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AM Führerschein der Rollerführerschein

Was man früher als Rollerführerschein bezeichnete, heißt heute Führerscheinklasse AM. Doch welche Fahrzeuge dürfen damit gefahren werden und wann darf ein solcher Führerschein erworben werden? Im folgenden Artikel erfahren Sie es.

Fahrzeuge AM Führerschein

Die Führerscheinklasse AM vereint die früheren Führerscheinklassen S und M. Den
sogenannten Rollerführerschein gibt es nicht mehr. Doch welche Fahrzeuge dürfen
damit nun gefahren werden?

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B

  • Es dürfen alle zweirädrigen Kraftfahrzeuge gefahren werden, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h beträgt und deren Hubraum auf 50 ccm begrenzt ist. Die Nutzleistung beläuft sich auf 4 kW. Klassischerweise sind damit Moped und Roller gemeint.

Die EU Verordnung Nr. 168/2013 Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a dazu lautet wie folgt:

„Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform“

Fahrzeugart Voraussetzungen
Zweirädrige Fahrzeuge
  • Höchstgeschwindigkeit 45 km/h
  • Hubraum max. 50 ccm
  • Nutzleistung max 4 KW

Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e

  • Auch bei den dreirädrigen Fahrzeugen gelten die Grenzen von 45 km/h, 50 ccm und 4kW.
    Beliebt in dieser Kategorie sind die sogenannten Minitrikes.

Die EU Verordnung Nr.168/2013 Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b dazu lautet wie folgt:

„Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform“

Fahrzeugart Voraussetzungen
Dreirädrige Fahrzeuge
  • Höchstgeschwindigkeit 45 km/h
  • Hubraum max. 50 ccm
  • Nutzleistung max 4 KW

Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e

  • Sogenannte Minicars dürfen ebenfalls mit dem AM-Führerschein gefahren werden,
    solange sie nicht schneller als 45 km/h fahren und nicht mehr als 350 Kilo wiegen. Auch die Hubraumgrenze von 50 ccm und die maximale Nutzleistung von 4 kW gilt.

Die EU Verordnung Nr.168/2013 Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f dazu lautet wie folgt:

Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/ Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform“

Fahrzeugart Voraussetzungen
Vierrädrige Fahrzeuge
  • Höchstgeschwindigkeit 45 km/h
  • Hubraum max. 50 ccm
  • Nutzleistung max 4 KW
  • Gewicht max. 350 kg

AM Führerschein Kosten

Was kostet der Rollerführerschein? Wenn Sie die Kosten für den Führerschein ermitteln wollen, sollten Sie nicht nur den eigentlichen Preis der Fahrschule im Blick haben. Hinzu kommen die Prüfungsgebühren, der Erste-Hilfe-Kurse, der Sehtest, die Übungsbücher, die Kosten für die Ausstellung des Führerscheins etc. Insgesamt können hier Kosten von bis zu 500 Euro entstehen.

Rollerführerschein mit 15

Die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern führen schon seit einigen Jahren ein Pilotprojekt durch, das es schon 15-Jährigen erlaubt, einen Führerschein der Klasse AM zu machen. Auch Nordrhein-Westfalen erlaubt mittlerweile den Rollerführerschein mit 15 und in Bayern findet eine Einzelfallbetrachtung statt, ob der Rollerführschein mit 15 erteilt werden darf.

Der Führerschein gilt vor dem 16. Geburtstag allerdings auch nur in diesen Bundesländern!

Rollerführerschein mit 16

In allen anderen Bundesländern gilt ein Mindestalter von 16 für die Erteilung des Rollerführerscheins.

Es müssen folgende Voraussetzungen für die Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM erfüllt sein:

  • Das Mindestalter beträgt 16 Jahre
  • Es muss ein Sehtest bestanden werden
  • Es muss ein Kurs über lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs) absolviert werden
  • Es braucht einen gültigen Personalausweis
  • Zusätzlich ein aktuelles Lichtbild
  • Es muss eine Fahrschule besucht werden (theoretischer und praktischer Unterricht)
  • Die theoretische und die praktische Prüfung müssen bestanden werden

AM Führerschein Ausnahmen

Es gibt verschiedene Ausnahmen, die zusätzlich zu den oben genannten Fahrzeugen mit dem AM Führerschein gefahren werden dürfen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Krafträder, zugelassen vor dem 01.12.2001, Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, Hubraum 50 ccm
  • Kleinkrafträder, zugelassen vor dem 28.02.1992, Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
  • Fahrräder mit Hilfsmotor, zugelassen vor dem 28.02.1992
  • Kraftfahrzeuge, zugelassen vor 1957, Gewicht weniger als 33 kg, Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
  • Fahrzeuge, zugelassen vor September 1957, mehr als 50 ccm, 1PS

Wussten Sie schon..?

AM Führerscheinprüfung

Während der Ausbildung müssen zwölf Doppelstunden zu allgemeinen Verkehrsthemen und zwei Doppelstunden, welche sich auf die Fahrzeugklasse beziehen, absolviert werden. Zusätzlich gibt es praktischen Unterricht. Hierbei ist die Stundenanzahl allerdings nicht vorgeschrieben.

Die theoretische Prüfung besteht aus 30 Fragen, die praktische Prüfung dauert 30 Minuten.

Wie lange gilt die Fahrerlaubnisklasse AM?

Der Rollerführerschein gilt ein Leben lang.

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