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Bußgeldbescheid per Einschreiben: Einspruchsfrist und weitere wichtige Fakten!

Sie haben einen Bußgeldbescheid per Einschreiben erhalten oder eine Benachrichtigung über den Versuch der Zustellung des Bußgeld-Einschreibens im Briefkasten gefunden? Kein Grund zur Panik, denn auch in diesem Fall gilt die gesetzliche Einspruchsfrist von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. In welchen Fällen Bußgeldbescheide per Einschreiben verschickt werden und was Sie sonst noch zum Thema Bußgeldbescheid per Einschreiben wissen sollten, erfahren Sie hier!

Warum verschickt eine Behörde einen Bußgeldbescheid per Einschreiben?

Auch wenn es nicht die Regel ist, dass ein Bußgeldbescheid per Einschreiben verschickt wird, kann dies dennoch ab und an der Fall sein.

  • Gründe hierfür können sein, dass die Bußgeldbehörde sicher gehen will, dass Ihnen der Bußgeldbescheid wirklich persönlich zugestellt wird.
  • Dies müssen Sie bei einem Einschreiben schließlich mit Ihrer Unterschrift auf dem Rückschein bestätigen.

Trifft Sie der Briefzusteller nicht persönlich an, darf er das Einschreiben bzw. den Bußgeldbescheid nicht einfach einwerfen. Er muss Ihnen eine Benachrichtigung in Ihrem Briefkasten hinterlassen, mit der Sie das Bußgeld-Einschreiben dann in der Regel am nächsten Werktag am Postschalter persönlich abholen können.

Aber auch im Falle einer Benachrichtigung kann die Bußgeldbehörde eindeutig nachvollziehen, dass Ihnen der Bescheid zugestellt wurde und dass ab genau diesem Zustellungstag auch Ihre Einspruchsfrist von Tagen läuft. 

Wussten Sie schon…?

Wie wird ein Bußgeldbescheid normalerweise verschickt?

In den allermeisten Fällen versenden Bußgeldbehörden ihre Bußgeldbescheide per Postzustellungsurkunde (PZU). Hierbei handelt es sich um die “rechtswirksame Zustellung mit Urkunde”. Postzustellungsurkunden haben einen gelben Umschlag und dürfen, anders als Einschreiben, auch einfach in den Briefkasten geworfen werden. Der Zusteller vermerkt dann sowohl auf dem Umschlag wie auch auf der eigentlichen Zustellungsurkunde, dass er den Brief an bestimmtem Tag zu bestimmter Uhrzeit zugestellt hat.  Die Zustellungsurkunde geht dann, versehen mit diesen Informationen, an den Versende zurück, also an die Bußgeldbehörde.

Postzustellungsurkunden müssen Sie nicht persönlich entgegennehmen, damit die Zustellung als erfolgreich gilt. Es reicht, wie gesagt, dass der Bußgeldbescheid eingeworfen wird oder einer Ersatzperson (Nachbar, Angehörige des gemeinsamen Haushalts) übergeben wurde.

Da Bußgeldbescheide amtliche Schriftstücke sind, die förmlich zugestellt werden müssen, reicht eine Postzustellungsurkunde in der Regel also aus. Zudem ist sie gegenüber dem Einschreiben über einen Euro günstiger für den Absender.

Sobald der per Postzustellungsurkunde verschickte Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten ist, beginnt für Sie die Einspruchsfrist von 14 Tagen.

Was kostet mich ein Bußgeldbescheid per Einschreiben?

Für die Zustellung per Einschreiben aber auch per Zustellungsurkunde regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz in §107 “Gebühren und Auslagen”, dass “für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro” erhoben werden.

Diese werden zusätzlich zu der Mindest-Pauschale von 25 Euro Gebühren für die Festsetzung der Geldbuße erhoben.

Sollte ich meinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per Einschreiben versenden?

Ja, und vor allem nicht nur dann, wenn Sie den Bußgeldbescheid per Einschreiben erhalten haben. Denn wenn Sie Ihren Einspruch per Einschreiben an die Bußgeldstelle verschicken, erhalten Sie seitens der Post eine Bestätigung über die erfolgreiche Zustellung Ihres Briefs, inklusive Datum. Anhand dieses Versandnachweises können Sie dann jederzeit beweisen, dass Ihr Einspruch fristgerecht eingegangen ist.

Als Postzustellungsurkunde wiederum können Sie Ihren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid aber nicht versenden, da es sich dabei ja nicht um ein amtliches Schriftstück handelt, das förmlich zugestellt werden muss.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Ein Bußgeldbescheid wird nur in seltenen Fällen als Einschreiben verschickt.
  2. Die meisten Bußgeldbescheide werden per Postzustellungsurkunde versendet.
  3. Wird ein Bußgeldbescheid per Einschreiben verschickt, muss der Zusteller dieses dem Empfänger persönlich überreichen.
  4. Wird der Empfänger nicht angetroffen, wirft der Zusteller eine Benachrichtigung in den Briefkasten. Mit dieser kann der Empfänger das Bußgeldbescheid-Einschreiben am nächsten Tag persönlich bei der Post abholen.
  5. Mit der persönlichen Zustellung des Einschreibens wie auch mit dem Einwurf der Benachrichtigung über den Versuch der Zustellung beginnt für den Empfänger die 14tägige Einspruchsfrist.
  6. Einschreiben dienen auch für den Empfänger als Nachweis über das genaue Zustellungsdatum.
  7. War der Empfänger des Bußgeldbescheides beim Zustellversuch per Einschreiben im Urlaub, kann er dies anhand des Datums auf der Benachrichtigung beweisen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung der Frist stellen und begründen.
  8. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sollte in jedem Fall per Einschreiben erfolgen, um einen eindeutigen Versandnachweis zu haben und somit jederzeit nachweisen zu können, die 14tägige Einspruchsfrist eingehalten zu haben.
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