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Verwarnungsgeld: Definition, Höhe und alle wichtigen Fakten!

Sie haben falsch geparkt oder eine andere “geringfügige Ordnungswidrigkeit” im Straßenverkehr begangen? Sie haben einen Bescheid über ein Verwarnungsgeld erhalten und wissen nicht, ob und wie Sie Einspruch dagegen einlegen können? Sie sind unsicher, was genau der Unterschied zwischen Verwarnungs- und Bußgeld ist? Keine Panik, denn auf den folgenden Seiten erhalten Sie alle wichtigen Antworten und Fakten zum Thema “Verwarnungsgeld”.

Was ist ein Verwarnungsgeld?

Auch wenn es mit Blick auf den Strafzettel an der Windschutzscheibe fast schon zynisch klingen mag: Das Verwarnungsgeld (oder auch Verwarngeld) stellt eine Art finanzielles und verwaltungsrechtliches Entgegenkommen der zuständigen Behörde dar. Mit der Verhängung eines Verwarnungsgelds entscheidet sich eine Behörde nämlich bewusst dazu, Sie nochmals mit einer geringen Geldstrafe davonkommen zu lassen und Ihnen kein Bußgeld aufzubrummen – auch, um sich selbst bürokratisch zu entlasten. Denn anders als ein Verwarnungsgeld ist ein Bußgeldverfahren mit höherem Aufwand für die Bußgeldbehörde verbunden. 

Verwarnungen auszusprechen, ist tatsächlich eine Art Kann-Leistung der Behörden. Sie können also für geringfügige Vergehen wie falsches Parken eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld oder nur eine Verwarnung ohne Geldstrafe aussprechen, müssen dies gemäß ihrer juristischen Handlungsfreiheit (Opportunitätsprinzip) aber nicht, sondern könnten theoretisch selbst für Parkverstöße ein höheres Bußgeld verhängen.

Für welche Verkehrsvergehen wird ein Verwarnungsgeld verhängt?

Oft steht das Verhängen von einem Verwarnungsgeld mit einfachen Parkverstößen in Verbindung, also die Missachtung von Park- oder Halteverboten, mit oder ohne Behinderung anderer. Andere Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden sind beispielsweise:

  • die Handybenutzung beim Fahrradfahren
  • Führer- oder Fahrzeugschein nicht beim Fahren mitgeführt
  • keine Warnweste/keinen Verbandskasten im Auto
  • geringe Geschwindigkeitsüberschreitung (11 bis 15 km/h zu schnell)
  • keine Sicherung (Warndreieck) einer Umfallstelle/eines liegen gebliebenen Autos
  • Wheelie (das Fahren eines Motorrads nur auf dem Hinterreifen)
  • Sicherheitsgurt(e) nicht angelegt
  • Beleuchtung vergessen oder defekt (auch bei Fahrrädern)
  • Hupe/Lichthupe ordnungswidrig benutzt
  • Winterreifenpflicht missachtet
  • als Fußgänger über eine rote Fußgängerampel gegangen
  • Termin zu Hauptuntersuchung (TÜV) bis zu acht Monate überschritten
  • nicht an der Haltelinie gehalten (Ampel, Stopp-Schild)
  • beim Abbiegen nicht auf Fußgänger geachtet, deren Ampel grün gezeigt hat.
  • beim Fahren keine Brille getragen, obwohl Sie dies laut Fahrerlaubnis müssen

Wie gesagt, können in besonders schweren Fällen, bei denen vor allem eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt, anstelle von Verwarnungsgeldern auch Bußgelder verhängt werden.

Wussten Sie schon…?

Wie hoch fällt ein Verwarnungsgeld üblicherweise aus?

Entsprechend der Geringfügigkeit der Vergehen, fallen Verwarnungsgelder im Gegensatz zu Bußgeldern oder gar Geldstrafen auf Tagessatzbasis niedriger aus. Sie liegen zwischen 5 und 55 Euro. Alles, was über dieser Grenze liegt, wird als Bußgeld behandelt und zieht ein Verfahren nach sich.

