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Bußgeldkatalog Fahrrad: Welche Strafen drohen mir bei falschem Verhalten mit dem Fahrrad?

Auch Radfahrer haben sich an Regeln zu halten, wenn sie am Straßenverkehr teilnehmen wollen. Dementsprechend gibt es auch für Fahrradfahrer einen Bußgeldkatalog, der definiert, was erlaubt ist und welche Strafen bei Zuwiderhandlungen ausgesprochen werden.

Bußgeldkatalog Fahrrad: Welche Bußgelder und Strafen drohen?

Im folgenden Bußgeldkatalog können Sie nachlesen, welche Strafen es für die verschiedenen Vergehen mit dem Rad im Straßenverkehr gibt.

Tatbestand Bußgeldkatalog Fahrrad Bußgeld Punkte
Nichtbenutzung des vorhandenen und beschilderten Radwegs 20 €
  • Mit Behinderung anderer
25 €
  • Mit Gefährdung anderer
30 €
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
35 €
Benutzung des beschilderten Radweges in nicht zugelassener Richtung 20 €
  • Mit Behinderung anderer
25 €
  • Mit Gefährdung anderer
30 €
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
35 €
Befahren einer Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung 20 €
  • Mit Behinderung anderer
25 €
  • Mit Gefährdung anderer
30 €
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
35 €
Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs 15 €
  • Mit Behinderung anderer
20 €
  • Mit Gefährdung anderer
25 €
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
30 €
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit 15 €
Auf Geh und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst 15 €
Befahren eines für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereichs 15 €
  • Mit Behinderung anderer
20 €
  • Mit Gefährdung anderer
25 €
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
30 €
Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren 15 €
  • Mit Behinderung anderer
20 €
  • Mit Gefährdung anderer
25 €
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
30 €
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen 15 €
  • Mit Behinderung anderer
20 €
  • Mit Gefährdung anderer
25 €
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
30 €
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert 20 €
  • Mit Behinderung anderer
20 €
  • Mit Gefährdung anderer
25 €
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
30 €
Freihändig fahren 5 €
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen 5 €
Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger 5 €
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit 20 €
  • Mit Gefährdung anderer
25 €
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
35 €
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt 20 €
  • Mit Gefährdung anderer
25 €
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
35 €
Bremsen oder Klingel entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit 15 €
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt 80 € 1
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet 25 €
Benutzung eines Mobiltelefons (ohne Freisprecheinrichtung) 55 €
Missachtung des Rotlichts an der Ampel 60 € 1
  • Mit Behinderung anderer
60 € 1
  • Mit Gefährdung anderer
100 € 1
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
120 € 1
Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot 100 € 1
  • Mit Behinderung anderer
100 € 1
  • Mit Gefährdung anderer
160 € 1
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung
180 € 1
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb)Schranke überquert 350 € 2
Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht 40 €
Fahren im Fußgängerbereich 15 €
In Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet 20 €
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war 15 €

 

Können Verstöße mit dem Fahrrad Auswirkungen auf den Führerschein haben?

Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist und sich nicht an die Regeln hält, riskiert unter Umständen seinen Führerschein.

Bei schweren Vergehen kann auch ein Fahrradfahrer Punkte in Flensburg sammeln. Das kann zum Beispiel bei einer zu hohen Geschwindigkeitsüberschreitung oder bei der Fahrt über eine rote Ampel der Fall sein.

Auch beim Thema Alkohol und Drogen sollten Radfahrer vorsichtig sein. Hier kann ganz schnell eine MPU angeordnet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:

Wussten Sie schon…?

Fahrverbot für das Fahrrad: Ist das möglich?

Es wird selten ausgesprochen, doch es gibt auch ein Fahrverbot für das Fahrrad. Vor allem Trunkenheitsfahrten oder wiederholte Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung können dazu führen, dass irgendwann auch die Fahrt mit dem Fahrrad untersagt ist.

Auch Radfahrer müssen sich an Regeln halten und können bei Missachtung zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Wiederholungstäter müssen sogar damit rechnen, dass ihr Verhalten auf dem Rad auch Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis für andere Fahrzeuge hat.

Was passiert, wenn man mit dem Fahrrad über eine rote Ampel fährt?

Wie beim PKW so kommt es auch beim Fahrrad darauf an, wie lange die Ampel schon auf rot gewechselt hat.

Beträgt der Zeitraum weniger als eine Sekunde, muss der Radfahrer 60 Euro bezahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. War die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an.

Natürlich steigt das Bußgeld, wenn zusätzlich zum Vergehen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. War die Ampel in einem solchen Fall weniger als eine Sekunde rot, steigt das Bußgeld auf 100 Euro, bei einem Unfall sogar auf 120 Euro.

Liegt eine Gefährdung vor und hat die Ampel schon länger als eine Sekunde rot angezeigt, müssen 160 Euro bezahlt werden, bei einem Unfall 180 Euro.

In allen Fällen kommen Radfahrer bei einem Rotlichtverstoß nicht um einen Punkt in Flensburg herum.

Mit dem Fahrrad auf dem Gehweg, in die Fußgängerzone: Welche Strafe gibt es dafür?

Das Fahren in der Fußgängerzone ist für Fahrradfahrer in der Regel verboten. Wird man dabei erwischt, muss ein Bußgeld von 15 Euro entrichtet werden.

