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Probezeit Führerschein: Alles Wissenswerte zum Thema Probezeit bei Fahranfängern

Die Probezeit nach bestandenem Führerschein beträgt in der Regel 2 Jahre. Damit sich diese Zeit nicht verlängert, dürfen sich Fahranfänger im besten Fall nichts zuschulden kommen lassen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Verkehrsverstöße Auswirkungen auf die Probezeit haben und welche Strafmaßnahmen drohen.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit dauert 2 Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem die Fahrerlaubnis erteilt wird, also mit bestandener praktischer Fahrprüfung.

Für welche Führerscheinklassen gilt die Probezeit?

Zunächst: die 2-jährige Probezeit gilt nicht für alle Führerscheinklassen. Ausgenommen sind:

  • AM (Moped, Mofa)
  • S (motorisierte Dreiräder)
  • L (Traktor, Arbeitsmaschinen bis 32 km/h)
  • T (Traktor, Arbeitsmaschinen bis 60 km/h)

Allerdings kann man mit jedem Fahrzeug verkehrsauffällig werden. Das heißt, auch Verstöße mit einem Mofa haben Auswirkungen auf die Probezeit.

Folgt eine neue Probezeit, wenn ich einen weiteren Führerschein mache?

Die Probezeit gilt für alle Personen, die erstmalig die Fahrerlaubnis in den Klassen B, A, C und D erworben haben. Ausgenommen sind die Führerscheinklassen Mofa, AM (Kleinkrafträder), L und T (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen).

Die Probezeit wird einmalig durchlaufen. Für später erworbene Führerscheinklassen wird keine Probezeit erhoben. Wer beispielsweise mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 macht und nach zwei Jahren den Autoführerschein erwirbt, hat für die Pkw-Fahrerlaubnis keine Probezeit mehr.

Wer innerhalb der 2 Jahre Probezeit die Fahrerlaubnis unterschiedlicher Klassen erwirbt, bekommt die jeweilige Probezeit angerechnet. Beim Führerschein mit 17 gilt dies nicht. Wer bereits ein Jahr zuvor Motorrad gefahren ist, hat anschließend trotzdem noch 2 Jahre Probezeit für den Pkw-Führerschein.

Wussten Sie schon…?

Verkehrsverstöße Kategorie A und B: Auswirkungen auf die Probezeit?

Für alle anderen Führerscheinklassen gelten 2 Jahre Probe. Und zwar ab dem Tag des erstmaligen Erwerbs einer Fahrerlaubnis. Wer seinen Führerschein Klasse A1 mit 16 macht und mit 17 die Klasse B, der hat insgesamt nur Probezeit bis 18 Jahre.

Der Führerschein ist in der Probezeit voll gültig, der Fahranfänger fährt jedoch auf „Bewährung“. Um dem hohen Unfallrisiko durch Fahranfänger vorzubeugen, sind Verkehrsverstöße während der Probezeit werden besonders sanktioniert. Sie sind in zwei Klassen unterteilt:

  • Klasse A Verstöße sind schwerwiegend
  • Klasse B Verstöße sind weniger schwerwiegend

Bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen innerhalb der Probezeit muss der Fahranfänger an einem Aufbauseminar teilnehmen und die Probezeit verlängert sich einmalig um weitere 2 Jahre auf also insgesamt 4 Jahre.

Grundsätzliche sind alle Straftaten (S) im Straßenverkehr A-Verstöße, aber auch viele Ordnungswidrigkeiten (O) gehören in diese Kategorie.

Beispiele für A-Verstöße Beispiele für B-Verstöße
Alkohol/Drogen am Steuer (S) Handy am Steuer
Fahrlässige Körperverletzung (S) Kennzeichenmissbrauch
Fahrlässige Tötung (S) Ungesicherte Ladung
Unterlassene Hilfeleistung (S) Mitnahme von Kindern ohne Kindersitz
Missachtung Überholverbot (O) Fahren mit abgefahrenen Reifen
Missachtung rote Ampel (O) Mangelnde Absicherung eines Unfallorts / Pannenautos
Geringer Abstand (O)
Geschwindigkeitsüberschreitung über 20 km/h
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z.B. illegale Autorennen)
Nötigung, z.B. durch Lichthupe

Welche Verkehrsdelikte haben eine Auswirkung in der Probezeit?

Sobald es sich eintragungspflichtige Verkehrsverstöße und nicht mehr bloß um Ordnungswidrigkeiten handelt, drohen vor allem in der Probezeit harte Strafen.

Dabei wird zwischen B-Verstößen und A-Verstößen unterschieden.

Erstere sind weniger schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsordnung, also beispielsweise wenn:

  • man über acht Monate lang vergessen hat, das Auto rechtzeitig zum TÜV zu bringen
  • ohne Freisprechanlage beim Fahren telefoniert hat.

