gemein­samen Geh- und Rad­wegen in Fußgänger­zonen, Fußgänger­bereichen o. Ä. 55,00 €
  •    mit Behinderung oder länger als drei Stunden
70,00 €
Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges mit Versperren d. Abfahrtsweges eines anderen Fahrzeuges 20,00 €
In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt parken 25,00 €
Parken in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 Tonnen des zulässigen Gesamt­gewichtes oder einem Anhänger über 2 Tonnen des zulässigen Gesamtgewichtes 30,00 €
Länger als zwei Wochen Anhänger ohne Zugfahrzeug geparkt 20,00 €
Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen 25,00 €
  •    mit Behinderung
35,00 €
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen 70,00 € 1
Parken auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge 55,00 €

Hinweis: In der Tabelle sind bereits die zum 28.04.2020 inkraft getretenen Änderungen aus der StVO-Novelle enthalten. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/stvo-novelle.html.

Besuchen Sie auch unsere Seite Parken ohne Parkscheibe oder Parkschein für eine Übersicht zu diesem Thema sowie unsere Seite Parken in der Einbahnstrasse.

Welche Parkverbots­schilder gibt es und was genau bedeuten Sie?

Wir bringen Licht ins Parkverbotschild-Dickicht – mit unserer umfassenden Liste aller Parkverbotsschilder. Wenn Sie also eines dieser Hinweise sehen, sollten Sie sich unbedingt nach einem anderen Parkplatz umsehen!

Es sei denn, es handelt sich um ein rechtswidrig aufgestelltes Verkehrzeichen.

„Taxenstand“ bedeutet Halteverbot

Das Haltverbotsschild

Beginn Halteverbot

Der Pfeil nach Links deutet den Beginn des Halteverbots an

Ende Halteverbot

Der Pfeil nach rechts deutet das Ende eines Haltverbots an

Umgangssprachlich auch „Parkverbot“ genannt – Sie können hier kurz halten, müssen aber nach spätestens 3 Minuten wieder weg sein

Beginn eingeschränktes Halteverbot

Der Pfeil nach links deutet den Beginn eines eingeschränkten Haltverbots an

Ende eingeschränktes Halteverbot

Der Pfeil nach rechts deutet das Ende eines eingeschränkten Haltverbots an

“Halteverbotszone“ – Hier gilt eingeschränktes Halteverbot für einen kompletten Straßenzug.

Anwohnerparken

„Anwohnerparken“ – hier dürfen nur Anwohner mit entsprechendem Anwohnerparkausweis parken. Wer als Nicht-Anwohner trotzdem parkt, riskiert abgeschleppt zu werden.

Behindertenparkplatz

„Behindertenparkplatz“ – hier dürfen Sie nur mit Behindertenausweis parken.

Fahrer ohne Behindertenausweis dürfen hier halten, dabei das Fahrzeug jedoch nicht verlassen.

Wer hier ohne Ausweis parkt (Haltedauer > 3 min.), riskiert ein Bußgeld von 55 Euro oder sogar abgeschleppt zu werden.

Feuerwehrzufahrt

„Feuerwehrzufahrt“ – bedeutet absolutes Halteverbot.

Die „Zickzacklinie“ auf der Straße markiert Halt- und Parkverbote.

Ebenfalls nicht parken dürfen Sie:

  • auf dem Supermarktparkplatz, wenn Sie kein Kunde sind
  • auf entsprechend beschilderten Parkplätzen auf Privatgrundstücken
  • auf Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie fünf Meter davor und bei Bahnübergängen auch fünf Meter dahinter
  • im Fahrraum von Schienenfahrzeugen
  • im Ampelbereich (10 Meter Umkreis)
  • auf Geh- und Radwegen
  • in (scharfen) Kurven
  • an engen Straßenstellen (zwischen dem parkenden Fahrzeug und dem äußeren Rand der Fahrbahn müssen mindestens 3 m Platz sein)
  • in zweiter Reihe
  • in Wohn und Sondergebieten (Erholung), Kurgebieten und Klinikgebieten mit Fahrzeugen über 7,5 t zGG werktags zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
  • in Fahrtrichtung links

Wussten Sie schon…?

Was versteht man unter Halterhaftung bei Parkverstößen?

