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Einspruch Bußgeldbescheid aus dem Ausland: Vorgehen & Erfolgsaussichten

Ein im Ausland verhängtes Bußgeld gegen Sie kann vor allem innerhalb der EU auch über alle Ländergrenzen hinweg durchgesetzt werden. Deshalb könnte sich ein Einspruch lohnen. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie hier.

Vorgehen Einspruch Bußgeldbescheid aus dem Ausland

Grundsätzlich können Sie bei jedem Bußgeldbescheid schriftlich Einspruch einlegen – ganz egal, ob dieser aus dem Ausland oder aus Deutschland kommt. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Einspruch in der Landessprache oder in einer dort zugelassenen Amtssprache (beispielsweise Englisch) verfasst werden muss, um gültig zu sein. 

Der ADAC rät nicht nur deshalb dazu, sich einen Anwalt aus dem Urlaubsland zu nehmen, der vor Ort geltenden Rechtsvorschriften kennt und damit auch den Schriftverkehr mit dem deutschen Bundesjustizministerium übernimmt. Dieses nämlich ist für aus dem EU-Ausland eingehende Bußgeldvollstreckungen verantwortlich.

Erfolgsaussichten bei Einspruch Bußgeldbescheid Ausland

Grundsätzlich bestehen die gleichen Chancen wie bei einem Bußgeld aus Deutschland, die Erfolgsaussichten hängen also vom konkreten Einzelfall ab.

Laut Anwälten spricht allerdings einiges dafür, dass ein Bußgeld aus dem Ausland seltener durchgesetzt wird. Denn das Bußgeld behält das vollstreckende Land, also Deutschland. So heißt in §9 des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (EU-VStVG), dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zufließt, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat. Im Falle der Beitreibung von Bußgeldern aus dem EU-Ausland in Deutschland ist dies eben das Bundesjustizministerium.

Ihr Urlaubsland hat also keinen finanziellen Nutzen von der Vollstreckung und wird sie dementsprechend weniger hartnäckig durchsetzen.

Wussten Sie schon…?

Wann ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland überhaupt sinnvoll?

Ein Einspruch ist  immer dann sinnvoll, wenn der Bußgeldbescheid nicht in deutscher Sprache verfasst wurde. Das ist nämlich die Grundvoraussetzung für einen gültigen Bescheid. Beraten Sie sich hierzu am besten mit einem Anwalt. 

Frist einhalten

Auch müssen Beschuldigte die Chance erhalten, sich zu dem im Bußgeldbescheid erwähnten Vorwurf äußern zu können – und das innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides. 

Einspruch wegen Halter

Ebenso erfolgversprechend sind Einsprüche gegen Bußgeldbescheide, die sich gegen Sie als Halter des Fahrzeugs richten, während Sie jedoch gar nicht gefahren sind. Solche Ersuche zur Vollstreckung von Bußgeldern werden aber meist schon seitens des Bundesjustizministeriums zurückgewiesen, da in Deutschland die Fahrerhaftung gilt. Dennoch müssen Sie auch hierfür zunächst Einspruch einlegen. 

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