Welches Gesetz regelt das Verwarnungsgeld?

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dort heißt es in § 56, Absatz (1), dass die Verwaltungsbehörde den Betroffenen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben kann. Wohlgemerkt muss sie das nicht. Sie kann nämlich auch eine “Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen” oder eben aber auch ein Bußgeld verhängen.

In Absatz (2) heißt es zudem: Die Verwarnung […] ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll.

Dass diese Verwarnungsgeld-Frist nur eine Woche beträgt, ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass es sich um eher niedrigere Beträge handelt und das vereinfachte Verfahren nicht durch längere Fristen aufgebläht werden soll.

Wie zahle ich ein Verwarnungsgeld und welche Frist gilt?

Verwarnungsgelder können Sie:

  • direkt bei den Polizeibeamten bezahlen, wenn diese Sie “erwischt” und angehalten haben. Das können Sie mittlerweile fast nur noch per Bankkarte, weil sich die Annahme von Bargeld für Beamte immer schwierig darstellt (Verdacht der Korruption, Unterschlagung).
  • persönlich an der Kasse der Bußgeld-/Verkehrsbehörde einzahlen
  • nach Eingang des Verwaltungsgeldbescheides per Überweisung begleichen.

Die Frist für die Zahlung beträgt eine Woche nach Zustellung des Verwarnungsgeldbescheides.

Bei Verwarnungsgeld Punkte in Flensburg oder Fahrverbot möglich?

Nein, denn mit dem Bezahlen des Verwarnungsgeldes ist der Vorgang auch für die Behörde ohne weitere Konsequenzen abgeschlossen. Außerdem handelt es sich ja um geringfügige Ordnungswidrigkeiten, die entsprechend der geringen Schwere des jeweiligen Vergehens weder einen Eintrag in das Fahreignungsregister in Flensburg noch ein Fahrverbot nach sich ziehen.

Kann ich gegen ein Verwarnungsgeld Einspruch einlegen?

Auch wenn das Rechtsmittel “Einspruch” nicht für Verwarnungsgelder eingelegt werden kann, weil der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zu einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit stünde, besteht dennoch die Möglichkeit, der Verwarnung zu widersprechen. Sie können für Ihren schriftlichen Widerspruch den Anhörungsbogen nutzen und so von Ihrem Recht auf Anhörung Gebrauch machen. Dies aber muss innerhalb der Frist von 7 Tagen geschehen. Die Behörde kann dann die von Ihnen dargelegten Gründe für das Nicht-Anerkennen der Verwarnung prüfen.

Eine andere Form des Einspruchs gegen ein Verwarnungsgeld ist, dass Sie die Zahlungsfrist von einer Woche nach Erhalt des Bescheids verstreichen lassen.

Denn mit Nicht-Bezahlen des Verwarnungsgeldes erkennen Sie die Verwarnung nicht an.

Was passiert, wenn ich das Verwarnungsgeld nicht akzeptiere?

Wenn Sie die 7-tägige Zahlungsfrist verstreichen lassen, geht die Behörde davon aus, dass Sie das Verwarnungsgeld nicht akzeptieren.

Sie eröffnet dann ein Bußgeldverfahren, in dessen Verlauf Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheides Einspruch gegen das verhängte Bußgeld einlegen und/oder einen Antrag auf Fristwiedereinsetzung stellen können, wenn der Verwarnungsgeldbescheid in Ihrer Abwesenheit in Ihren Briefkasten geworfen wurde und Sie daher nicht fristgerecht bezahlen konnten.

Muss ich das Verwarnungsgeld in jedem Fall bezahlen?

Nein, Sie können die Zahlung auch verweigern, indem Sie den Bescheid über das Verwarnungsgeld ignorieren. Gegen den darauffolgenden Bußgeldbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Ist dieser erfolgreich, müssen Sie das Verwarnungsgeld nicht bezahlen. Hat Ihr Einspruch jedoch keinen Erfolg, müssen Sie das Verwarnungsgeld auch nicht mehr bezahlen, dafür aber dann das Bußgeld samt entsprechender Gebühren und Zustellungskosten.