Der Gesetzgeber spricht von der sogenannten Halterhaftung für Verstöße im ruhenden Verkehr. Wenn also der Fahrer eines falsch parkenden Autos nicht festgestellt werden kann, haftet letztlich der Halter des Fahrzeugs. Er trägt dann sowohl alle Kosten des Bußgeldverfahrens wie auch alle weiteren möglichen Konsequenzen.

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid hat nur dann Erfolgsaussichten, wenn der Beschuldigte beweisen kann, dass die Verwaltungsbehörde den tatsächlichen Fahrer innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist ohne großen Aufwand hätte ermitteln können.

Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen Strafzettel?

Sobald Sie ein Knöllchen zahlen, bekennen Sie sich bezüglich des Verstoßes gegen das Parkverbot schuldig und erklären sich mit der Strafe einverstanden. Ein Widerspruch ist dann nicht mehr möglich.

Bei einem Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot erhalten Sie meistens vom Ordnungsamt einen Strafzettel, der direkt an der Windschutzscheibe klemmt. Andernfalls kommt der Kostenbescheid per Post.

Handelt es sich um ein Verwarngeld, ist ein Widerspruch im eigentlichen Sinne nicht möglich, Nur einem Bußgeldbescheid können Sie tatsächlich widersprechen. Sind Sie nicht mit dem Verwarngeld einverstanden, senden Sie ein formloses Schreiben mit Begründung an die Behörde, die das Knöllchen ausgestellt hat.

Die Behörde prüft anschließend nochmals den Sachverhalt. Sind Sie im Recht, verfällt der Strafzettel. Ist die Behörde anderer Meinung, wird der Vorgang an die Bußgeldstelle übergeben. Sie erhalten dann einen Bußgeldbescheid, der neben der Geldbuße auch Verfahrenskosten enthält. Dagegen können Sie wiederum Einspruch einlegen. In welcher Form, entnehmen Sie dann der beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Diese führt auf, auf welche Mittel und Form Sie zurückgreifen können bzw. müssen, um Ihren Widerspruch geltend zu machen.

Wann verjähren Strafzettel?

Strafzettel „verjähren“ eigentlich nicht. Vielmehr erlischt der Anspruch der Verwaltungsbehörde ein Bußgeld oder ein Verwarngeld zu verlangen, genau drei Monate nach Beendigung der Ordnungswidrigkeit (vgl. § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes StVG).

Verstoßen Sie also am 12. März gegen das Parkverbot und haben bis zum 11. Juni keinen entsprechenden Bescheid erhalten, „verjährt“ Ihr Vergehen entsprechend.

  • Wenn Sie jedoch ein Bußgeld bezahlen, obwohl Ihnen der entsprechende Bescheid erst nach dieser Dreimonatsfrist zugestellt wurde, erhalten Sie Ihr Geld nicht mehr zurück.

Bei Bußgeldbescheiden wiederum gelten andere Verjährungsfristen. Denn diesen Schreiben geht in der Regel ein Anhörungsbogen voran. Die Verjährungsuhr „tickt“ in solchen Fällen erst mit dem Tag der Zustellung des Anhörungsbogens. Erhalten Sie dann binnen drei Monaten keinen Bußgeldbescheid,  ist der Vorgang verjährt.

Maximale Verjährungsfrist von 6 Monaten: Die Behörde muss Ihnen innerhalb von drei Monaten einen Anhörungsbogen und nach Ablauf dieser Frist innerhalb weiterer drei Monate einen Bußgeldbescheid zustellen.

Wenn Fahrer nicht gleich Halter ist: Kann der Fahrer eines Autos als Parksünder nicht eindeutig identifiziert werden und der Halter beweisen, dass es sich nicht um ihn handelt, läuft für den Fahrer die Verjährung weiter, da in solchen Fällen ja kein Bußgeldbescheid zugestellt werden kann.

Ab wann wird abgeschleppt?