In dieser Kategorie drohen zumindest beim ersten Mal keine schwerwiegenden Konsequenzen wie die Verlängerung der Probezeit oder ein Fahrverbot.

Leistet man sich jedoch einen zweiten B-Verstoß, werden beide praktisch zu einem A-Verstoß summiert. Und A-Verstöße sind schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Dazu zählen unter anderem auch:

  • Rotlichtverstöße
  • Tempoüberschreitungen von mehr als 20 km/h
  • Trunkenheit am Steuer
  • Nötigung und Vorfahrtsverletzung.

A-Verstöße werden entsprechend hart geahndet, und zwar immer mit:

  •  der Anordnung des Besuchs eines Aufbauseminars
  • einer Verlängerung der Probezeit um nochmals zwei Jahre.

Begeht man zudem einen zweiten A-Verstoß, wird die Fahrerlaubnis auf bestimmte Zeit entzogen.

Verstoß wie oft Probezeitverlängerung / Aufbauseminar Entzug der Fahrerlaubnis
1 x A-Verstoß ja / ja nein
2 x A Verstoß – / nein nein
3 x A-Verstoß – / nein ja
1. B-Verstoß nein / nein nein
2. B-Verstoß ja / ja nein
1 x B-Verstoß in der verlängerten Probezeit – / nein
2 x B-Verstoß in der verlängerten Probezeit – / nein nein
2 weitere B-Verstöße – / nein ja

Hinweis: Beim zweiten A-Verstoß und zweiten B-Verstoß in der verlängerten Probezeit wird die Teilnahme an einer Verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.

Welche Verkehrsverstöße wirken sich nicht auf die Probezeit aus?

Verkehrsdelikte, die mit einem Bußgeld unter 60 Euro bewährt sind, haben keine Auswirkung auf die Probezeit. Dazu gehören z.B.:

  • das Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen unter 21 km/h
  • Nicht angelegter Sicherheitsgurt
  • Halten in zweiter Reihe
  • Eingeschränktes Sichtfeld durch vereiste Scheiben
  • Einbahnstraße in falscher Richtung befahren

Wie lange ist die Probezeit beim Führerschein mit 17?

Beim Führerschein mit 17 – auch Begleitetes Fahren genannt – dauert die Probezeit ebenfalls 2 Jahre. Sie beginnt mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung.

Die Probezeit bezieht sich jedoch immer auf die erste Fahrerlaubnis. Hat die Person zuvor den Führerschein Klasse A1 (mit 16 Jahren) gemacht, endet die Probezeit mit 18.

Bei Fahren ohne Begleitperson drohen:

  • der Widerruf der Fahrerlaubnis Klasse B
  • ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro
  •  1 Punkt in Flensburg

Die eingeschlossenen Klassen AM und L bleiben ebenso erhalten wie eine bereits vor der Klasse B erworbene Fahrerlaubnis der Klasse A1 für Kleinkrafträder.

Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Erst nach Vorlage eines Nachweises über die Nachschulung kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Diese darf jedoch frühestens nach 6 Monaten neu ausgestellt werden.

Wer seine Prüfbescheinigung zusammen mit dem Personalausweis nicht vorzeigen kann, muss keine Auswirkungen auf die Probezeit befürchten. Dieser Verstoß wird lediglich mit einem Verwarngeld von 10 Euro belegt.

Was droht mir bei Alkohol am Steuer während der Probezeit?

Wer in der Probezeit unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss ein Fahrzeug steuert, muss mit schwerwiegenden Strafen rechnen:

  • Neben der Probezeitverlängerung wird nämlich zusätzlich ein besonderes Aufbauseminar angeordnet.

Dieses Seminar:

  • wird innerhalb von 2 bis 4 Wochen durchgeführt.
  • besteht aus einem Vorgespräch sowie drei Sitzungen à 180 Minuten.
  • kostet zwischen 250 und 500 Euro.

Nach erfolgreicher Teilnahme bekommen Sie eine Bescheinigung, welche bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden muss.

Je nach Blutalkoholwert und Ausfallerscheinungen bzw. Straßengefährdung drohen unterschiedlich hohe Strafen. Ab 1,1 Promille ist der Straftatbestand erfüllt.