Liegt eine Behinderung anderer vor, steigt das Bußgeld auf 20 Euro, bei einer Gefährdung sogar auf 25 Euro. Kommt es schließlich zu einem Unfall, muss der Radfahrer 30 Euro bezahlen.

Doch auch wenn die Fußgängerzone für Radfahrer freigegeben ist, muss die Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden. Ansonsten droht ein Verwarngeld von 15 Euro.

Darf man mit dem Fahrrad auf einer Bundesstraße fahren?

Im Normalfall sieht man Radfahrer auf den dafür vorgesehenen Radwegen. Das ist die sicherste Art und Weise, das Rad zu benutzen. Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger kommen sich so nicht in die Quere. Doch nicht immer gibt es einen Radweg. Welche anderen Straßen dürfen Radfahrer benutzen und welche Regeln gelten zum Beispiel auf einer Bundesstraße?

Eine Bundesstraße darf dann von Fahrradfahrern genutzt werden, wenn es keine alternativen Radwege gibt. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Ist eine Bundesstraße als Kraftfahrstraße oder Schnellstraße ausgeschildert, ist das Radfahren verboten. Straßen dieser Art sind entsprechend ausgeschildert und nur für Fahrzeuge geeignet, die eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h leisten können.

Wer sich dennoch mit dem Rad auf eine solche Schnellstraße wagt, riskiert nicht nur die eigene Sicherheit, sondern auch ein Verwarngeld von 10 Euro.

Müssen Radfahrer auf dem Radweg fahren?

Eigentlich ist der Radweg der ideale Platz für Radfahrer im Straßenverkehr. Nicht selten sieht man Radfahrer aber auch auf Straßen und Gehwegen fahren. Da stellt sich die Frage, ob das überhaupt erlaubt ist. Gerade wenn es zu einem Unfall kommt, muss klar definiert sein, ob der Radfahrer an dieser Stelle überhaupt fahren durfte.

Radfahrer müssen Radwege immer dann nutzen, wenn diese durch ein Verkehrszeichen ausgeschildert sind. Ein solcher Radweg ist dann absolut verpflichtend für Radfahrer. Dafür ist es anderen Verkehrsteilnehmern wiederum verboten, den Weg zu nutzen.

Fehlt ein solches Schild, ist die Nutzung auch dann nicht verpflichtend, wenn anderweitig (zum Beispiel durch ein Piktogramm) auf einen Radweg hingewiesen wird.

Auch bei einem kombinierten Weg für Radfahrer und Fußgänger darf das Fahrrad nur auf dem Rad genutzt werden. Dabei ist auf die Sicherheit der Fußgänger zu achten.

Die StVO sagt zum Thema Radwege in §2 Abs. 4 folgendes:

„Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” angezeigt ist.“

Wer einen so ausgeschilderten Radweg nicht nutzt, muss ein Bußgeld von 20 Euro bezahlen. Werden dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert 25 Euro, bei einer Gefährdung 30 Euro und bei einem Unfall sogar 35 Euro.

Weitere Fragen & Antworten

Grundsätzlich sollten Radfahrer nicht nebeneinander fahren. Erlaubt ist dies ausdrücklich nur, wenn keine Behinderung anderer vorliegt. Wer zu zweit nebeneinander fährt und dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, muss mit einer Strafe von 20 Euro rechnen.

Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Tempolimit für Fahrradfahrer. Allerdings sind auch Radfahrer dazu verpflichtet, ihre Geschwindigkeit der gegebenen Verkehrssituation anzupassen und keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Wird gegen diese Regel verstoßen, kann dies ein Bußgeld von bis zu 35 Euro zur Folge haben. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg.

Auch auf dem Rad ist die Nutzung des Handys verboten. Wer eine Ordnungswidrigkeit dieser Art begeht, wird mit einem Bußgeld von 55 Euro bestraft. Das Handy darf natürlich als Navi genutzt werden, dafür muss es allerdings in einer Handyhalterung liegen.

Das Handy darf während der Fahrt nicht in der Hand gehalten werden. Es droht ein Bußgeld von 55 Euro.

Mit Inkraftreten der StVO-Novelle vom 28.04.2020 dürfen andere Personen auf dem eigenen Fahrrad mitgenommen werden. Voraussetzung: Das Fahrrad muss zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sein. Außerdem liegt das Mindestalter des Fahrradfahrenden bei der Mitnahme einer anderen Person bei 16 Jahren.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Kein Radfahren unter Alkoholeinfluss (hier droht sogar der Entzug des Pkw-Führerscheins)
  2. Keine Personenbeförderung (auf Stange oder Gepäckträger; Kinder bis 7 Jahre dürfen im Kindersitz transportiert werden)
  3. Einbahnstraßen nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren
  4. Keine Fußgängerzonen befahren
  5. Gehwege sind tabu (außer für Kinder bis 10 Jahre)
  6. Geschwindigkeitsanpassung nach Situation
  7. Keine laute Musik (Wahrnehmung darf nicht beeinträchtigt sein)
  8. Radfahrer in der Gruppe müssen hintereinander fahren
  9. Rechtsfahrgebot auch auf Radwegen
  10. Kein Telefonieren
  11. Nur mit verkehrssicheren Fahrrädern fahren (Licht, Bremsen etc. intakt?)
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