Autos werden abgeschleppt, wenn:

  • eine Behinderung oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt
  • Sie unberechtigt auf einem Privatgrundstück oder als Nicht-Kunde auf einem Supermarkt-, Gewerbe- oder Firmenparkplatz parken
  • Sie dort stehen, wo mit entsprechender Vorlaufzeit von zwischen 48 und 72 Stunden mobile Parkverbotsschilder aufgestellt wurden, beispielsweise aufgrund einer Baustelle
  • Sie Ihr Auto ohne entsprechenden Ausweis auf einem Behindertenparkplatz abstellen

Wichtig:

  • In öffentlichen Räumen darf der Abschleppdienst nur im Beisein der Polizei gerufen werden bzw. darf nur die Polizei dies veranlassen.
  • Eine gewisse Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben und die Notwendigkeit immer geprüft werden. Reicht es beispielsweise aus, das Auto umzusetzen? Oder befindet sich das Fahrzeug etwa in einer Bushaltebucht zu einer Zeit, wo keine Busse mehr verkehren? Doch Vorsicht, denn die Rechtsprechung fällt zu diesem Thema sehr unterschiedlich aus: das OVG Münster sieht die Verhältnismäßigkeit regelmäßig gegeben, auch wenn keine Behinderung vorliegt oder der Fahrer in unmittelbarer Nähe erreichbar gewesen wäre.
  • Für Schäden am Fahrzeug haftet der Abschleppdienst (bei privater Beauftragung) oder die Polizei.

Was kostet Falschparken im Ausland?

Auch im Ausland können Geldbußen für Falschparken mitunter empfindlich hoch ausfallen. Zudem hat der Bundestag im Jahre 2010 ein Gesetz verabschiedet, wonach im Ausland verhängte Bußgeldbescheide auch in Deutschland vollstreckt werden können, wenn diese die Höhe von 70 Euro überschreiten.

Einen Überblick über die Höhe europäischer Knöllchen erhalten Sie in folgender Übersicht:

Land Kosten
Italien ab 40 €
Frankreich ab 15 €
Kroatien ab 40 €
Schweden ab 20 €
Dänemark ab 70 €
Niederlande ab 70 €
Schweiz ab 35 €
Spanien bis 200 €
Portugal ab 30 €
Österreich ab 20 €
Tschechien ab 60 €

Weitere Fragen & Antworten

Die Probezeit sollten Fahranfänger möglichst mit weißer Weste bewältigen. Verstöße gegen das Halte- und Parkverbot sind für diese Bewährungsphase daher nicht förderlich. Entsprechend der Schwere des Verstoßes, drohen mehr oder minder schwerwiegende Folgen:

  • Einfache Ordnungswidrigkeiten wie das Überschreiten der Parkzeit oder andere geringere Verstöße gegen das Halte- und Parkverbot, ziehen abgesehen vom eigentlichen Bußgeld zunächst keine Konsequenzen für Fahranfänger nach sich. Wird man jedoch in der Probezeit zum beharrlichen Falschparker, drohen Aufbauseminare und eine Verlängerung der Probezeit.
  • B-Verstöße: In diesen Bereich fallen sogenannte eintragungspflichtige Verkehrsverstöße (ab 40,00 Euro Bußgeld), also beispielsweise das Parken vor Feuerwehrzufahrten und das Behirndern von Einsatzfahrzeugen. Leistet man sich in der Probezeit zwei dieser B-Verstöße, muss man als Fahranfänger Aufbauseminare besuchen und mit der Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre rechnen.

Wer quasi aus liebgewonnener Gewohnheit sein Auto regelmäßig im Halte- oder Parkverbot abstellt und die dafür anfallenden Knöllchen als kostengünstige Dauerparkerlösung sieht, wird bald und eindringlich eines Besseren belehrt.

Kassiert man nämlich Knöllchen am laufenden Band bzw. in einer Regelmäßigkeit von einmal pro Woche über einen längeren Zeitraum von beispielsweise einem Jahr, stellen die Behörden die  Fahreignung des Halters infrage.

Als Folge droht die Überprüfung selbiger im Rahmen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). In schlimmeren Fällen und bei sehr notorischen Falschparkern bzw. bei beharrlicher Missachtung der Verkehrsordnung im ruhenden Verkehr, kann auch der Führerschein zeitweise entzogen werden.