Es drohen:

  • 3 Punkte in Flensburg
  • Führerscheinentzug mit Sperrfrist bis 5 Jahre oder gar auf Dauer

sowie

  • eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Fahranfängern, die mit unter 0,5 Promille Alkohol erwischt worden sind, drohen:

  • 1 Punkt in Flensburg
  • 250 Euro Bußgeld
  • Variables Fahrverbot
  • MPU
  • Entziehung der Fahrerlaubnis

Weitere Fragen & Antworten

Bei selbstverschuldeten Unfällen während der Probezeit drohen Probezeitverlängerung und die Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Auch hier wird in Verstößen der Kategorie A und B unterschieden. Handelt es sich um Auffahrunfall wegen Nichtbeachtung des Mindestabstands oder ist man in den Straßengraben gerutscht, weil man durchs Telefonieren abgelenkt war? Wurden Personen verletzt oder Verkehrsteilnehmer gefährdet? Alle diese Fragen haben Einfluss auf die Höhe des Strafmaßes.

Hat der Inhaber des Führerscheins auf Probe beispielsweise einen Unfall durch Überfahren einer roten Ampel verursacht, kann auch eine MPU angeordnet werden.

Ein guter Indikator für besondere Maßnahmen bei einem Unfall während der Probezeit sind letztlich das verhängte Bußgeld und evtl. Punkte in Flensburg.

Beispiel 1: Für einen Unfall verursacht durch abgefahrene Reifen gibt es 1 Punkt in Flensburg und 75 Euro Bußgeld. Es handelt sich um einen Verstoß der Kategorie B.

Beispiel 2: Für einen Unfall verursacht durch das Überfahren einer roten Ampel, drohen 2 Punkte in Flensburg sowie 240 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Es handelt sich um einen Verstoß der Kategorie A. Das bedeutet mindestens Probezeitverlängerung und Teilnahme am Aufbauseminar.

Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen während der Probezeit drohen besondere Maßnahmen wie:

  • Aufbauseminare
  • Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre

oder auch

  • Entzug der Fahrerlaubnis.

Schwerwiegende Verkehrsverstöße sind Verstöße, die im Verkehrszentralregister (Flensburg) eingetragen werden (Bußgeld ab 40,- Euro).

Die schwerwiegenden Verkehrsverstöße werden noch einmal unterteilt in Kategorie A (schwerwiegend) und Kategorie B (weniger schwerwiegend).

Bei einem Verstoß der Kategorie A oder zwei Verstößen der Kategorie B wird:

  • die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet

und

  • die Probezeit wird um 2 weitere Jahre verlängert.

Wir der Fahranfänger nach dem Aufbauseminar erneut auffällig (1 x A oder 2 x B) wird eine Verwarnung ausgesprochen und die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen. Kommt es nach Ablauf von 2 Monaten nach der Verwarnung zu einer weiteren Auffälligkeit (1 x A, 2 x B) wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Neue Verstöße vor Ablauf des Aufbauseminars werden ggf. erst nach Beendigung des Seminars geahndet um abzuwarten, ob sich das Verkehrsverhalten durch die Seminarteilnahme verbessert.

Natürlich können wie bei jedem anderen Kraftfahrer auch bei Fahranfängern weitere Maßnahmen drohen, wenn die Fahreignung angezweifelt wird.

Bei Trunkenheit am Steuer etwa wird:

  • der Führerschein direkt entzogen
  • die MPU angeordnet.
  • eine Führerscheinsperre von mindestens 6 Monaten verhängt.

Um die Fahrerlaubnis zurück zu bekommen, muss die betroffene Person:

  • die MPU bestehen
  • die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachweisen.

Die Probezeit wird unterbrochen.

Die Probezeit erstreckt sich übrigens auf alle Arten der Verkehrsteilnahme:

  • Wer auf dem Mofa oder Fahrrad etwa durch Alkoholkonsum auffällig wird, muss mit den gleichen Strafen wie bei einer verkehrswidrigen Autofahrt rechnen.

Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, muss dieses absolviert werden. Wird innerhalb der festgelegten Frist kein Nachweis über die vollständige Teilnahme am Seminar erbracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird erst dann erteilt, wenn das Aufbauseminar absolviert wurde.

Ein Aufbauseminar dauert in der Regel 14 Tage. Um die Frist nicht zu versäumen, sollten Betroffene rechtzeitig nach Anordnung um ein Seminar in einer Fahrschule in der Nähe kümmern.

Der aktuelle Bußgeldkatalog gilt auch für Fahranfänger. Verkehrsverstöße werden entsprechend geahndet.

So gibt es beispielsweise für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 21 km/h:

  • ein Bußgeld von 80 Euro

und

  • 1 Punkt in Flensburg.

Begeht der Fahranfänger einen qualifizierten Rotlichtverstoß (Rotphase länger als 1 Sekunde), drohen ihm wie jedem anderen Kraftfahrzeugführer auch, 200 Euro Bußgeld und 2 Punkte in Flensburg.

Der aktuelle Bußgeldkatalog: Alle Verstöße & Strafen

Das kommt ganz auf das konkrete Vergehen an, bei dem Sie geblitzt wurden.