Weitere Fragen & Antworten

Anders als bei einem Bußgeldbescheid entstehen bei einem Verwarnungsgeld keine weiteren Gebühren und Kosten für den Versand.

Nein, denn mit dem Ausstellen des Verwarnungsgeldbescheides wird kein Verfahren eingeleitet, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Damit eine Verwarnung überhaupt gültig ist, müssen Sie zunächst natürlich die Ordnungswidrigkeit wirklich begangen haben. Ist dies der Fall, haben Sie zudem auch das Recht, mündlich oder schriftlich über Ihr Weigerungsrecht belehrt zu werden. Nur wenn beides der Fall ist, ist eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld wirksam.

Wenn Sie einen Bescheid über ein Bußgeld erhalten, das ursprünglich mal ein Verwarnungsgeld war und welches Sie bezahlt haben, kann das mehrere Gründe haben:

  1. Sie haben das Verwarngeld bezahlt, jedoch nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids.
  2. Sie haben zu wenig Verwarnungsgeld gezahlt.
  3. Sie haben eine falsche Kontoverbindung benutzt und die Behörde konnte den Zahlungseingang zu spät zuordnen.
  4. Sie haben kein oder ein falsches Aktenzeichen angegeben und die Behörde konnte den Zahlungseingang zu spät zuordnen.

Natürlich kann auch der Behörde ein Fehler unterlaufen sein oder aber, die Zahlung des Verwarnungsgeldes und das Aussenden des Bußgeldbescheids haben sich überschnitten.

Prüfen Sie in jedem Fall, ob Sie:

  1. den korrekten Betrag überwiesen haben.
  2. das auf dem Bescheid angegebene Konto benutzt haben.
  3. innerhalb der 7-Tage-Frist überwiesen haben.
  4. das korrekte Aktenzeichen/den richtigen Verwendungszweck bei der Überweisung angegeben haben.

Sollte der Fehler bei der Behörde liegen, machen Sie am besten eine Kopie Ihres Kontoauszuges und legen Sie diesen Ihrem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bei.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Ein Verwarnungsgeld wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (bspw.  bei Parkverstößen) verhängt.
  2. Mit zwischen 5 und maximal 55 Euro liegt es unter den Geldstrafen, die bei Bußgeldern anfallen.
  3. Für das Bezahlen eines Verwarnungsgeldes gilt eine Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids
  4. Verwarnungsgelder können nicht verjähren, da hierfür kein Verfahren eingeleitet wird.
  5. Gegen ein Verwarnungsgeld kann das Rechtsmittel “Einspruch” nicht eingelegt werden.
  6. Verwarnungsgelder werden erst wirksam, wenn man tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und über das Recht der Weigerung der Annahme der Verwarnung belehrt wurde.
  7. Behörden können, müssen aber nicht Verwarnungsgelder erheben, sondern können theoretisch auch für kleinere Vergehen ein Bußgeld verhängen.
  8. Verwarnungen wegen geringfügiger Verstöße können auch ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Sie dienen der Verkehrserziehung und zielen darauf, dass bestimmte Vergehen reflektiert und nicht mehr begangen werden.
  9. Wird ein Verwarnungsgeld innerhalb der vorgegebenen Frist von 7 Tagen nicht gezahlt, gilt die Verwarnung als nicht angenommen und es wird ein Bußgeldverfahren eröffnet.
  10. Kosten für Gebühren und Versand entstehen bei Verwarnungsgeldern und anders als bei Bußgeldbescheiden nicht.
  11. Für Vergehen, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden, werden weder Punkte in Flensburg vergeben noch Fahrverbote ausgesprochen.
  12. Verwarnungsgelder wirken sich nicht auf die Probezeit aus.

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