Generell trifft den Unfallverursacher die (volle) Schuld, da ein Falschparker zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit begeht. Andererseits urteilte beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt jüngst, dass auch der Halter des verbotswidrig parkenden PKW zu einem Viertel für den entstandenen Schaden an beiden PKW haften muss, wenn sein widerrechtliches geparktes Auto eine „nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr“ darstellt, weil es beispielsweise in Dunkelheit in einem gefährdeten Bereich abgestellt wurde. Hätte der Falschparker also sein Auto nicht regelwidrig im Halte- und Parkverbot abgestellt, wäre es wahrscheinlich nie zu diesem Unfall gekommen.

In Sachen Kennzeichnung eines Parkverbots setzt die Straßenverkehrsordnung ein klares Zeichen: 283. Die Nummer dieses Schildes steht für absolutes Halte- und Parkverbot. Zeichen 286 hingegen kennzeichnet Flächen und Stellen, an denen man eingeschränkt halten, nicht jedoch parken – also sein Auto verlassen und/oder es dauerhaft abstellen – darf.

Bei einigen eingeschränkten oder absoluten Halte- und Parkverbotsschildern findet sich der Zusatz „Werktags“ oder beispielsweise auch „Werktags von 09 bis 14 Uhr“.

In ersterem Fall bedeutet dies, das Sie hier ausschließlich sonntags bzw. an gesetzlichen Feiertagen  unbehelligt von Knöllchen und Abschleppwagen parken dürfen.

Im zweiten Fall dürfen Sie Ihr Auto erst nach Ablauf des im Halte- und Parkverbot angegebenen Zeitfensters abstellen, also erst nach 14 Uhr, und müssen es unbedingt vor neun Uhr des nächsten Werktages aus diesem Bereich entfernen. Vorsicht vor dem Samstag, denn der gilt zwar nicht für alle als Arbeitstag, für die StVO jedoch immer als Werktag!

Dass regelkonforme Parkplätze sich quasi über Nacht in Halte- und Parkverbotsbereiche verwandeln, haben wir alle schon erlebt. Tatsächlich jedoch werden mobile Halte- und Parkverbote nicht über Nacht aufgestellt. Vielmehr räumen die Behörden den Verkehrsteilnehmern eine mehr oder minder faire Chance ein, ihr Halte- und Parkverhalten auf die sich ändernden Verhältnisse im Verkehr einstellen zu können. Ankündigungen und Hinweisschilder werden in der Regel 72 Stunden vor dem Inkrafttreten des Halte- und Parkverbots aufgestellt. Mancherorts jedoch gelten auch kürzere Fristen von beispielsweise nur 48 Stunden.

Zumindest hat laut StVO derjenige den Vorrang, der diese Parklücke zuerst unmittelbar erreicht. Dieser Vorrang gilt auch dann noch, wenn man an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts oder mittles anderer Manöver einzuparken oder wenn man an einem frei werden Parkplatz wartet, den man als erster erreicht hat. Erreichen zwei Fahrzeuge gleichzeitig eine Parklücke, hat derjenige Vorrang, der den Parkplatz in Fahrtrichtung erreicht hat.

Rein rechtliche betrachtet, dürfen auch Männer auf als „Frauenparkplätze“ ausgewiesenen Flächen parken. Doch dem Anstand und der Fairness folgend, sollten sie dies nicht tun.

Generell sind es Behörden, die Falschparker anzeigen (können). Aber auch Privatpersonen sind dazu prinzipiell berechtigt. Wenn Sie als Privatperson oder Ihr Hab und Gut jedoch nicht direkt vom Falschparkern betroffen sind, muss die Behörde auf Ihre Anzeige hin nicht tätig werden.

Parkt man sein Auto mit Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, obwohl man außerhalb des Gültigkeitszeitraums liegt, droht ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro.

Auf privaten Stellflächen jedoch ist das Parken von Autos mit Saisonkennzeichen prinzipiell auch außerhalb des Gültigkeitszeitraums möglich und erlaubt.