Rotlichtverstöße

Ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoß handelt, wird das Überfahren einer roten Ampel während der Probezeit als A-Verstoß gewertet. Die Folgen:

  • ein Aufbauseminar
  • die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre.

Ist es jedoch das Überfahren einer roten Ampel bereits der zweite A-Verstoß, könnte die Fahrerlaubnis tatsächlich in Gefahr sein. Wenn ein Rotlichtverstoß aber den dritten A-Verstoß darstellt, ist der Lappen garantiert erst einmal weg.

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bei Verstößen gegen das Tempolimit kommt es zunächst darauf an, wie tief man das Gaspedal durchgedrückt hat:

  • Sind es weniger als 20 km/h zu viel, handelt es sich um einen B-Verstoß. Hier droht zunächst einmal nicht der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Lagen Sie jedoch 20 km/h und mehr über der Geschwindigkeitsbeschränkung, wird dies als A-Verstoß gewertet. Handelt es sich hierbei um den ersten Verstoß dieser Kategorie, ist der Lappen noch nicht akut in Gefahr.

Ja, denn ein Führerschein in der Probezeit ist im Ausland ebenso gültig wie ein Führerschein, dessen Besitzers sich nicht mehr in der Probezeit befindet.

Eine Ausnahme bildet hierbei das Fahren in Begleitung, also der Führerschein mit 17 Jahren, da hier bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur eine Prüfbescheinigung vorliegt und diese im Ausland eher selten anerkannt wird.

Zu beachten ist auch, dass man beispielsweise in Italien Probezeit drei Jahre.gilt. Sollten Sie also mit einer in Deutschland gerade beendeten Probezeit in Italien gegen die Verkehrsregeln verstoßen, gelten Sie dort als noch in der Probezeit befindlich und werden mit entsprechend härteren Strafen sanktioniert.

Nein, auch wenn bis zum Jahr 2009 ein Modellversuch in vielen Bundesländern lief, der die Verkürzung der Probezeit aufein Jahr vorsah, gebunden an die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF). Zudem mussten man dafür seit mindestens sechs Monaten im Besitz des Führerscheins sein und sich natürlich nichts zuschulden kommen lassen.

Aktuell jedoch ist eine Verkürzung der Probezeit nicht mehr möglich.

Die Folgen bei wiederholten B- oder A-Verstößen in der Probezeit sind in jedem Fall:

  • eine Verwarnung

und

  • die Empfehlung an einer zur Teilnahme an einer Verkehrspsychologischen Beratung.

Lässt man sich dann jedoch nochmals zwei B- oder einen A-Verstoß zuschulden kommen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Solange Sie nur eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld unter 40 Euro geahndet wird, hat das in der Regel keinerlei Auswirkungen auf Ihre Probezeit.

Wenn Sie jedoch:

  • auf Bundes- oder Landstraßen
  • auf der Autobahn
  • in zweiter Reihe

parken oder

  •  Einsatzkräfte durch Ihr falsches Parken behindern,

begehen Sie einen B-Verstoß. Ist das der Ihr erster, droht Ihnen zunächst keine Verlängerung der Probezeit.

Speziell auf die Probezeit bezogen, stellt Fahrerflucht einen A-Verstoß dar. Und der hat in jedem Fall die:

  • Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre

und

  • die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

zur Folge.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Die Führerschein-Probezeit beträgt in Deutschland zwei Jahre.
  2. Mit Ausnahmen der Führerscheinklassen AM, S, L und M ist der Erwerb aller Fahrerlaubnisklassen mit einer Probezeit verbunden.
  3. Verstöße in der Probezeit werden nach B-Verstößen (weniger schwerwiegend) und A-Verstößen (schwerwiegend) unterteilt.
  4. „Klassische B-Verstöße sind beispielsweise das Parken auf Bundes- und Landstraßen oder Autobahnen, vor Feurwehrzufahrten mit Behinderung der Einsatzkröfte oder auch das Überschreiten der Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate.
  5. Typische A-Verstöße sind neben der Fahrerflucht auch Rotlichtverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit mehr als 20 km/h oder auch Nötigung.
  6. Ein erster B-Verstoß hat zunächst noch keine Verlängerung der Probezeit zur Folge.
  7. Beim A-Verstoß jedoch wird sowohl die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert wie auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.
  8. Beim zweiten A-Verstoß bzw. bei mehreren B-Verstößen in der Probezeit ist der Lappen weg.
  9. Auch im Ausland dürfen Fahranfänger in der Probezeit fahren. Ausnahme ist das begleitete Fahren mit 17 Jahren.
  10. Eine Verkürzung der Probezeit ist nicht möglich.
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