Wer verboten auf einem privaten Parkplatz parkt, kann dafür nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes auch belangt werden, wenn er nur der Halter des Fahrzeuges gewesen ist. Eine Ausrede des Halters, dass der Fahrer des Kfz nicht bekannt sei, läßt der Bundesgerichtshof nicht gelten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

Parken im Parkverbot: Kosten und Konsequenzen auf einen Blick

  1. Wer trotz Parkverbot sein Auto dauerhaft abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Verwarnungen, Bußgeldern oder auch härteren Strafen und höheren Kosten rechnen.
  2. Leichte Verstöße gegen das Parkverbot (Parken in ver­kehrs­be­ru­hig­ten Zo­nen. im Fünf-Meter-Bereich vor Schacht­dec­keln, vor ein  Ein- bzw. –Aus­fahr­ten, Kreuzungen oder einem Andreaskreuz) werden mit milden 10 Euro geahndet.
  3. Parken Sie jedoch in zweiter Reihe, auf einer Sperrfläche, auf Rad- oder Gehwegen oder auch in einer Feuerwehrzufahrt, werden zwischen 20 und 35 Euro pro Knöllchen fällig.
  4. Sollten  Sie Ihr Auto in einem Kreisverkehr, auf der Autobahn oder auf einer Kraftfahrstraße abstellen, schlagen zwischen 60 und 70 Euro zu Buche.
  5. Als „Faustregel“ gilt: Je länger und gefährlicher Sie parken und je mehr Sie dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindern – im schlimmsten Fall Einsatzfahrzeuge – desto höher fällt die Strafe aus.
  6.  Je höher die Summe der Verstöße ist, desto eher erhalten Sie neben der Geldbuße auch einen Punkt auf Ihrem Konto in Flensburg
  7. Fällt die Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch Ihr Falschparken hoch aus, kann die Folge auch ein Abschleppen Ihres Fahrzeugs sein – sei es auf Veranlassung der Polizei oder durch einen Privatparkplatzbesitzer.
  8. Mitunter weisen auch entsprechende Schilder auf das kostenpflichtige Abschleppen als Folge des Falschparkens hin. Die Kosten dafür orientieren sich dabei an der jeweiligen Stadt oder Kommune, die ihrerseits die Abschleppkosten festlegen.
  9. Je nach Standort werden zwischen knapp 70 und ca. 260 Euro fällig,
  10. Mindestens die Hälfte davon entfällt auf die Anfahrt des Abschleppwagens. Sollten Sie also vor Ort sein, bevor Ihr Auto auf dem Abschleppwagen fixiert ist, müssten Sie dennoch für knapp die Hälfte der Abschleppkosten aufkommen.
  11. In jedem Fall müssen Sie die Geldbuße für den eigentlichen Halte- und Parkverstoß  bezahlen.
  12. Ebenso anfallen können teils saftige Zuschläge für Sonn- und Feiertage.
  13. „Fun Facts“ des Abschleppens: Schon ein offenes Fenster macht Ihr Auto zu einem nicht ordnungsgemäß gesicherten Fahrzeug, was die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört und deshalb ganz legal dem Abschlepphaken zum Opfern fallen kann.
  14. Bei längeren Reisen sollten Sie Ihr Auto eher im Parkhaus oder auf einem Flughafen-Parkplatz bzw. Park & Ride-Stellplatz parken. Wenn nämlich während der Dauer Ihrer Abwesenheit plötzlich mobile Halteverbote aufgestellt werden, wird Ihr Auto abgeschleppt.
  15. Wer es mit dem Kassieren von Strafzetteln im Halte- oder Parkverbot übertreibt oder glaubt, dass pünktliches Bezahlen die Behörden milder stimmt, der irrt leider. Sammelt man über einen längeren Zeitraum regelmäßig Knöllchen, weckt dies die behördliche Zweifel an der eigenen Fahreignung. Die Konsequenz: Eine Überprüfung selbiger im Rahmen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) oder gar der zeitweise Entzug der Fahrerlaubnis.
  16. Strafzettel sind keine Parkscheine und Dauerordnungswidrigkeiten werden entsprechend geahndet.
  17. Aufgrund der in der Regel doch eher niedrigen Verwarnungsgelder, die beim Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot anfallen, lohnt sich ein Einspruch selten. Das gilt vor allem deshalb, weil die Beweislast auf Ihnen als Halter des Fahrzeugs liegt.
  18. Dennoch können beispielsweise Fotos von defekten Parkuhren hilfreich bei Einsprüchen gegen Knöllchen sein. Andererseits laufen Argumentationen wie „Das Schild war vorher aber nicht da!“ oder auch „Das Symbol kenne ich gar nicht!“ bestimmt ins Leere.
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